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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 61/23·20.03.2023

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Einstellungsbeschluss aufgehoben

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Streitwertfestsetzung im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. Streitfrage ist, ob eine nach § 63 GKG vorzunehmende Streitwertfestsetzung zulässig war und ob die Beschwerdefrist des § 68 GKG zu laufen begonnen hat. Das OVG hebt die Streitwertfestsetzung auf, weil kein gebührenpflichtiges Verfahren anhängig war; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; die Streitwertfestsetzung im Einstellungsbeschluss wird aufgehoben, das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

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Über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung entscheidet die/der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

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Die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG beginnt nur, wenn die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig wird oder das Verfahren sich anderweitig erledigt; war ein Verfahren nie anhängig, läuft die Frist nicht an.

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Eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt voraus, dass ein gebührenpflichtiges Verfahren anhängig ist; fehlt ein solches Verfahren, ist die Festsetzung aufzuheben.

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Der Mindestbeschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist dann erreicht, wenn die angefochtene Streitwertfestsetzung voraussichtlich Gebühren oder Auslagen in einer Höhe ermöglicht, die den Mindestbetrag übersteigt.

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Das Beschwerdeverfahren gegen eine Streitwertfestsetzung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 666/21

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.8.2021 aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2022 – 4 E 192/22 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen und ist der Mindestbeschwerdewert von 200,00 Euro gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht.

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Die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1  i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG hat nie zu laufen begonnen. Hiernach ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Erledigung eines Verfahrens, die den Fristbeginn hätte auslösen können, ist nicht eingetreten, weil ein solches Verfahren nie anhängig gewesen ist und der den entgegenstehenden Anschein erweckende Einstellungsbeschluss vom 19.8.2021 dem Antragsteller nicht nachweisbar vor dem 26.12.2022 zugegangen ist. Das Verwaltungsgericht war – wohl in dem Bestreben, dem Antragsteller durch die in seinem vermeintlichen Interesse liegende direkte Einleitung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schneller zu seinem dringlich geltend gemachten Rechtsschutzziel verhelfen zu können als durch die vorherige Durchführung eines isolierten kostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens – davon ausgegangen, dass bei diesem ein gebührenpflichtiges, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtetes Verfahren anhängig war. Diese Annahme widersprach jedoch dem sowohl in der Antragsschrift vom 19.7.2021 („hiermit stelle Prozesskostenhilfe, möglichst für ein Eilverfahren“) als auch in dem Schriftsatz vom 10.8.2021 („Ich ziehe den PKH Antrag somit zurück“) nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont,

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vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 23 m. w. N.,

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deutlich zum Ausdruck gebrachten Begehren des Antragstellers, lediglich einen kostenfreien Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen zu wollen. Auch aus den weiteren Ausführungen sowie dem ausgefüllten beigefügten Prozesskostenhilfevordruck ist neben der Dringlichkeit die geltend gemachte drohende Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers deutlich geworden.

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Zudem ist der Mindestbeschwerdewert von 200,00 Euro gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht, weil – unabhängig davon, welchen Stand die bisher eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren erreicht haben – die Streitwertfestsetzung in Höhe von 3.748,38 Euro neben der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung zu Lasten des Antragstellers im Einstellungsbeschluss vom 19.8.2021 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers in einer Höhe ermöglichen, die den Mindestbeschwerdewert von 200,00 Euro gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG übersteigt.

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Die Beschwerde ist auch begründet. Die Streitwertfestsetzung in dem Einstellungsbeschluss vom 19.8.2021 ist auf die vom Antragsteller erhobene Streitwertbeschwerde hin (ersatzlos) aufzuheben.

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Die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG lagen nicht vor. Danach setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Hiernach setzt die Streitwertfestsetzung voraus, dass ein Verfahren anhängig ist, für welches Gerichtsgebühren in Abhängigkeit vom Streitwert erhoben werden (vgl. auch § 63 Abs. 1 GKG für die vorläufige Streitwertfestsetzung). Daran fehlte es, weil der Antragsteller nach den vorangegangenen Ausführungen mit seinem Antrag auch sinngemäß kein gerichtsgebührenpflichtiges vorläufiges Rechtsschutzverfahren eingeleitet und einen entsprechenden Antrag auch nicht zurückgenommen hat.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.