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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 445/17·07.06.2017

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGaststättenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung zur Gaststättenerlaubnis. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse fehlt: er hat die Betriebsstätte zum 1.5.2017 abgemeldet und machte keine Anhaltspunkte für ein fortbestehendes Interesse geltend. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §154 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

2

Die Aufgabe oder Abmeldung der von einer Verwaltungsmaßnahme betroffenen Betriebsstätte begründet regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

3

Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, weshalb trotz Aufgabe der Betriebsstätte ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse besteht; unterbleibt ein entsprechender Vortrag, ist die Beschwerde unzulässig.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann auf Grundlage der §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG erfolgen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 301/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.4.2017 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.

2

Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.

4

Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sein Gewerbe zum 1.5.2017 vollständig abgemeldet und trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse an einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus.

5

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

6

Hat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so beschwert es ihn nicht mehr, wenn er bis zum Abschluss des Klageverfahrens von der dafür erteilten Gaststättenerlaubnis keinen Gebrauch machen darf.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).