Zulassung der Berufung abgelehnt wegen keiner Gehörsverletzung in Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, da keine überraschende oder entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorlag. Gericht und vorherige Behörde hatten Widersprüche und detailarmen Vortrag angezeigt; eine abweichende Sachwürdigung ist nicht willkürlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht nicht generell, die Parteien vorab auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinzuweisen; eine Hinweispflicht besteht nur, wenn nach dem bisherigen Prozessverlauf ein gewissenhafter Beteiligter mit der vorgesehenen Bewertung nicht rechnen musste.
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen behaupteter Gehörsverletzung setzt eine substanziierte Darlegung voraus, dass entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen oder eine überraschende Bewertung getroffen wurde.
Die bloße sachliche Rüge der Beweis- oder Glaubwürdigkeitswürdigung begründet keinen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, sofern die Würdigung nicht willkürlich ist.
Wenn bereits die Behördenentscheidung und das Sitzungsprotokoll deutlich machen, dass Vortrag als detailarm oder widersprüchlich eingeschätzt wurde und das Gericht wiederholt zur Konkretisierung aufgefordert hat, ist eine auf mangelnder Detailliertheit gestützte abweisende Entscheidung nicht überraschend.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 864/22.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.3.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die vom Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Recht auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgehend anwaltlich vertretene Kläger musste damit rechnen, dass das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal als stereotyp und unglaubhaft gewertet würde. Er hat bereits aufgrund der Begründung, mit der das Bundesamt seinen Asylantrag mit Bescheid vom 18.2.2022 abgelehnt hatte, ernsthaft damit rechnen müssen, dass auch das Verwaltungsgericht der detaillierten und konkreten Schilderung seines Fluchtvorbringen besonderes Gewicht zumessen und eine entsprechende Wertung vornehmen werde. Bereits das Bundesamt hatte in seinem Bescheid gleich eingangs der rechtlichen Würdigung hervorgehoben, dass der Vortrag des Klägers in Gänze gewichtige Ungereimtheiten und Widersprüche aufweise und insbesondere die Ausführungen zu einer dreitägigen Inhaftierung „auffällig detailarm“ seien (vgl. Seite 6, 1. Absatz des Bescheides). Auch an nachfolgender Stelle hatte das Bundesamt mehrfach hervorgehoben, dass Angaben „besonders oberflächlich und vage“, bzw. „detailarm“ geblieben seien (vgl. Seite 6, 3. Absatz und Seite 7, 2. Absatz). Ebenso hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gleich mehrfach eindeutig erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es den Vortrag des Klägers für zu detailarm und oberflächlich halte. Insgesamt vier Mal hat ausweislich des vorliegenden Sitzungsprotokolls der erkennende Einzelrichter den Kläger mit jeweils zunehmender Intensität („eindringlich“, „nochmals“, „letztmalig aufgefordert“) dazu angehalten, Einzelheiten zu seiner Festnahme bzw. Inhaftierung konkret zu schildern. Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund seine klageabweisende Entscheidung insbesondere darauf stützen würde, dass der Kläger „trotz wiederholter und eindringlicher Aufforderungen des Gerichts, die Vorfälle der Festnahme und seiner Haftzeit konkret mit allen Einzelheiten zu schildern, nur nahezu gleichlautende allgemeine Abläufe berichtet“ habe (Urteilsabdrucks, Seite 5, 2. Absatz), kann nicht als überraschend aufgefasst werden.
Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte seinen Vortrag als glaubhaft werten müssen, weil von Asylbewerbern, die Folter oder andere traumatische Erfahrungen in der Haft hätten erleiden müssen, keine detaillierte und widerspruchsfreie Schilderung hätte erwartet werden dürfen, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese Kritik ist aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern die Würdigung – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 ‒, juris, Rn. 13 und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, juris, Rn 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.