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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 742/19·14.11.2019

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung (Rauchverbot in seinem Shisha‑Café). Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller sein Gewerbe zum 6.9.2019 abgemeldet hat und kein darlegbares Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorträgt. Daher führt das Verfahren nicht zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsschutzinteresse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

2

Die Aufgabe oder Abmeldung der vom Verwaltungsakt betroffenen Betriebsstätte beseitigt in der Regel das Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage.

3

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Behauptungslast dafür, weshalb trotz Aufgabe des Betriebs ein fortbestehendes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Anordnung vorläufiger Maßnahmen bestehen sollte.

4

Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO).

5

Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde verworfen wird, sind unanfechtbar, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 606/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.5.2019 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.

2

Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.

4

Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Gewerbe zum 6.9.2019 abgemeldet hat und dieser hat trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse an einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus.

5

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 445/17 –, juris, Rn. 4, und vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

6

Hat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so beschwert es ihn nicht mehr, wenn er beim Betrieb seines Shisha-Cafés bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW sicherstellen muss.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).