Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für Klage auf Veröffentlichung in NRWE abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Nichtveröffentlichung eines Amtsgerichtsbeschlusses in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Zentral war die Frage, ob eine subjektive Nachprüfbarkeit bzw. ein Anspruch aus verwaltungsinternen Erlassen besteht. Das OVG verneint ein subjektives Recht und bestätigt die Ablehnung der PKH mangels Erfolgsaussicht. Die Veröffentlichungspflicht dient überwiegend dem Allgemeininteresse und begründet keinen Individualanspruch.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Veröffentlichungspflicht der Gerichte im Interesse der Allgemeinheit begründet nicht für jedermann ein subjektives Recht auf Veröffentlichung einzelner Entscheidungen.
Verwaltungsinterne Erlasse, die Gerichte anweisen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen in NRWE einzustellen, begründen nur dann subjektive Ansprüche Dritter, wenn die Vorschrift nicht ausschließlich Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch die spezifischen Interessen eines abgrenzbaren Kreises begünstigen will.
Ein Anspruch auf Einstellung einer Gerichtsentscheidung in eine staatliche Rechtsprechungsdatenbank besteht nur, wenn sich aus einer gesetzlichen oder drittbezogenen Verwaltungsvorschrift konkrete Rechtsbeziehungen zwischen dem Betroffenen und der Verwaltung ableiten lassen.
Bei ermessensgeregelten Verwaltungsvorschriften begründet eine Regelung nur dann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Vorschrift dem Begünstigten Ausdruck und Zweck nach zu dienen bestimmt ist; bloße mittelbare oder reflexartige Begünstigungen reichen nicht aus.
Zitiert von (19)
19 zustimmend
- Verwaltungsgericht Münster1 K 1958/2327.04.2025Zustimmend3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln9 K 342/2312.09.2024Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln9 K 6668/2212.09.2024Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 689/2411.04.2024Zustimmendjuris Rn. 13 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 685/2411.04.2024Zustimmendjuris Rn. 13 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 304/22
Leitsatz
1. Mit einer im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Veröffentlichungspflicht lässt sich ein entsprechendes subjektives Recht für jedermann nicht begründen.
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.12.2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage des Klägers auf Feststellung, dass die Ablehnung einer Veröffentlichung des Beschlusses des Amtsgerichts X. vom 28.3.2014 ‒ 6 F 35/14 ‒ in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE rechtswidrig gewesen sei, die Erfolgsaussichten abgesprochen.
Dabei kann auf sich beruhen, ob der Kläger letztlich im Wege einer Feststellungs- oder Verpflichtungsklage vorgehen möchte. Weder geht es dem Kläger um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein kann, noch hat er einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einstellung der genannten Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, aus deren Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt sich rechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten ergeben können,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 – 8 C 19.94 –, BVerwGE 100, 262 = juris, Rn. 10,
und auf die der Kläger einen Anspruch auf eine Einstellung von kostenlos abzurufenden Gerichtsentscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes stützen könnte.
1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet zwar aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung eine Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit bezogen auf veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen ab. Hieraus können sich subjektive Ansprüche Einzelner aber nur dann ergeben, wenn sie sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lassen. Hier kommt ein Anspruch ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 ‒ 4 A 68/17 ‒, juris, Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 26.2.1997 – 6 C 3.96 –, BVerwGE 104, 105 = juris, Rn. 22 ff., 28, 32 f.; BGH, Beschluss vom 5.4.2017 – IV AR (VZ) 2/16 –, juris, Rn. 16 f.
Mit einer im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Veröffentlichungspflicht lässt sich ein entsprechendes subjektives Recht für jedermann nicht begründen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.10.1984 ‒ 7 C 10.81 ‒, juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 16.9.1980 – 1 C 52.75 –, BVerwGE 61, 15 = juris, Rn. 21, sowie – 1 C 89.79 –, BVerwGE 61, 40 = juris, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 20.6.2018 – 5 AR (Vs) 112/17 –, BGHSt 63, 156 = juris, Rn. 14.
