Berufungszulassung abgelehnt: keine Klagebefugnis auf Veröffentlichung nicht existenter Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes VG-Urteil, mit dem er die Veröffentlichung einer angeblichen strafgerichtlichen Entscheidung vom 19.3.2013 in NRWE erreichen wollte. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel und Verfahrensmängel: Ein Rechtsschutzinteresse fehle, weil die begehrte Entscheidung wegen falscher Verdächtigung unter den angegebenen Aktenzeichen nicht existiere und zu Unmöglichem nicht verpflichtet werden könne. Zudem bestehe mangels gesetzlicher Grundlage kein subjektiver Anspruch auf Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen; IFG NRW vermittle nur Informationszugang, keine Veröffentlichung. Ein wiederholtes Befangenheitsgesuch sei willkürfrei als rechtsmissbräuchlich behandelt und im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn das Klageziel die Rechtsstellung des Klägers offensichtlich weder rechtlich noch tatsächlich verbessern kann, etwa weil der begehrte Verwaltungsakt auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist.
Ein Anspruch auf Veröffentlichung amtlicher Informationen oder gerichtlicher Entscheidungen in einer öffentlichen Datenbank bedarf einer gesetzlichen Grundlage; § 4 Abs. 1 IFG NRW vermittelt lediglich Informationszugang, nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung gegenüber der Allgemeinheit.
Aus einer im Allgemeininteresse bestehenden Publikationspflicht der Gerichte folgt ein subjektives Recht Einzelner nur, wenn eine zumindest auch individualschützende Norm eingreift; aus Art. 3 Abs. 1 GG kommt ausnahmsweise lediglich ein Anspruch auf erneute Entscheidung bei willkürlicher Ablehnung in Betracht.
Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können ohne dienstliche Stellungnahme verworfen werden; in solchen Fällen ist der abgelehnte Richter an der Entscheidung über das Gesuch nicht gehindert.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2198/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 1.6.2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das maßgebliche Vorbringen in der Zulassungsbegründung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.8.2022 zeigt keine durchgreifenden Zulassungsgründe auf.
1. Es begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis‑)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage entspreche schon nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Selbst wenn das auf über 2.600 Seiten ausgebreitete Rechtsschutzbegehren des Klägers dahingehend ausgelegt werde, dieser begehre mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Veröffentlichung einer Entscheidung vom 19.3.2013 betreffend das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 702 Js 542/11 und das amtsgerichtliche Aktenzeichen 448 Ds 523/11 in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW, aufgrund derer er wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden sei, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könne. Unter den genannten Aktenzeichen existiere keine gegenüber dem Kläger ergangene Entscheidung vom 19.3.2013 wegen falscher Verdächtigung.
Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte das Klagebegehren des Klägers erkennen können und müssen, geht ins Leere. Dass es dem Kläger mit seiner Klage um die Veröffentlichung einer gegen ihn gerichteten Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 19.3.2013 ging, hat das Verwaltungsgericht erkannt und seiner Entscheidung selbständig tragend zugrunde gelegt. Es hat die Schriftsätze des Klägers, die eine Vielzahl verschiedener weiterer Vorwürfe und Begehren enthalten, hinsichtlich derer der Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet war, ohne dass die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts mit der Zulassungsbegründung schlüssig in Zweifel gezogen wird, auch dahingehend ausgelegt, dass sie allenfalls das durch Auslegung zu ermittelnde Klagebegehren enthalten, den Beklagten zur Veröffentlichung einer Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 19.3.2013 zu den benannten Aktenzeichen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes zu verpflichten, aufgrund derer er wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden sein soll (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter Absatz). Zutreffend hat es insofern das Rechtsschutzinteresse verneint, weil die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit diesem Klageziel nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen kann.
Vgl. zu dieser Voraussetzung für das Bestehen des Rechtsschutzinteresses BVerwG, Beschluss vom 3.7.2014 – 1 WB 31.13 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 B 966/19 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Denn gegenüber dem Kläger hat das Amtsgericht B. ohne jeden Zweifel keine Entscheidung vom 19.3.2013 wegen falscher Verdächtigung getroffen, die im Fall einer stattgebenden Entscheidung veröffentlicht werden könnte. Selbst die begehrte Entscheidung zugunsten des Klägers könnte nicht dazu führen, dass eine nicht existierende Entscheidung veröffentlicht wird. Zu Unmöglichem ist der Beklagte keinesfalls verpflichtet (impossibilium nulla est obligatio).
Vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2006 – 1 StR 493/06 –, BGHSt 51, 150 = juris, Rn. 17.
Ohne Erfolg bleibt insoweit der Einwand, der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er einen Anspruch auf Veröffentlichung einer gegen ihn gerichteten Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 19.3.2013 habe, sei es nun ein Urteil, ein Strafbefehl oder eine sonstige Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist ohne jeden Zweifel zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Kläger mit der Klage insoweit ausschließlich um die Veröffentlichung seiner angeblichen Verurteilung wegen falscher Verdächtigung durch ein Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.3.2013 geht. Dieses Begehren hat der Kläger durchgängig und immer wieder in seinen Schriftsätzen betont. Bereits in der am 18.10.2021 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift hat er unmissverständlich ausgeführt, dass er sich gegen die der Klageschrift eingescannt beigefügte Ablehnung der von ihm mit E-Mail vom 8.8.2021 beantragten Veröffentlichung des „Urteil[s] wegen Falscher Verdächtigung vom 19.03.2013 des Amtsgerichts B. “ wendet. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass sein privater und beruflicher Lebenslauf durch dieses erstinstanzliche Urteil wegen falscher Verdächtigung vom 19.3.2013 zerstört worden sei. Auch insbesondere in den weiteren Schriftsätzen vom 19.10.2021, 22.10.2021, 25.10.2021, 29.10.2021, 5.11.2021, 9.11.2021, 10.11.2021, 14.11.2021, 20.11.2021, 25.11.2021, 28.11.2021, 1.12.2021, 2.12.2021, 9.12.2021, 23.12.2021, 30.12.2021, 1.1.2022, 22.1.2022, 9.3.2022, 6.5.2022, 14.5.2022, 18.5.2022, 23.5.2022 und vom 31.5.2022 hat der Kläger auf sein mit der Klage jedenfalls im Wesentlichen geltend gemachtes Anliegen der Veröffentlichung dieses „genau bezeichneten“ Urteils des Amtsgerichts B. vom 19.3.2013 verwiesen, durch das er wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden und das nunmehr Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein soll. Es ist ihm angesichts dessen, dass das unter dem genannten Aktenzeichen ergangene rechtskräftige Urteil vom 19.7.2013 wegen Vortäuschen einer Straftat übersandt worden war, ausweislich seines Schriftsatzes vom 25.10.2021 erklärtermaßen gerade nicht um „ein anderes Urteil in einer anderen Strafsache und von einem anderen Tag“ gegangen, sondern um „das sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Direktor des Amtsgerichts B. genannte Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.03.2013 wegen falscher Verdächtigung“. Dass ein solches Urteil vom 19.3.2013 und auch eine andere Entscheidung „wegen falscher Verdächtigung“ gegen den Kläger tatsächlich nicht existiert, war ihm dabei bewusst, er bestreitet sogar ausdrücklich seine Existenz und kennt die Blattzahlen des stattdessen tatsächlich gegen ihn am 19.7.2013 ergangenen rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts B. wegen Vortäuschens einer Straftat, aus dem gegen ihn vollstreckt wird (vgl. nur seine Schriftsätze vom 1.12.2021, Seiten 6, 14 und 17, vom 9.12.2021, Seite 7, vom 13.12.2021, Seite 7 f., sowie vom 31.5.2021, Seite 5).
