Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen unbegründeter Gehörsrüge in Asylsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster. Er rügte einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör und beanstandete unterlassene Auskunftseinholung des Auswärtigen Amtes. Das Oberverwaltungsgericht verwies den Antrag als unbegründet zurück: Es fehlte jede Darlegung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sei, und Meinungsverschiedenheiten über tatrichterliche Schlussfolgerungen begründen keinen Gehörsverstoß. Auch das behauptete Unterlassen von Amtsermittlung stellt keinen sonstigen Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO dar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Parteien, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und das Gericht, diese Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Eine Gehörsrüge ist nur dann begründet, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat.
Das bloße Nichtziehen der vom Beteiligten gewünschten Schlüsse aus zur Kenntnis genommenem Vortrag betrifft die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und begründet regelmäßig keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Ein angeblicher Unterlassungsfehler bei der Einholung aktueller Auskünfte (Amtsermittlungsprinzip, § 86 Abs. 1 VwGO) begründet weder notwendigerweise einen Gehörsverstoß noch zählt er ohne weiteres zu den sonstigen Verfahrensmängeln i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1327/22.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verschafft zum einen den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen. Er verpflichtet zum anderen das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 10 A 787/21.A - juris, Rn. 3 f.; Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 78 AsylG Rn. 29, und Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 104 ff.
Ausgehend davon ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Der Kläger zeigt nicht auf, welches Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen haben soll. Das gilt auch für seinen Vortrag, im Tatbestand des angegriffenen Urteils sei festgehalten, er habe als zeitweiliger Generalsekretär der BNP eine führende politische Position in seinem Heimatland innegehabt. Sollte er hiermit geltend machen wollen, dass diese Angaben unstreitig und in den Entscheidungsgründen übergangen worden seien, trifft dies nicht zu. Bei den in Bezug genommenen Ausführungen im Tatbestand des Urteils handelt es sich vielmehr um die Wiedergabe seines Vortrags im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28. März 2022, auf den das Verwaltungsgericht zudem in den Entscheidungsgründen eingegangen ist. Dass es aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen des Klägers nicht die von diesem gewünschten Schlüsse gezogen hat, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung, die einer Gehörsrüge aber grundsätzlich entzogen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 -, juris, Rn. 30, 33, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris, Rn. 9 f., und vom 27. November 2023 - 16 A 1966/21.A - (n. v., S. 2 des Beschlusses).
Dasselbe gilt im Ergebnis für den Einwand des Klägers, seine nachvollziehbaren Schilderungen des auch nach dem Sturz der Regierung bei Mitgliedern der Awami League fortbestehenden Verfolgungswillens stünden nicht im Widerspruch zu den vom Verwaltungsgericht zitierten Auskünften des Auswärtigen Amtes im Lagebericht von August 2024, vielmehr passten seine Ausführungen bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung in die politische Landschaft seines Heimatlandes.
Mit der Rüge, es wäre Aufgabe des Gerichts gewesen, eine aktuelle auf die Person des Klägers bezogene Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen, macht der Kläger einen Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip aus § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich aber weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 4 A 1652/22.A -, juris, Rn. 3.
Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung angesichts der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, in Bangladesch aufgrund seiner Mitgliedschaft und Stellung als Generalsekretär in der Oppositionspartei BNP von Anhängern der damaligen Regierungspartei Awami League angegriffen und bedroht worden zu sein, sei insgesamt unglaubhaft, geboten gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).