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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 259/19.A·22.01.2019

Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einer Asylsache. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage zur internen Schutzalternative nicht entscheidungserheblich sei. Das VG habe die Entscheidung zudem eigenständig vornehmlich auf die Unglaubhaftigkeit des Vortrags gestützt. Bei mehrfach tragender Begründung muss für jeden Strang die Zulassungsbedürftigkeit dargelegt werden; dies unterblieb.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit abgelehnt (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur zuzulassen, wenn eine bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird und die Klärungsbedürftigkeit/-fähigkeit konkret dargelegt ist.

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Die bloße Behauptung einer rechtlichen Zweifelsfrage genügt nicht; der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die Frage entscheidungserheblich ist und berufungsgerichtlich geklärt werden kann.

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Wenn ein erstinstanzliches Urteil mehrere selbständig tragende Begründungsstränge enthält, rechtfertigt dies Zulassung der Berufung nur, sofern für jeden tragenden Strang ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird.

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Bei Ablehnung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG und der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3081/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage,

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„ob im Falle einer nicht ortsbezogenen Verfolgung, nämlich aufgrund des Umstandes, dass der Kläger landesweit als Angehöriger der sunnitischen Untergruppierung des ‚Barelvi Wegs‘ Gefahr für Leib und Leben aufgrund von drohender Verfolgung durch die Hauptströmung des Sunnitentums ausgesetzt ist, überhaupt auf eine vermeintliche innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden kann“,

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führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Berufungszulassung. Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes nicht ausschließlich wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt. Vielmehr hat es eigenständig tragend – und in erster Linie – darauf abgestellt, dass sich das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft darstelle (Urteilsabdruck Seite 4, zweiter und dritter Absatz, sowie Seite 5, vorletzter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2018 ‒ 4 A 3830/18.A ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.