Zwar ist in verschiedenen Entscheidungen und Schreiben von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Gerichtsverwaltungen, auf die sich der Kläger seit Jahren beruft, offensichtlich unzutreffend davon die Rede, er sei im Jahr 2013 bzw. am 19.3.2013 durch das Amtsgericht B. wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden. Dies trifft jedoch ohne jeden Zweifel nicht zu. Vielmehr handelt es sich jeweils um jederzeit berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeiten, aus denen der Kläger nichts für sein Klagebegehren herleiten kann und die auch keine Grundlage für ein Rechtsschutzbedürfnis bezogen auf die Veröffentlichung eines nicht existierenden Urteils bieten können. Der vielfachen Nennung des unzutreffenden Tatvorwurfs liegt zugrunde, dass gegen den Kläger zunächst – ebenso wie bereits in dem nach § 153 StPO eingestellten Verfahren 702 Js 364/10 – auch unter dem Aktenzeichen 702 Js 542/11 wegen falscher Verdächtigung ermittelt worden war, weshalb dieser Tatvorwurf bis heute auf den Aktendeckeln der Strafakten eingetragen ist. Diesbezüglich ist das Verfahren allerdings am 19.5.2011 gemäß § 154 StPO vorläufig teilweise eingestellt worden, während zugleich ausschließlich Anklage wegen Vortäuschens einer Straftat erhoben worden ist. Auf diese Anklage vom 19.5.2011 – 702 Js 542/11 – wegen Vortäuschens einer Straftat bezieht sich zweifelsfrei bereits der Eröffnungsbeschluss vom 6.7.2011, weshalb das Hauptverfahren von Anfang an wegen dieses Tatvorwurfs eröffnet worden war, auch wenn in diesem Beschluss im Rubrum der Tatvorwurf mit „Falsche Verdächtigung“ offensichtlich unrichtig bezeichnet worden war. In der Hauptverhandlung vom 19.3.2013 hatte die Staatsanwaltschaft ausweislich des Protokolls den Erlass eines Strafbefehls beantragt, nicht aber ein Urteil. Der beantragte Strafbefehl war „wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 19.05.2011 (Aktenzeichen: 702 Js 542/11) bezeichneten Tat(en) unter Berücksichtigung der rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluss vom 06.07.2011“ erlassen worden, ist jedoch nicht rechtskräftig geworden. Schon er bezog sich damit gleichfalls auf den angeklagten Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat. Auf den vom Kläger durch seinen Verteidiger eingelegten Einspruch fand am 19.7.2013 ein neuer Hauptverhandlungstermin statt, in dem ausweislich des Protokolls durch öffentlich verkündeten Beschluss ausdrücklich der „Hauptverhandlungseröffnungsbeschluss […] dahingehend berichtigt [worden war], dass die Tat statt falscher Verdächtigung Vortäuschen einer Straftat lautet“. Aufgrund dieser Hauptverhandlung war das dem Kläger bekannte rechtskräftige Urteil wegen Vortäuschens einer Straftat ergangen, dessen Gründe ihm (zumindest auch) mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1.4.2022 bekanntgegeben worden sind, wie er selbst bestätigt hat. Auf dieses und kein anderes Urteil bezogen sich auch die weiteren Rechtsmittelentscheidungen der kleinen Strafkammer des Landgerichts B. vom 10.3.2014 und des Oberlandesgerichts L. vom 26.9.2014, auch wenn in ihnen jeweils im Rubrum weiterhin der ursprüngliche, aber schon lange fallen gelassene Tatvorwurf der falschen Verdächtigung genannt wurde. All dies ist dem Kläger ‒ wie sich anhand der von ihm eingescannt vorgelegten Bestandteile der strafgerichtlichen Akten zeigt ‒ bekannt. Angesichts dessen trifft die Annahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu, für seinen Rechtsfrieden könne auch von Bedeutung sein, dass eine Entscheidung wegen falscher Verdächtigung am 19.3.2013 in dem bezeichneten Verfahren gerade nicht ergangen ist. Auch diese Tatsache ist dem Kläger ‒ wie ausgeführt ‒ längst bekannt.
Vor diesem Hintergrund verhilft auch der Einwand dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, das Akteneinsichtsgesuch des Klägers sei fehlerhaft behandelt worden, ihm hätte die lediglich wenige Seiten lange Entscheidung des Amtsgerichts ohne sonderlichen Aufwand in Kopie übersandt werden können. Die am 19.3.2013 ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts B. , ein Strafbefehl und ein Verwerfungsbeschluss bezogen auf ein Ablehnungsgesuch, sind dem Kläger von der Gerichtsverwaltung des Amtsgerichts am 12.10.2021 nochmals übersandt worden. Um sie ging es dem Kläger jedoch im Rahmen seines Klagebegehrens gerade nicht. Das vom Kläger angeforderte Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.3.2013, aufgrund dessen er wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden sein solle, konnte ihm weder in Kopie übersandt noch in eine Datenbank eingestellt werden, weil es nicht existiert. Im Übrigen hatte der Kläger seit der unter dem 6.5.2022 ergangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, die Strafakten zu seinem Strafverfahren in der Geschäftsstelle der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einzusehen und vor Ort die Anfertigung von Kopien bestimmter, von ihm konkret bezeichneter Aktenbestandteile zu beantragen. Im Zulassungsverfahren hatte auch sein Prozessbevollmächtigter Gelegenheit zur vollständigen Akteneinsicht.
