§ 123 VwGO: Kein Eilanspruch auf weitergehendes Einschreiten gegen Bassvibrationen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung ein weitergehendes ordnungs-/bauaufsichtliches Einschreiten gegen nächtliche Lärmimmissionen (tieffrequente Bassvibrationen) aus einer Gaststätte. Das VG Köln lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ab, weil die Behörde bereits durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung eingeschritten war und weitere Schritte bei summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft unterlassen erschienen. Ein Anordnungsgrund wurde ebenfalls verneint, da eine besondere Eilbedürftigkeit bzw. unzumutbare Nachteile nicht substantiiert dargetan waren. Auch Hilfsanträge u.a. auf unverzügliche Bescheidung/Akteneinsicht blieben ohne Erfolg, weil es an weitergehenden Ansprüchen bzw. am Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie Hilfsanträge mangels Anordnungsanspruch/Anordnungsgrund abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus.
Ein Nachbaranspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben nicht bestandskräftig genehmigt ist, nachbarschützende Vorschriften verletzt sind und das Ermessen der Behörde im Einzelfall auf ein Einschreiten reduziert ist.
Im dreipoligen Verhältnis begründen behördliche Einschreitenspflichten korrespondierende Drittrechte nur, soweit die herangezogene Norm nachbarschützenden Charakter hat; eine Ermessensreduzierung auf Null erfordert regelmäßig besonders qualifizierte, unzumutbare Beeinträchtigungen oder Gefahren für hochrangige Rechtsgüter.
Eine begehrte vorläufige Regelung stellt keine unzulässige vollständige Vorwegnahme der Hauptsache dar, wenn sie bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder außer Kraft gesetzt werden kann; die fehlende Rückgängigmachbarkeit der tatsächlichen Vollzugsfolgen allein genügt nicht für eine faktische Endgültigkeit.
Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren kann ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag auf Akteneinsicht begründen, wenn die Behörde die Einsichtsmöglichkeit eröffnet hat und im Prozess Gelegenheit zur Einsicht besteht (§ 100 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Ausgehend davon dringt die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich geeignete ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Gaststätte der Beigeladenen ausgehenden nächtlichen Lärmimmissionen (insbesondere tieffrequente Bassvibrationen) zu unterbinden oder auf das zulässige Maß zu reduzieren, nicht durch.
Allerdings erstrebt die Antragstellerin hierbei keine nur ausnahmsweise und nach Maßgabe besonderer Umstände gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache. Die begehrte einstweilige Anordnung nimmt die Hauptsache nicht vollständig bzw. endgültig vorweg und unterliegt insoweit keinen spezifischen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine – nur in Ausnahmefällen zulässige – vollständige Vorwegnahme der Hauptsache läge nur vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn ‒ wie hier ‒ eine einstweilige Anordnung begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder außer Kraft gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die begehrte vorübergehende Anordnung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Sie ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade die typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Folge des vorläufigen Rechtsschutzes.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2014 – 2 BvR 1800/13 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 7. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung trotz endgültiger Vorwegnahme der Hauptsache vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24.
Auch nach den allgemein für einstweilige Anordnungen geltenden Maßstäben hat die Antragstellerin indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung hat sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf weitergehende Maßnahmen der Antragsgegnerin.
Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten – etwa nach § 58 Abs. 2 BauO NRW – setzt voraus, dass das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2023 – 7 A 1354/21 –, juris, Rn. 30.
Speziell im dreipoligen Rechtsverhältnis – wie vorliegend – ergibt sich die Besonderheit, dass sich aus einer Verpflichtung der Behörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten nicht ohne weiteres ein Anspruch eines Dritten auf behördliches Einschreiten ergibt. Aus Verpflichtungen für die Behörde erwachsen korrespondierende Ansprüche nur dann und insoweit, als die zugrundliegende Vorschrift für eine Person oder einen Personenkreis bestimmte Begünstigungen enthält. Solche Rechtsansprüche kommen vor allem für die Nachbarn in Betracht, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt aber nur dann in Betracht, wenn zum Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften besonders qualifizierte Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung hinzu treten, insbesondere wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2010 – 9 ZB 08.319 –, juris, Rn. 3, m. w. N.
