PKH-Beschwerde abgewiesen: kein Anspruch auf Veröffentlichung in NRWE
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, mit dem er die Veröffentlichung eines Amtsgerichtsbeschlusses in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE erzwingen wollte. Das OVG bestätigt die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Ein subjektiver Anspruch auf Veröffentlichung besteht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht; das IFG NRW begründet keinen Veröffentlichungsanspruch.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch auf Veröffentlichung in NRWE
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer staatlichen Rechtsprechungsdatenbank besteht nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Das Informationsfreiheitsgesetz NRW gewährt grundsätzlich Zugang zu amtlichen Informationen, nicht aber einen allgemeinen Anspruch auf deren Veröffentlichung.
Eine allgemeine Veröffentlichungspflicht der Gerichte zugunsten der Öffentlichkeit begründet noch kein subjektives Recht Einzelner auf Veröffentlichung; ein individuelles Recht setzt eine gesonderte Rechtsgrundlage oder extreme Willkür in der Ablehnung voraus.
Die Übersendung eines Gerichtsentscheids gegen Kostenerstattung bedarf eines entsprechenden Antrags beim zuständigen Gericht; ohne einen solchen Antrag bestehen keine Erfolgsaussichten.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln13 K 406/2020.11.2024Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 685/2411.04.2024Zustimmendjuris Rn. 5 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 687/2411.04.2024Zustimmendjuris Rn. 5 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 689/2411.04.2024Zustimmendjuris Rn. 5 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW5 F 14/2409.04.2024Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2241/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16.11.2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, jedenfalls im Ergebnis zutreffend der Klage des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17.6.2022 zu verpflichten, den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt ‒ 13 F 259/19 ‒ in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, die Erfolgsaussichten abgesprochen.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einstellung der genannten Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, auf die der Kläger einen Anspruch auf eine Einstellung von kostenlos abzurufenden Gerichtsentscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes stützen könnte. Er folgt insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach nur Zugang zu amtlichen Informationen, nicht aber deren Veröffentlichung verlangt werden kann. Veröffentlichungspflichten gegenüber einem allgemeinen Personenkreis sind im Informationsfreiheitsgesetz NRW nur in § 12 geregelt. Im Übrigen ist hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen auch der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht eröffnet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2023 – 15 E 599/22 –, Beschlussabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, zweiter Absatz, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 ‒ 4 A 68/17 ‒, juris, Rn. 49.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet zwar aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung eine Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit bezogen auf veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen ab. Hieraus können sich subjektive Ansprüche Einzelner aber nur dann ergeben, wenn sie sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lassen. Mit einer im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Veröffentlichungspflicht lässt sich ein entsprechendes subjektives Recht für jedermann nicht begründen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.12.2022 – 4 E 908/22 –, juris, Rn. 6 ff. und 24, sowie vom 11.1.2023 – 15 E 599/22 –, Beschlussabdruck, Seite 3, vorletzter Absatz, bis Seite 4, zweiter Absatz, jeweils unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 ‒ 4 A 68/17 ‒, juris, Rn. 49 ff., m. w. N.
Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Direktorin des Amtsgerichts Lippstadt unter dem 17.6.2022 die Veröffentlichung willkürfrei mit der Begründung abgelehnt hat, im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts Lippstadt seien weder Anhaltspunkte dargelegt oder ersichtlich, die ein Interesse Einzelner an ihr begründen könnten, noch diene die Entscheidung der Rechtsfortbildung oder sei für die Öffentlichkeit von Interesse.
Soweit der Kläger hilfsweise begehrt, ihm den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt ‒ 13 F 259/19 ‒ zuzustellen, hat die Klage schon deshalb keine Erfolgsaussichten, weil er keinen entsprechenden Antrag auf gebührenpflichtige Übersendung bei dem Amtsgericht Lippstadt gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.