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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2060/22.A·06.05.2025

Asylrecht: Keine PKH und keine Berufungszulassung für Ahmadi aus Bangladesch

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im asylrechtlichen Verfahren. Das OVG NRW lehnte beides ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt seien. Eine grundsätzliche Bedeutung scheitere u. a. an fehlender Entscheidungserheblichkeit bzw. fehlender Untermauerung durch Erkenntnisquellen; eine Divergenz sei nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Ein behaupteter Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) stelle zudem regelmäßig keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG dar; Kritik an der Beweiswürdigung genüge nicht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass der Antragsteller eine fallübergreifende, ungeklärte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung substantiiert darlegt.

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Stützt sich eine Grundsatzrüge auf tatsächliche Verhältnisse, sind konkrete Anhaltspunkte und belastbare Erkenntnisquellen zu benennen, die eine abweichende Beurteilung gegenüber der Würdigung der Vorinstanz als wahrscheinlich erscheinen lassen; eine bloße Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügt nicht.

4

Eine Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) erfordert die Benennung eines tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatzes der angegriffenen Entscheidung und eines hiervon abweichenden, in Anwendung derselben Norm aufgestellten Rechtssatzes eines divergenzfähigen Gerichts; der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung reicht nicht aus.

5

Ein gerügter Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO; Beanstandungen der nicht willkürlichen Beweiswürdigung sind dem materiellen Recht zuzuordnen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 3c AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2260/20.A

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt T. W. sowie auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu I.) noch wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, hierzu II.) oder Verfahrensmängeln (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, hierzu III.) zuzulassen.

4

I. Zunächst rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine solche Frage herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss der Zulassungsantrag konkret auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2024 ‑ 16 A 2095/23.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

7

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2024 ‑ 16 A 2095/23.A -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

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Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen nicht gegeben.

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1. Soweit die erste Frage,

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„ob der bengalische Staat gewillt und in der Lage ist, religiöse Minderheiten, insbesondere die Ahmadiya Muslime Jamaat, vor religiös motivierten Angriffen fundamentalistische Gruppierungen zu schützen“, vor allem, „ob Personen, die missionarisch in der Öffentlichkeit tätig sind, wie der Kläger, einen Schutz vor Übergriffen erwarten dürfen“,

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sich außer auf Ahmadis pauschal auch auf alle anderen religiösen Minderheiten in Bangladesch bezieht, ist sie nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger nach seinem Vorbringen Ahmadi ist. Hinsichtlich der in der Frage explizit aufgeführten religiösen Gruppe der Ahmadis benennt der Kläger schon keine Erkenntnisquellen, die seine Ansicht stützen könnten.

13

In dem vom Kläger angeführten Bericht der Minority Rights Group International,

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vgl. Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples – Bangladesh: Ahmadis, Juli 2018, nunmehr abrufbar unter https://www.refworld.org/reference/countryrep/mrgi/2018/en/65112 (vormals: https://www.refworld.org/‌docid/5b9b65787.html), zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025,

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wird im Abschnitt zu aktuellen Vorkommnissen zunächst angegeben, dass viele Übergriffe gegen Ahmadis nicht von isolierten extremistischen Zellen („cells“), sondern überwiegend von großen Gruppen Ortsansässiger verübt worden seien. In Bezug auf den Schutzwillen des Staates werden lediglich hinsichtlich eines Vorfalls aus dem Jahr 2013 Ausführungen dazu gemacht, dass die bangladeschische Polizei den für eine Hundertjahrfeier der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vorgesehenen Veranstaltungsort nicht angemessen vor einem Angriff von ca. 20.000 Menschen habe schützen können. Eine von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abweichende Auskunft über die generelle Schutzfähigkeit und -willigkeit des bangladeschischen Staates gegenüber religiös motivierten Angriffen fundamentalistischer Gruppierungen gibt der Bericht daher nicht. Auch das Verwaltungsgericht hat den Umstand in seine Entscheidung einbezogen, dass es immer wieder durchaus zu Übergriffen auf religiöse Minderheiten wie die Ahmadis kommt. Es hat aber nicht feststellen können, dass der bangladeschische Staat erwiesenermaßen schutzunfähig oder schutzunwillig ist (S. 10 des Urteils). Die Ausführungen der Minority Rights Group International enthalten darüber hinaus keine Angaben, die Rückschlüsse auf die aktuelle Schutzfähigkeit und -willigkeit des bangladeschischen Staates zuließen. Zu Personen, die missionarisch in der Öffentlichkeit tätig sind, oder zu ihrem Schutz durch die dortigen Sicherheitsbehörden verhält sich der Bericht nicht.

