Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung, die den Betrieb eines Holzkohlegrills untersagte. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller sein Gewerbe bereits vollständig abgemeldet hat und daher kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben ist. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzinteresse gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
Die Aufgabe oder Abmeldung der betroffenen Betriebsstätte und das Ausbleiben nachvollziehbarer Umstände, die ein Fortbestehen des Interesses begründen, führen zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Die Untersagung der Benutzung bestimmter Geräte im Gaststättenbetrieb (z. B. Holzkohlegrill) ist als Auflage nach § 5 GastG zu qualifizieren und nicht als Gewerbeuntersagung; für den Hauptsachewert ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.
Bei Verwerfung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 493/19
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.7.2019 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sein Gewerbe am 16.9.2019 vollständig abgemeldet und trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse an einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus.
Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 445/17 –, juris, Rn. 4, und vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Hat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so beschwert es ihn nicht mehr, wenn er dort bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht von seinem Holzkohlegrill Gebrauch machen darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Die Untersagung des Betriebs des Holzkohlegrills ist entgegen dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht mit einer Gewerbeuntersagung gleichzusetzen, sondern stellt lediglich eine Auflage zum Gaststättenbetrieb nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GastG dar, die im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) zu halbieren. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss über die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom heutigen Tag (4 E 607/19) verwiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).