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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1233/18·02.12.2018

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach Schließung einer Prostitutionsstätte verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Schließung und Versiegelung ihrer Betriebsstätte. Das OVG stellt fest, dass das Verfahren nicht wegen Insolvenz unterbrochen ist, weil die Maßnahme personenbezogene Betätigungsrechte betrifft und nicht zur Insolvenzmasse gehört. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsschutzinteresse entfällt: der Insolvenzverwalter hat den Gewerbebetrieb abgemeldet und den Geschäftsbetrieb eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass der Streitgegenstand die Insolvenzmasse betrifft.

2

Das personenbezogene Recht zur gewerblichen Betätigung gehört nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO und begründet deshalb regelmäßig keine Verfahrensunterbrechung im Insolvenzverfahren.

3

Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung führt; bei endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebs ist Eilrechtsschutz gegen die Nutzungssperre der Betriebsstätte entbehrlich.

4

Maßnahmen der unmittelbaren Zwangsdurchsetzung, die an die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anknüpfen (z. B. Schließung/Versiegelung), betreffen das berufliche Betätigungsfeld der betroffenen Person und nicht die Insolvenzmasse.

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1 neutral

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO§ 35 Abs. 1 InsO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2150/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.8.2018 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat ist nicht dadurch an einer Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gehindert, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das Verfahren ist nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Streitgegenstand „die Insolvenzmasse betrifft“. Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Verfahrens ist eine im Wege des Sofortvollzugs durchgeführte Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schließung und Versiegelung einer Prostitutionsstätte. Die Maßnahme knüpft an in der Person der Antragstellerin liegende Umstände an, wegen der die Antragsgegnerin die Antragstellerin in Bezug auf ihre gewerbliche Betätigung als unzuverlässig angesehen hat. Die Maßnahme betrifft das berufliche Betätigungsfeld der Antragstellerin. Dieses personenbezogene Recht zur gewerblichen Betätigung gehört nicht zur Insolvenzmasse, die gemäß § 35 Abs. 1 InsO allein das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörende und das von ihm während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen umfasst.

2

Vgl. – für Gewerbeuntersagungen – BVerwG, Beschluss vom 18.1.2006 – 6 C 21.05 –, NVwZ 2006, 599 = juris, Rn. 9, und Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 12.

3

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzinteresse.

4

Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.

6

Das ist hier der Fall. Mit Schreiben vom 26.10.2018 an die Antragsgegnerin hat der Insolvenzverwalter das Gewerbe der Antragstellerin abgemeldet. Er hat mitgeteilt, nach seinen Ermittlungen habe die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb spätestens zum 19.10.2018 endgültig eingestellt. Die Antragstellerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an dem begehrten Eilrechtsschutz gleichwohl fortbestehen soll. Der Senat geht deshalb mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von den angegriffenen Maßnahmen betroffenen Betriebsstätte aus.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

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Solche abweichenden Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin ursprünglich mitgeteilt hatte, sie habe mit dem Vermieter der Betriebsstätte im Anschluss an eine von diesem zwischenzeitlich ausgesprochene fristlose Kündigung mündlich vereinbart, dass im Fall einer Aufhebung der angegriffenen Maßnahmen kurzfristig eine Neuvermietung des Objekts an sie erfolgen solle. Diese Angaben sind durch jene in dem zeitlich nachfolgenden Schreiben des Insolvenzverwalters vom 26.10.2018 überholt.

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Hat aber die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so beschwert es sie nicht, wenn sie die von der Schließung und Versiegelung betroffene Betriebsstätte gegenwärtig nicht nutzen kann.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).