Zulassung der Berufung in Asylsache (Ahmadiyya) wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft wegen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 AsylG ab, da keine konkrete Darlegung grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Verwaltungsgericht habe tragend festgestellt, dass keine verfolgungsträchtige öffentlichkeitswirksame Religionsausübung erkennbar sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag deren Klärungsbedürftigkeit konkret darlegt.
Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen, dass die aufgeworfene Frage sich in der Berufungsverhandlung in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
Bei gemischt begründeten Entscheidungen ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn für jeden tragenden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund dargelegt wird.
Bei persecutory relevance religiöser Betätigung ist nicht allein auf missionierendes Verhalten abzustellen; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit und ob die religiöse Praxis identitätsprägend und öffentlichkeitswirksam ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3108/18.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 10 A 2975/20.A –, juris, Rn. 5 f.
Danach legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage,
„Liegt ein ,öffentliches Ausleben‘ beziehungsweise ein verfolgungsrelevantes Praktizieren des Glaubens erst dann vor, wenn ein Ahmadi seinen Glauben missionierend in die Öffentlichkeit trägt?“,
nicht dar.
Sie zeigt nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde. Ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Klägerin durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben hat, ist für diese eine verfolgungsträchtige öffentlichkeitswirksame Religionsausübung nicht identitätsprägend. Das Verwaltungsgericht hält insoweit ausdrücklich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen für erforderlich und stellt nicht allein darauf ab, ob dieser missionierend tätig sei. Es müsse ein Bedürfnis erkennbar werden, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend leben zu wollen und andere Menschen an dieser Haltung teilhaben lassen zu wollen. Dies könne für die Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens zu ihrer Glaubensbetätigung sowohl in Pakistan als auch in Deutschland nicht festgestellt werden.
Die grundsätzliche Bedeutung der von ihr im Weiteren aufgeworfenen Fragen,
„Ist Rabwah für Ahmadis, bei denen nicht feststellbar ist, dass eine öffentliche wirksame Glaubensbetätigung zum zentralen Bestandteil ihrer religiösen Identität gehört, eine innerstaatliche Fluchtalternative?“,
und
„Bieten ‚andere Teile Pakistans‘, insbesondere Großstädte, Ahmadis eine inländische Fluchtalternative?“,
zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat eigenständig tragend darauf abgestellt, dass der Klägerin keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen der von ihr geltend gemachten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Es hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft demnach nicht ausschließlich wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt, sondern auf eine solche lediglich ergänzend („ungeachtet vorstehender Ausführungen“) abgestellt. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 ‒ 4 A 259/19.A ‒, juris, Rn. 7 f., mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.