Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt – keine grundsätzliche Bedeutung im Ahmadiyya-Fall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nicht substantiiert darlegte. Das Gericht betonte die Erfordernis einer Gesamtwürdigung religiöser Identität und dass bei mehrfach tragender Begründung für jeden Strang Zulassungsgründe vorzutragen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 VwGO und §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und der Zulassungsantrag konkret deren Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
Dazu gehört, dass die aufgeworfene Frage sich in dem angestrebten Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde; bloße Behauptungen genügen nicht.
Erhebt das Verwaltungsgericht mehrere selbständig tragende Begründungsstränge, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn für jeden dieser Stränge jeweils Zulassungsgründe vorgetragen und dargelegt werden.
Zur Frage, ob öffentliches Ausleben oder öffentlich wirksame Religionsausübung verfolgungsrelevant ist, ist eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit vorzunehmen; alleinige Fokussierung auf missionierendes Verhalten reicht nicht aus, wenn nicht zusätzlich Anhaltspunkte eines bekennenden, öffentlich gelebten Glaubens vorgetragen werden.
Die Kostenentscheidung bei Ablehnung des Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3381/18.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 10 A 2975/20.A –, juris, Rn. 5 f.
Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,
„Liegt ein ,öffentliches Ausleben‘ beziehungsweise ein verfolgungsrelevantes Praktizieren des Glaubens erst dann vor, wenn ein Ahmadi seinen Glauben missionierend in die Öffentlichkeit trägt?“,
nicht dar.
Er zeigt nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde. Ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die der Kläger durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben hat, ist für diesen eine verfolgungsträchtige öffentlichkeitswirksame Religionsausübung nicht identitätsprägend. Das Verwaltungsgericht hält insoweit ausdrücklich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen für erforderlich und stellt nicht allein darauf ab, ob dieser missionierend tätig sei. Es müsse ein Bedürfnis erkennbar werden, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend leben zu wollen und andere Menschen an dieser Haltung teilhaben lassen zu wollen. Dies könne für den Kläger auch auf der Grundlage seines Vorbringens zu seiner Glaubensbetätigung in Deutschland in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.
Die grundsätzliche Bedeutung der von ihm im Weiteren aufgeworfenen Fragen,
„Ist Rabwah für Ahmadis, bei denen nicht feststellbar ist, dass eine öffentliche wirksame Glaubensbetätigung zum zentralen Bestandteil ihrer religiösen Identität gehört, eine innerstaatliche Fluchtalternative?“,
und
„Bieten ‚andere Teile Pakistans‘, insbesondere Großstädte, Ahmadis eine inländische Fluchtalternative?“,
zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat eigenständig tragend darauf abgestellt, dass dem Kläger keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen der von ihm geltend gemachten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Es hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft demnach nicht ausschließlich wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt, sondern auf eine solche lediglich ergänzend („ungeachtet dessen“, Seite 11 des Urteilsabdrucks) abgestellt. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 ‒ 4 A 259/19.A ‒, juris, Rn. 7 f., mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.