Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine grundsätzliche Bedeutung behaupteter Gruppenverfolgung von Kurden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren mit der Frage, ob Kurden in der Türkei einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylG ab, weil die erforderliche Darlegung grundsätzlicher Bedeutung fehlte. Es mangelte an konkreten Anhaltspunkten, die die Vorinstanzbefunde ernsthaft in Frage stellten. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen keinen Zulassungsgrund.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 AsylG) setzt darzulegen voraus, inwiefern eine bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und im Berufungsverfahren klärungsbedürftig ist.
Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung sind konkrete, begründete Anhaltspunkte vorzulegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen einer anderen Bewertung zugänglich sind.
Pauschale Verweise auf die politische Lage oder auf unterschiedliche Quellen genügen nicht; die Zulassungsschrift muss konkret darlegen, warum die angeführten Erkenntnisquellen die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Die Berufung auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache begründet keinen eigenständigen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1179/23.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2025 – 16 A 2060/22.A –, juris Rn. 5, vom 24. Juni 2024 – 4 A 442/24.A –, juris Rn. 2, und vom 21. August 2023 – 10 A 1944/22.A –, juris Rn. 3.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2025 – 16 A 2060/22. A –, juris Rn. 7, vom 24. Juni 2024 – 4 A 442/24.A –, juris Rn. 4, und vom 21. August 2023 – 10 A 1944/22.A –, juris Rn. 5.
Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Frage,
ob die Volksgruppe der Kurden in der Türkei einer landesweiten Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung unterliegt,
nicht dar. Hierfür genügt nicht, dass er sich zunächst allgemein mit den Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung befasst, daran anschließend behauptet, es bestehe „im Fall des Klägers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“, sodann unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sowie verschiedenste Erkenntnisquellen zu zahlreichen unterschiedlichen Gesichtspunkten der politischen Lage und der Sicherheitslage in der Türkei seit den Gezi-Park-Protesten im Sommer 2013 und dem Putschversuch im Jahr 2016 vorträgt und abschließend formuliert, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, „weil die Berufung eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat“. In dem Zulassungsantrag fehlt es vielmehr an einer an den rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft orientierten Begründung dafür, warum die vom Kläger formulierte Frage mit Blick auf die von ihm angeführten Erkenntnisse in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Aus der Antragsbegründung erschließt sich insbesondere nicht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich aus den in Bezug genommenen Erkenntnisquellen – im Wesentlichen zu den Folgen des Putschversuchs im Jahre 2016 insbesondere für (vermeintliche) Anhänger der Gülen-Bewegung sowie Personen mit (vermeintlicher) Nähe zur PKK, zum Umgang des türkischen Staates mit Regierungskritik und der Opposition, insbesondere der HDP, zur durch Überlastung und politische Einflussnahme gekennzeichneten Lage der türkischen Justiz, aber auch zur Festnahme von deutschen Staatsangehörigen bei Einreise oder Aufenthalt in der Türkei – konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die Annahme der mit der Frage unterstellten Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei erforderlichen Verfolgungsdichte ergeben könnten. Der Kläger widerlegt die inzidente Behauptung einer – unterschiedslos – alle Kurden als Gruppe treffenden Verfolgung in der Türkei überdies selbst, wenn er nachfolgend anmerkt, dass „dem bisher Gesagten entnommen“ werden könne, dass „die Bewertung der Situation von Menschen mit kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei äußerst differenziert zu betrachten“ sei, „insbesondere dann, wenn diese politisch aktiv sind oder zumindest von staatlichen Behörden als politisch aktiv eingeschätzt werden“.
Soweit sich der Kläger ferner auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).