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Letzteres gilt auch bezüglich des weiteren, vom Kläger benannten Berichts der Zeitung Al Hakam.

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Vgl. Al Hakam, Persecution in Bangladesh, vom 1. März 2019, abrufbar unter https://www.al‌hakam.org/persecution-in-bangladesh/, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025.

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Soweit hierin hinsichtlich eines Überfalls vom 12. Februar 2019 geschildert wird, dass die Polizei, als sie von der Gemeinschaft der Ahmadis zu Hilfe gerufen worden sei, zunächst nicht erschienen, sondern erst nach zwei Stunden eingetroffen sei, hat das Verwaltungsgericht sowohl den Vorfall selbst als auch diese (auch bei anderen Gelegenheiten beobachtete) Reaktion der Polizei bei seiner Entscheidung berücksichtigt (S. 10 f. des Urteils). Dem Bericht von Al Hakam können darüber hinaus keine Angaben entnommen werden, mit denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt wäre, dass – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – von einer generellen Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen sei.

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Indem der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle bereits an einem Verfolgungsakteur i. S. d. § 3c AsylG, sei falsch, vielmehr habe er nachgewiesen, dass Ahmadis regelmäßig Opfer von Übergriffen würden, die Polizei nicht in der Lage sei, sie zu schützen, und Täter der Übergriffe weder gefasst noch vor Gericht gestellt würden, greift er im Gewand der Grundsatzrüge die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Damit kann er die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2022 ‑ 1 B 73.22 -, juris, Rn. 9 (zum Revisionszulassungsrecht).

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Entsprechendes gilt für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe in den Urteilsgründen einen Schutz seitens der Regierung nicht festgestellt. Es sei widersprüchlich, wenn es zum einen annehme, dass die Regierung ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse lediglich bemüht sei, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden, und zum anderen, dass nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit bzw. ‑unwilligkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen sei. Entweder sei der Staat in der Lage, Schutz zu bieten oder nicht; Bemühungen reichten nicht aus.

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Auch mit dem Vorbringen, die Partei Jamaat-e-Islami (JI) und ihre Anhänger stellten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Gefahr für Ahmadis dar, rügt der Kläger ohne Erfolg die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

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2. Hinsichtlich der zweiten Frage,

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„ob und welche Gefahren von Gruppierungen, wie z. b. der Jamaat e Islami und Hefazat e Islam für religiöse Minderheiten, insbesondere die Ahmadiya Muslime Jamaat, ausgehen“,

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zeigt der Kläger ihre Entscheidungserheblichkeit nicht auf. Soweit auch diese Frage alle religiösen Minderheiten in Bangladesch außer Ahmadis betrifft, ist sie aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. In Bezug auf Ahmadis hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können, dass der bangladeschische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sei, Schutz vor Übergriffen fundamentalistischer Gruppierungen zu bieten. Darauf, ob und welche Gefahren für Ahmadis von Gruppierungen wie Jamaat-e-Islami und Hefazat-e-Islam ausgehen, kommt es letztlich nicht an, weil der bangladeschische Staat nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit grundsätzlich schutzfähig und -willig ist (vgl. § 3c Nr. 3 i. V. m. § 3d Abs. 1 und 2 AsylG).

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3. Hinsichtlich der dritten, vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,

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„ob und wieweit das Gericht auch bei bengalischen Staatsangehörigen aufgrund ihrer Amtsermittlung der Frage der religiösen Identität und der öffentlich wahrnehmbaren Religionsausübung nachgehen musste und welche Anforderungen an der Aufklärungspflicht des Gerichtes zu stellen sind, warum der Kläger seine Religion – nach gewonnener Überzeugung des Gerichts – nicht in einer öffentlich wirkenden Weise praktiziert hat und welche Gefahren solche Personen in Bangladesch zu erwarten haben“,

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fehlt es ebenfalls an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren. Mit der Frage und seinem weiteren Vorbringen unterstellt der Kläger, dass es – wie im Falle pakistanischer Asylbewerber – auch bei aus Bangladesch stammenden Ahmadis darauf ankomme, ob für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 28 ff.

