Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Auskunftsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren wegen Auskunftspflicht. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Festsetzung als gesetzeskonform und weist die Beschwerde zurück. Es führt aus, dass der Streitwert nach § 52 GKG objektiv zum Antragszeitpunkt zu bemessen ist und bei fehlenden Anhaltspunkten § 52 Abs. 2 GKG den Wert von 5.000 € vorgibt. Die Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes ist für die Bedeutung der Auskunftspflicht nicht heranziehbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen; die subjektive Wertung des Antragstellers ist unbeachtlich.
Sind für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Die Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes stellt keinen Anhaltspunkt für die Bedeutung der zugrundeliegenden Auskunftspflicht dar, da das Zwangsgeld ein unselbstständiges Vollstreckungsmittel ist.
Über Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 GKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2886/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.11.2022 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2022 – 4 E 192/22 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 40 GKG der den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Ausschlaggebend ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 143/20 –, juris, Rn. 5.
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.
Letzteres ist im hiesigen Verfahren der Fall.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.8.2018 – 4 A 1554/15 –, juris, Rn. 15.
Für die Bedeutung der Sache für den Kläger kann gerade nicht auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachkommen sollte, abgestellt werden. Die in dem Bescheid des Beklagten vom 19.9.2022 enthaltene Aufforderung zur Auskunftserteilung und Zwangsgeldandrohung sind zwei voneinander zu unterscheidende Regelungen: Die Aufforderung zur Auskunftserteilung regelt die eigentliche Auskunftspflicht des Klägers; bei der zusätzlichen Zwangsgeldandrohung handelt es sich lediglich um ein unselbstständiges Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur ggf. zwangsweisen Durchsetzung dieser Auskunftspflicht. Aus diesem Grund liefert die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auch keine Anhaltspunkte für die Bedeutung der Auskunftspflicht für den Kläger. Andere Anhaltspunkte als das angedrohte Zwangsgeld, nach denen sich die Bedeutung der Auskunftspflicht für den Kläger bemessen könnte, nennt er selbst nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.