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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3099/19.A·04.08.2020

Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG lehnte die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht ab und verweigerte die Berufungszulassung nach §78 AsylG, weil keine grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel dargelegt wurde. Es wurden bestehende höchstrichterliche Maßstäbe zur Prüfung religiöser Identität und Aufklärungspflicht herangezogen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung wurden abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung, eine darlegbare Divergenz oder einen Verfahrensmangel von erheblicher Tragweite aufwirft; bloße Rügen der Tatsachen- oder Beweiswürdigung genügen nicht.

3

Zur substantiellen Darlegung einer Divergenz ist die Gegenüberstellung eines konkreten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatzes erforderlich; das bloße Aufzeigen einer abweichenden Entscheidung ist unzureichend.

4

Die Anforderungen an die Amtsermittlung zur Feststellung religiöser Identität sind durch die Rechtsprechung des BVerwG bereits konkretisiert; daraus folgt regelmäßig kein weitergehender klärungsbedürftiger Rechts- oder Ermittlungsbedarf, der die Zulassung der Berufung begründen würde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 138 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 13210/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. . D.        aus L.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2019 – 4 A 4243/19.A –, juris, Rn. 7 G. ., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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ob das Gericht bei „Ahmadi“-Verfahren unterschiedliche Maßstäbe bei der Beurteilung anstellen kann,

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würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Unabhängig von der Frage, ob beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die vom Kläger behauptete Praxis bei Vorliegen einer Bescheinigung, die die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft bestätigt, besteht, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG nicht an die Beurteilung der jeweiligen Religionsgemeinschaft gebunden sind.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015 – 1 B 40.15 –, NVwZ 2015, 1678 = juris, Rn. 9 ff., und Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 ff., 31.

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Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage,

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ob und inwieweit die Gerichte aufgrund ihrer Amtsermittlung der Frage der religiösen Identität oder öffentlich wahrnehmbaren Religionsausübung nachgehen müssen und welche Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu stellen sind,

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fehlt die Klärungsbedürftigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits klargestellt, welche Ermittlungen die Tatsachengerichte zur Feststellung der religiösen Identität eines Asylbewerbers vorzunehmen haben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2019 – 4 A 4243/18.A –, juris, Rn. 13 ff.

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Dass sich über diese Klarstellung hinaus weitere grundsätzlich bedeutsame Fragen in diesem Zusammenhang stellen, hat der Kläger nicht dargelegt.

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Es ist höchstrichterlich auch bereits grundsätzlich geklärt, wie weit die Aufklärungspflicht reicht. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.4.2014 ‒ 2 B 80.13 ‒, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2018 – 4 A 12/18.A –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N.

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Diesbezüglich ist ebenfalls ein weitergehender allgemeiner Klärungsbedarf nicht ersichtlich.

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2. Auch die sinngemäß geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht weiche von obergerichtlicher und eigener Rechtsprechung ab. Er bezeichnet jedoch weder einen in den zitierten Entscheidungen aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz, noch einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 A 1217/17.A –, juris, Rn. 8 G. ., m. w. N.

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Auch eine Abweichung von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz hat der Kläger nicht in diesem Sinne geltend gemacht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Verwaltungsgericht höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze zutreffend angewandt hat. Denn das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, begründet keine Divergenz.

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St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 ‒ 9 B 18.17 ‒, juris, Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2019 – 4 A 4243/18.A –, juris, Rn. 20 G. .

22

3. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, weil es den Kläger nicht weiter befragt und keine Auskunft über die behauptete Spendenzahlung eingeholt habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Selbst wenn ein Aufklärungsmangel vorläge, begründete er grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 ‒ 4 A 1995/19.A ‒, juris, Rn. 9 G. ., m. w. N.

24

Die Einwände des Klägers, mit denen er sinngemäß das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, sind dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

27

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.