Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster in einem asylrechtlichen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine konkrete Divergenz dargelegt wurden. Behauptete Tatsachen‑punkte enthielten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung. Ein behaupteter Aufklärungsmangel begründet keinen Gehörsverstoß.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Asylsache als unbegründet abgelehnt (Zulassungsantrag verworfen) — Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag konkret darlegt, weshalb eine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung, eine Divergenz obergerichtlicher Rechtsprechung oder ein sonstiger Verfahrensmangel vorliegt.
Bei der Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung auf tatsächlicher Grundlage muss der Antragsteller konkrete, begründete Anhaltspunkte benennen, die eine Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist und das Berufungsverfahren zur Aufklärung erforderlich macht.
Ein Aufklärungsmangel des Gerichts begründet nicht ohne weiteres einen Gehörsverstoß und zählt nicht automatisch zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO; insoweit sind verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung zu berücksichtigen.
Für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist erforderlich und ausreichend, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellt; diese Anforderungen sind höchstrichterlich geklärt.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW23 A 2648/24.A20.01.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW23 A 2059/25.A19.01.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 1825/25.A21.07.2025Zustimmendjuris Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 1790/25.A21.07.2025Zustimmendjuris Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 598/22.A09.06.2025Zustimmendjuris, Rn.2 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 945/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
ob in Pakistan die medizinische Versorgung u. a. im Bereich der Psychotherapie gewährleistet ist und jeder unabhängig von seiner gesellschaftlichen, religiösen oder finanziellen Stellung Zugang zu Therapien hat,
und
welche Maßstäbe an die Prognose der Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung einer Erkrankung bei einer Rückkehr ins Heimatland gesetzt werden können,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
Die erste Fragestellung ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist schon nicht von aktuell bestehenden Erkrankungen des Klägers ausgegangen, die ohne eine medizinische Versorgung eine asylrechtlich erhebliche Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustands erwarten lassen. Bezüglich eines Teils der Bescheinigungen hat es festgestellt, dass diese nicht mehr hinreichend aktuell seien, und im Übrigen ausgeführt, aus den eingereichten Unterlagen werde auch nicht deutlich und sei auch sonst nicht erkennbar, dass eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Klägers drohe. Dem ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegengetreten. Entsprechend kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Zugang zu entsprechenden Therapien gewährleistet ist
Mit seinem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht hätte insoweit den Sachverhalt weiter aufklären und weitere Informationen zu den Erkrankungen einholen lassen bzw. anfordern müssen, macht der Kläger zugleich einen Aufklärungsmangel geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2019 – 4 A 3042/18.A –, juris, Rn. 11.
Die zweite Fragestellung ist in dieser Allgemeinheit bereits seit langem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 = juris, Rn. 15, und vom 21.4.2022 ‒ 1 C 10.21 ‒, BVerwGE 175, 227 = juris, Rn. 20.
Eine genauere fallübergreifend klärungsfähige Fragestellung zeigt der Kläger im Übrigen nicht auf.
2. Die (hilfsweise) geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger benennt schon keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, von der die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichen würde. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist indes zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2020 – 4 A 3099/19.A –, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
Nicht ausreichend ist der Hinweis, dass die bundesdeutsche Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Behandelbarkeit von Erkrankungen in Pakistan alles andere als einheitlich sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.