Ungeachtet dessen, dass der Kläger mit seiner Klage ganz gezielt ohne Rechtsschutzinteresse die Veröffentlichung eines Urteils begehrt, das es nicht gibt, hätte er ohnehin keinen Anspruch auf Einstellung bestimmter Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, auf die der Kläger einen solchen Anspruch stützen könnte. Er folgt insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach nur Zugang zu amtlichen Informationen, nicht aber deren Veröffentlichung verlangt werden kann. Veröffentlichungspflichten gegenüber einem allgemeinen Personenkreis sind im Informationsfreiheitsgesetz NRW nur in § 12 geregelt. Im Übrigen ist hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen auch der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht eröffnet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2023 – 15 E 599/22 –, Beschlussabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, zweiter Absatz, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 ‒ 4 A 68/17 ‒, juris, Rn. 49.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet zwar aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung eine Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit bezogen auf veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen ab. Hieraus können sich subjektive Ansprüche Einzelner aber nur dann ergeben, wenn sie sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lassen. Mit einer im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Veröffentlichungspflicht lässt sich ein entsprechendes subjektives Recht für jedermann nicht begründen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.12.2022 – 4 E 908/22 –, juris, Rn. 6 ff. und 24, sowie vom 11.1.2023 – 15 E 599/22 –, Beschlussabdruck, Seite 3, vorletzter Absatz, bis Seite 4, zweiter Absatz, jeweils unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 ‒ 4 A 68/17 ‒, juris, Rn. 49 ff., m. w. N.
Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die unter dem 19.3.2013 im Verfahren 448 Ds-702 Js 542/11-523/11 ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts B. dem Kläger zugeleitet worden sind und eine Veröffentlichung dieser Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes willkürfrei mit der Begründung abgelehnt worden ist, hieran bestehe kein öffentliches, sondern ausschließlich ein privates Informationsinteresse des Klägers.
Mit dem Einwand, der entscheidende Richter habe wegen eines gegen ihn erhobenen Befangenheitsantrags die Entscheidung nicht treffen dürfen, ist nicht dargelegt, dass und inwieweit das erstinstanzliche Urteil in der Sache unrichtig ist.
2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dem Vorbringen, die Ablehnung des zuletzt kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten wiederholten Befangenheitsantrags gegen den entscheidenden Richter sei rechtswidrig, macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend, der nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterfällt.
Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise als unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtlich wäre bzw. daraus resultierende fortwirkende Mängel der Sachentscheidung als solcher,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2007 – 8 B 75.06 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N.,
sind nicht erkennbar. Dabei kann eine willkürliche und damit verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters im Ablehnungsverfahren nicht in jeder möglicherweise fehlerhaften Anwendung der Ablehnungsvorschriften durch den abgelehnten Richter gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.5.2021 – 1 BvR 526/19 –, juris, Rn. 22, m. w. N.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit und bei offensichtlichem Missbrauch des Ablehnungsrechts bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.2013 – 2 BvR 909/06 u. a. –, BVerfGE 133, 377 = juris, Rn. 69, und vom 11.3.2013 ‒ 1 BvR 2853/11 ‒, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 16.3.2021 ‒ 3 BN 2.21 u. a. ‒, juris, Rn. 2.
Gemessen daran hat der Einzelrichter das gegen ihn gerichtete wiederholte Befangenheitsgesuch jedenfalls willkürfrei als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Der Inhalt der erneut unverändert vorgebrachten Begründung war von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Der Kläger hatte mit seinem Schriftsatz vom 30.5.2022 sein bereits mit Schriftsätzen vom 14., 16. und 23.5.2022 gestelltes und mit Beschluss vom 27.5.2022 ordnungsgemäß abgelehntes Befangenheitsgesuch gegen den Einzelrichter wiederholt, nachdem die Kammer bereits zuvor drei ähnlich gelagerte Ablehnungsgesuche regulär beschieden hatte. Er hat dabei wider besseres Wissen darauf beharrt, dass seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ein Hausverbot im Justizzentrum B. entgegenstehe und er keine Akteneinsicht erhalten habe. Diese mit von vornherein inhaltlich ungeeigneten und zeitlich überholten Dokumenten vorgebrachten Argumente waren überdies zuletzt mit Beschluss der Kammer vom 27.5.2022 ordnungsgemäß behandelt worden, was den Kläger nicht daran gehindert hat, sie unbeirrbar unmittelbar vor dem Termin, zu dem er nicht erschienen war, ohne Weiteres in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise erneut geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.