Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im Asylverfahren. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nicht dargelegt hatte. Insbesondere zeigte er nicht, dass die Fragen zum öffentlichen Ausleben des Glaubens bzw. zur innerstaatlichen Fluchtalternative in der vorgebrachten Allgemeinheit entscheidungserheblich wären. Die Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG abgelehnt; Kostenentscheidung zulasten des Klägers; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren in der geltend gemachten Allgemeinheit entscheidungserheblich sein würde.
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbständige Begründungsstränge, muss der Zulassungsbewerber für jeden dieser Stränge gesondert die Zulassungsgründe darlegen.
Bei der Prüfung einer wegen Religionszugehörigkeit geltend gemachten Verfolgungsgefahr ist eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit vorzunehmen; es kommt nicht allein auf missionierende bzw. öffentlichkeitswirksame Betätigung an.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 643/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 10 A 2975/20.A –, juris, Rn. 5 f.
Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,
„Liegt ein ,öffentliches Ausleben‘ beziehungsweise ein verfolgungsrelevantes Praktizieren des Glaubens erst dann vor, wenn ein Ahmadi seinen Glauben missionierend in die Öffentlichkeit trägt?“,
nicht dar.
Er zeigt nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde. Ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die der Kläger durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben hat, ist für diesen eine verfolgungsträchtige öffentlichkeitswirksame Glaubensbetätigung nicht identitätsprägend. Das Verwaltungsgericht hält insoweit ausdrücklich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen für erforderlich und stellt nicht allein darauf ab, ob dieser missionierend tätig sei. Es müsse ein Bedürfnis erkennbar werden, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend leben zu wollen und andere Menschen an dieser Haltung teilhaben lassen zu wollen. Dies könne für den Kläger auf der Grundlage seines Vorbringens gegenüber dem Bundesamt – im Klageverfahren hat er lediglich eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland mit allgemeinen Angaben zu seinem Verhalten in der Gemeinde vorgelegt, zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist er nicht erschienen – nicht festgestellt werden.
Die grundsätzliche Bedeutung der von ihm im Weiteren aufgeworfenen Fragen,
„Ist Rabwah für Ahmadis, bei denen nicht feststellbar ist, dass eine öffentliche wirksame Glaubensbetätigung zum zentralen Bestandteil ihrer religiösen Identität gehört, eine innerstaatliche Fluchtalternative?“,
und
„Bieten ‚andere Teile Pakistans‘, insbesondere Großstädte, Ahmadis eine inländische Fluchtalternative?“,
zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat eigenständig tragend darauf abgestellt, dass dem Kläger keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen der von ihm geltend gemachten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Es hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft demnach nicht ausschließlich wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt, sondern auf eine solche lediglich „darüber hinaus“ abgestellt. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 ‒ 4 A 259/19.A ‒, juris, Rn. 7 f., mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.