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und dies mithin vom Verwaltungsgericht aufzuklären sei. Dass einem bekennenden Ahmadi, der seinen Glauben im Heimatland öffentlich ausüben will, flüchtlingsrechtlich relevante Gefahren drohten, hat der Kläger jedoch für die Verhältnisse in Bangladesch nicht aufgezeigt. Hierfür genügt es nicht, (ohne Belege) zu behaupten, die Verfolgung und Benachteiligung erfolge auch in Bangladesch, der Unterschied zu Pakistan sei lediglich, dass keine gesetzliche Fixierung der Benachteiligung stattgefunden habe; eine freie Religionsausübung sei für ihn in Bangladesch unmöglich. Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, die Situation für Ahmadis in Pakistan sei „deutlich schlimmer“.

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Soweit der Kläger mit seiner dritten Frage geklärt wissen will, inwieweit ein Gericht von Amts wegen die religiöse Identität und den Umfang der öffentlich wahrnehmbaren Religionsausübung eines bengalischen Staatsangehörigen ermitteln muss, lässt sich die Frage in dieser Allgemeinheit nicht fallübergreifend beantworten.

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II. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich ferner nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorliegt.

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Eine hiernach die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann i. S. d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn die Zulassungsschrift einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem sich das Verwaltungsgericht zu einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz oder einer solchen Tatsachenfeststellung in Widerspruch gesetzt hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2024 ‑ 19 A 1737/23.A -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

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Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2024 ‑ 6 B 9.24 -, juris, Rn. 11, m. w. N. (zum Revisionszulassungsrecht); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2025 - 12 A 2363/24 -, juris, Rn. 28, und vom 29. Juli 2022 - 13 A 3018/19.A -, juris, Rn. 6.

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Letzteres macht der Kläger hier aber geltend. Er benennt in der Zulassungsbegründung keinen Rechts- oder Tatsachensatz eines divergenzfähigen Gerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Er trägt vielmehr vor, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris,

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analog heranziehen müssen, da aus der geschilderten Religionsausübung des Klägers der Rückschluss hätte gezogen werden müssen, dass ihn diese in Bangladesch der Gefahr der Verfolgung aussetzen werde.

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III. Schließlich führt das Vorbringen des Klägers auch nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Der Kläger trägt hierzu vor, soweit das Verwaltungsgericht seine Angaben für unzureichend erachtet habe, hätte es aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht weiter fragen müssen. Mit dieser Rüge macht er einen Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip aus § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich aber weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 16 A 2829/24.A -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

43

Unter welchen Voraussetzungen eine unterbliebene, jedoch gebotene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) darstellt, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger zeigt schon nicht auf, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung überhaupt geboten gewesen wäre.

44

Letztlich beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vortrag, dass er aufgrund seiner Missionierungstätigkeit eine besondere (herausgehobene) Stellung inne habe und daher eine gesteigerte Gefahr der Verfolgung durch die Mullahs bzw. JI bestehe, sei nicht glaubhaft, weil der Kläger weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung einen detailreichen oder konkreten Vortrag im Hinblick auf die vermeintlichen Übergriffe oder die Missionierungstätigkeit habe schildern können. Sein Vortrag sei auch widersprüchlich, da er beim Bundesamt andere Ereignisse geschildert habe als in der mündlichen Verhandlung. Dem hält der Kläger mit der Zulassungsbegründung entgegen, dass er glaubhaft mitgeteilt habe, warum es für ihn wichtig sei, seinen Glauben öffentlich zu leben und die eigene Überzeugung den Mitmenschen mitzuteilen, und dass er dies auch in Deutschland tue. Diese Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern die Würdigung – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2024 - 4 A 744/24.A -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

47

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).