PKH abgelehnt für Zulassungsantrag zur Berufung: Verfristung und Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Senat lehnte den PKH‑Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ein Zulassungsantrag verfristet wäre (§124a Abs.4 VwGO). Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, weil vor Ablauf der Frist keine vollständigen PKH‑Unterlagen vorlagen. Zudem stellte das Gericht rechtsmissbräuchliches Verhalten und fehlende Erfolgsaussichten des Begehrens (Eintragung in NRWE) fest.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen Aussichtslosigkeit und Verfristung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach §124a Abs.4 VwGO innerhalb der Monatsfrist einzureichen; eine verspätete Einlegung macht die Rechtsverfolgung in der Regel aussichtslos.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach §60 VwGO ist nur dann zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen vorgelegt hat.
Die Zulässigkeit oder der Erfolg eines Begehrens auf Einstellen von Entscheidungen in eine Rechtsprechungsdatenbank begründet regelmäßig kein subjektives Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG; ein solches Recht kommt nur bei willkürlicher oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbarer Verweigerung in Betracht.
Wiederholte und offensichtlich schikanöse Anträge können als rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung gewertet werden und rechtfertigen die Ablehnung gleichartiger Anträge ohne Verstoß gegen das Willkürverbot.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1150/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.1.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil dem Kläger am 13.2.2024 zugestellt worden war, mit Ablauf des 13.3.2024 verstrichen.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.
Hierauf ist der Kläger bereits in dem ihn betreffenden Senatsbeschluss vom 8.11.2022 ‒ 4 E 680/22 ‒ hingewiesen worden. Auch mit Eingangsverfügung vom 28.3.2024 hat der Senat den Kläger nochmals auf die Notwendigkeit der Vorlage aktueller, vollständiger PKH-Unterlagen hingewiesen. Der Kläger hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) weiterhin nicht in einer für das Gericht beurteilbaren Form eingereicht. Die von ihm vorgelegten Unterlagen stammen aus November/Dezember 2021 und können damit einer Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsverfolgung des Klägers mit dem Ziel, eine gerichtliche Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.1.2023 – 4 E 866/22 –, juris, Rn. 5 f., und vom 30.12.2022 – 4 E 908/22 –, juris, Rn. 13 ff.
Die auf eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers gestützte Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags ist unter Hinweis auf die Vielzahl vergleichbarer, mit normalem Menschenverstand nicht mehr nachvollziehbarer und zu ausschließlich schikanösen Zwecken gestellter vergleichbarer Anträge willkürfrei erfolgt. Spätestens seit das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers in einem Hauptsacheverfahren auch unter Hinweis auf dessen zahlreiche Begehren auf Einstellung gerichtlicher Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRW rechtskräftig obergerichtlich festgestellt worden ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 92 ff., 104,
scheidet die Bewertung der streitgegenständlichen Antragsablehnung unter Hinweis auf diesen Rechtsmissbrauch als willkürlich offensichtlich aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).