Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung. Zentrales Problem ist, ob ein Rechtsschutzinteresse besteht. Das OVG verneint dies, weil der Antragsteller die betroffene Betriebsstätte aufgegeben und das Gewerbe abgemeldet hat und keine Anhaltspunkte für ein Fortbestehen vorgetragen wurden. Die Beschwerde wird verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
Die Aufgabe einer Betriebsstätte und die Abmeldung des Gewerbes schließen regelmäßig ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse gegen mit der Betriebsstätte zusammenhängende Maßnahmen aus.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast, darzulegen, weshalb trotz Aufgabe der Betriebsstätte ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse besteht.
Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG erfolgen.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 966/1915.12.2019Zustimmendjuris Rn. 4 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 742/1914.11.2019Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 1647/1814.08.2019Neutraljuris, Rn. 4 f., m.w.N.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 1233/1802.12.2018Neutraljuris, Rn. 4 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 445/1707.06.2017Zustimmendjuris Rn. 4 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 391/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.1.2016 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde ist unzulässig; ihr fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Das ist hier der Fall. Denn der Antragsteller hat die von der streitigen Ordnungsverfügung betroffene Betriebsstätte aufgegeben. Er hat das streitgegenständliche Gewerbe am 29.4.2016 abgemeldet und trotz einer gerichtlichen Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der Betriebsstätte aus.
Vgl. auch BFH, Beschluss vom 9.7.2004 – XI B 44/03 –, juris, Rn. 14 sowie Nds. OVG, Urteil vom 18.6.1997 – 7 L 6029/95 –, GewArch 1998, 30 = juris, Rn. 24.
Hat der Kläger aber die Betriebsstätte aufgegeben, beschwert es ihn auch nicht mehr, wenn er sie bis zum Abschluss des Klageverfahrens samstags ab 22 Uhr nicht mehr geöffnet halten darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).