Soweit der Kläger eine Gleichbehandlung aus unter dem Aktenzeichen 1544 ergangenen Erlassen des Ministeriums der Justiz NRW bezogen auf die Datenbank NRWE geltend macht, stehen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften in Rede, die keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Dabei ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auf den in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Willen des Vorschriftengebers abzustellen. Neben dem Willen des Erlassgebers ist maßgeblich auf die Verwaltungspraxis des Beklagten, also des Landes Nordrhein-Westfalen, abzustellen und es kommt nicht lediglich auf die Handhabung bei dem konkret betroffenen Gericht an.
Soweit ein Handeln begehrt wird, ohne dass eine Gleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Fallgestaltungen geltend gemacht wird, kann ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 68/17 –, juris, Rn. 52 ff., m. w. N.
2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben fehlt es vorliegend bereits an einem subjektiven Recht des Klägers, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Direktorin des Amtsgerichts X. im Zusammenhang mit der von ihm erbetenen Beschlusseinstellung in die Datenbank NRWE mit Blick auf seine Anforderung oder eine Veröffentlichung in anderen Datenbanken gerichtlich klären lassen zu können.
Der Senat hat bereits in einem Hauptsacheverfahren die insoweit entscheidungserheblichen Umstände aufgeklärt. Auf Anfrage des Senats hat das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere Folgendes mitgeteilt:
Mit Erlass vom 14.5.2003 wurde der Geschäftsbereich darüber informiert, dass sämtliche Gerichte in Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Internet) einzustellen.
Die Organisationsempfehlungen der Verfahrenspflegestelle sind als Handreichung für die Verwaltung der Gerichte gedacht und treffen keine Aussage zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Entscheidungen.
Vollständig wiedergegeben bei OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 68/17 –, juris, Rn. 15 ff.
Treffen die Organisationsempfehlungen der Verfahrenspflegestelle, auf die sich der Kläger inhaltlich letztlich bezieht, nach dem in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden und kürzlich klargestellten tatsächlichen Willen des Erlassgebers aber keine Aussage zur (objektiv-rechtlichen) Verpflichtung zur Veröffentlichung von Entscheidungen, so lassen sich subjektive Rechte Einzelner auf eine bestimmte Veröffentlichungspraxis hieraus erst recht nicht ableiten. Dies gilt umso mehr bezogen auf den hier in Rede stehenden und nicht weiter begründeten Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts X. vom 28.3.2014, an dessen Veröffentlichung auch nach den Vorgaben des Ministeriums der Justiz NRW schon deshalb kein öffentliches Interesse besteht, weil er ohne inhaltliche Begründung geblieben ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 68/17 –, juris, Rn. 18.
Ungeachtet dessen und ohne dass es hierauf zur Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten des Klägers noch ankommt, lassen sich subjektive Rechte, außer bei hier nicht gegebenem willkürlichen Verwaltungshandeln, aus ministeriellen Vorgaben für die Datenbank NRWE und der entsprechenden Verwaltungspraxis nicht ohne Weiteres aus Art. 3 GG ableiten. Da Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung in der Frage der Drittbezogenheit nicht anders zu beurteilen sind als Gesetze und Verordnungen,
vgl. BGH, Urteil vom 22.5.1984 – III ZR 196/83 –, BGHZ 91, 243 = juris, Rn. 30, m. w. N.,
können die Erlasse, die der Justizverwaltung ein Ermessen bezogen auf die jeweilige Einschätzung einräumen, ob an einer Gerichtsentscheidung ein öffentliches Interesse besteht und sie deshalb in der Datenbank NRWE einzustellen ist, einen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann begründen, wenn die das Ermessen einräumende Verwaltungsvorschrift nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern – zumindest auch – dem Interesse des durch die Regelung Begünstigten zu dienen bestimmt ist. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, ohne dass der verwaltungsinternen Regelung eine entsprechende Absicht zu entnehmen wäre, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Bestimmungen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, haben reine Reflexwirkungen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 – 2 C 6.20 –, BVerwGE 173, 361 = juris, Rn. 11, m. w. N., bezogen auf Rechtsvorschriften, die Ermessen einräumen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Internet) einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.