Ausgehend davon hat die Antragstellerin nicht in einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung tragenden Weise glaubhaft gemacht, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin ihr – der Antragstellerin – gegenüber rechtsfehlerhaft sein könnte, weil sie – die Antragsgegnerin – ihr Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens in einer bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbaren Weise nicht eingehalten hätte (vgl. § 40 VwVfG NRW). So ist die Antragsgegnerin am 28. Mai 2025 gegen die von der Antragstellerin gerügten Belästigungen durch sofort vollziehbare und mit einem empfindlichen Zwangsgeld bewehrte bauaufsichtliche Ordnungsverfügung eingeschritten, in der die Beigeladene zudem auf ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen eines entsprechenden Fehlverhaltens hingewiesen worden ist. Bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin derzeit einen weitergehenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin haben könnte. Insbesondere steht gegenwärtig nicht fest, dass die Antragsgegnerin allein durch Festsetzung und Beitreibung des angedrohten Zwangsgeldes Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin gerecht werden könnte. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 14. Dezember 2025, Blatt 23 der Gerichtsakte), geht es ihr nicht um hörbare Musikimmissionen, sondern um von der im Betrieb der Beigeladenen vorhandenen Musikanlage ausgehende tieffrequente Bassvibrationen (Körperschall). Nach den diesbezüglich getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin von Anfang November 2025 ist davon auszugehen, dass Ursache der Vibrationen der Bass der Musikanlage in Verbindung mit einer sehr hellhörigen Bauweise der Nachbarbebauung ist. Denn bei einem Einsatz vor Ort konnten nach Einpegelung der Musikanlage durch einen „Limiter“ keine ruhestörenden Geräusche in der Nachbarschaft festgestellt werden. In der Wohnung der Antragstellerin war keine Musik feststellbar. Als sich eine Bedienstete der Antragsgegnerin dort aus einem Fenster lehnte, um festzustellen, ob im Hof des Gebäudes Musik zu hören ist, stützte sie sich mit den Händen auf der innenliegenden Fensterbank ab und spürte, dass diese vom Bass der Musik stark vibrierte. Ähnliche Feststellungen wurden für die Türklinke getroffen (vgl. Blatt 392 ff. der Verwaltungsvorgänge). Substantiiertere Erkenntnisse zu den gerügten Beeinträchtigungen liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Nach der schalltechnischen Untersuchung der D. und M. Ingenieure aus Juli 2025 bedürfen erforderliche Maßnahmen zur Minderung der Schallübertragung genauer Prüfung. Anknüpfend an die dortigen Vorschläge hatten Q. und M. Ingenieure in einer Mail vom 3. Juli 2025 als ersten Schritt vorgeschlagen, die Lautsprecher entkoppelt aufzuhängen oder auf Entkopplungsmatten zu stellen, um den Körperschalleintrag in das Gebäude zu verringern (vgl. Blatt 269 der Verwaltungsvorgänge). Von daher erscheint es bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht evident sachwidrig, wenn die Antragsgegnerin die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes, nachdem die Beigeladene zugesagt hat, für die bevorstehenden Feiern im Bereich unterhalb der Wohnung der Antragstellerin die Boxen nicht in Betrieb zu nehmen sowie weitere Boxen schallzuentkoppeln und die Bässe herauszudrehen – und die Antragsgegnerin die Einhaltung der zugesagten Maßnahmen bei Kontrollen bestätigt gefunden hat – daran geknüpft hat, ob es zu weiteren berechtigten Beschwerden kommt.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Der Erlass der begehrten Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands erscheint nicht nötig i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 8 B 353/23 –, juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2023 – 6 S 416/23 –, juris, Rn. 8.
Bei dieser Prüfung ist den jeweils betroffenen Rechten des Antragstellers und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 23, m. w. N.
Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2005 – 1 BvR 2298/04 –, juris, Rn. 15, m. w. N.
Allein finanzielle Nachteile werden regelmäßig nicht ohne Weiteres als schlechthin unzumutbar anzusehen sein. Allerdings können schwere finanzielle Nachteile unzumutbar sein, auch und gerade dann, wenn sie nicht ohne weiteres ausgleichbar sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2014 – 13 B 1013/14 –, juris, Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 22 CE 06.2601 –, juris, Rn. 14.
Nicht alles, was ggf. unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, stellt bereits einen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmenden wesentlichen Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 15 CE 22.2689 –, juris, Rn. 13.
Ausgehend davon ist die einstweilige Anordnung nicht erforderlich, um die Antragstellerin vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen.
Nach den Ausführungen zum Anordnungsanspruch ist bereits nicht erkennbar, dass sich aus der Ablehnung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich erhebliche Belastungen für die Antragstellerin ergeben könnten, weil gegenwärtig bei summarischer Prüfung kein durchsetzbarer Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf weitergehende Maßnahmen feststellbar ist. Jenseits dessen hat die Antragstellerin in keiner Weise substantiiert, dass auch bei Einhaltung der zuletzt von der Beigeladenen zugesagten und umgesetzten Maßnahmen noch Beeinträchtigungen verbleiben, die das Handlungs- und Auswahlermessen der Antragsgegnerin auf weitergehendes Handeln im Sinne der Belange der Antragstellerin verengen würden.
Auch dem Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin vom 13. November 2025 unverzüglich zu entscheiden und der Antragstellerin sofort Akteneinsicht in die den Lärmschutz betreffenden Verwaltungsakten zu gewähren, muss der Erfolg versagt bleiben. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Antragstellerin nach gegenwärtigem Sachstand nicht die Mitteilung verlangen kann, dass die bestehende Ordnungsverfügung vollzogen wird, welche konkreten Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zur Einhaltung der Lärmschutzauflagen angeordnet werden und wie die Einhaltung zu Silvester und in der Karnevalswoche überwacht wird. In Bezug auf die begehrte Akteneinsicht besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Möglichkeiten der Akteneinsichtnahme erläutert hat und im Übrigen im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Akteneinsicht bestand (vgl. § 100 VwGO).
Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls nicht erfolgreich. Das Rechtsschutzbegehren kann nicht für die Antragstellerin zielführend als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegt werden, weil es sich bei der an die Beigeladene gerichteten Ordnungsverfügung nicht um einen diese begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat die entsprechende Klage der Beigeladenen gegen die genannte Ordnungsverfügung auch keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag der Antragstellerin, eine Zwischenregelung des Inhalts zu treffen, dass die Antragsgegnerin unverzüglich eine ordnungsbehördliche Prüfung durchzuführen und jedenfalls geeignete Kontrollen insbesondere hinsichtlich tieffrequenter Geräuschimmissionen vorzunehmen und situationsangemessen zu reagieren hat, ist mit der Entscheidung über den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hinfällig geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich insoweit an Ziff. 7 Buchstabe a i. V. m. Ziff. 14 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Nachdem alle Anträge letztlich denselben Gegenstand umfassen, hat das Gericht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG von einer Streitwerterhöhung abgesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.