Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung (§53 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit (§53 VwGO). Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig i.S.v. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO einzustufen ist. Zur Begründung verwies das Gericht auf frühere rechtskräftige Feststellungen zu wiederholtem belästigendem Rechtsverhalten und warnte vor künftig nichtentschiedenen Wiederholungseingaben.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zuständigkeitsbestimmung als mutwillig abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Mutwilligkeit liegt vor, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung abgesehen würde, obwohl hinreichende Aussicht auf Erfolg bestünde; wiederholtes belästigendes Prozessverhalten spricht dafür.
Vorherige rechtskräftige Feststellungen über missbräuchliches oder belästigendes Verhalten können die Annahme von Mutwilligkeit in nachfolgenden Anträgen stützen.
Rechtsschutzgarantien des Art.19 Abs.4 GG und Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG verpflichten nicht zur Sachbehandlung von Eingaben ohne schützenswertes Rechtsschutzziel.
Gerichte können nach vorheriger Warnung wiederholte gleichartige Eingaben nur noch zu den Akten nehmen und in der Sache nicht mehr beschieden werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 702/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 53 VwGO) zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint bereits mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
So liegt der Fall hier, ohne dass es auf eine Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten ankäme. Das Vorgehen des Antragstellers mit seinen vielfältigen Rechtsschutzanträgen dient im Wesentlichen dazu, im Rahmen eines „Rachefeldzuges“ die Justiz und Justizverwaltung zu belästigen. Dies hat der 15. Senat des beschließenden Gerichts zu einem informationsfreiheitsrechtlichen Begehren des Antragstellers rechtskräftig festgestellt.
OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 92.
Der beschließende Senat macht sich diese Bewertung nach eigener Prüfung zu eigen. Der Antragsteller begehrt in dem zuletzt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Verfahren 20 K 702/23 die Einstellung von Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Zu diesem Begehren hat das beschließende Gericht bereits umfänglich in der Sache Stellung genommen.
Vgl. u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2023 – 4 E 866/22 –, juris, und vom 30. Dezember 2022 – 4 E 908/22 –, juris, jeweils m. w. N.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 53 VwGO führt der Antragsteller seine mutwillige Rechtsverfolgung weiter, nur gleichsam verlagert auf einen weiteren, den Instanzenzug potentiell ausschöpfenden „Nebenkriegsschauplatz“. Ein derartiges, von keinem auch nur ansatzweise schützenswerten Rechtsschutzziel getragenes Anliegen rechtfertigt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG keine andere Sachbehandlung.
Der Antragsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass erneute Eingaben mit gleichem oder ähnlichem Inhalt zur Vermeidung einer offensichtlich sinnlosen Inanspruchnahme gerichtlicher Arbeitskapazitäten nach inhaltlicher Prüfung nur noch zu den Akten genommen und in der Sache nicht mehr beschieden werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).