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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1203/21·05.09.2023

Berufungszulassung abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel bei Vollstreckungsabwehr gegen Bauvorbescheid

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung eines rechtskräftig zugesprochenen Anspruchs auf Erteilung eines Bauvorbescheids abgewiesen hatte. Sie berief sich auf ernstliche Zweifel wegen einer nachträglichen Bebauungsplanänderung mit Einzelhandelsbeschränkungen. Das OVG NRW verneinte hinreichend dargelegte ernstliche Zweifel, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen zu Abwägungsfehlern und materieller Rechtswidrigkeit der Planänderung nicht erschüttere. Auch die spätere Planfassung sei im Zulassungsverfahren nicht beachtlich bzw. perpetuiere die beanstandeten Abwägungsfehler; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargetan, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiell mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.

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Eine Vollstreckungsabwehrklage ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachträgliche Einwendungen bestehen, die den titulierten Anspruch vernichten oder seine Durchsetzung hindern; entsprechende Änderungen der Sach- und Rechtslage sind grundsätzlich zu berücksichtigen.

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Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage im Zulassungsverfahren nur als ergänzendes Vorbringen zu fristgerecht substantiiert dargelegten Zulassungsgründen herangezogen werden.

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Offensichtliche Abwägungsmängel können zur materiellen Rechtswidrigkeit einer Bebauungsplanänderung führen, wenn Eigentümerbelange in ihrer Reichweite verkannt oder nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt werden und dies auf das Abwägungsergebnis von Einfluss sein kann.

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Die planerische Annahme, bestehende großflächige Einzelhandelsnutzungen könnten im festgesetzten Gewerbegebiet durch Baugrenzen „baulich erweitert“ werden, bedarf einer tragfähigen Abwägung der tatsächlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit solcher Erweiterungen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 11 Abs. 3 BauNVO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 215 Abs. 1 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 4950/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.800,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg:

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1. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, § 124 Rn. 7 m. w. N.

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Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 (9 K 1284/15) für unzulässig erklären,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zugunsten der Klägerin bestünden keine Einwendungen gegen den mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 - 9 K 1284/15 - (nachfolgend OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 - 2 A 2779/15 - sowie BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 4 B 11.18 -) rechtskräftig festgestellten Anspruch der Beklagten auf Erteilung des bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides zur Erweiterung ihres Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück C.---straße 00 in N.       auf eine Verkaufsfläche von 1.158,55 qm zzgl. 9,09 qm Pfandraum. Die textliche Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. 01.1 M „   L.----“ in der Fassung der 4. Änderung, Beschlussfassung am 11. Juli 2018 (im Weiteren: Bebauungsplan 4. Änderung 2018), nach der innerhalb der Zone 1, in der das Vorhaben der Beklagten liege, Einzelhandelsbetriebe unzulässig seien und eine Ausnahme lediglich für Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bestehe, habe den Anspruch nicht nachträglich vernichtet oder seine Durchsetzbarkeit verhindert. Sie stehe dem Anspruch nicht entgegen, da der Bebauungsplan 4. Änderung 2018 materiell rechtswidrig sei. Denn dieser weise rechtzeitig gerügte offensichtliche Abwägungsmängel hinsichtlich der Eigentumsbelange auf, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss seien. Der Plangeber offenbare in seinen Erwägungen zu den Gründen und dem Umfang der Einzelhandelsbeschränkungen sowohl hinsichtlich des Betriebes der Beklagten als auch im Hinblick auf den im Plangebiet gelegenen Baumarkt, dass ihm der tatsächliche Inhalt und die Reichweite seiner Festsetzungen gerade im Hinblick auf die Bestandssicherung nicht bewusst gewesen seien. Das Ausmaß der planerischen Einschränkungen der zulässigen Nutzungsoptionen habe er nicht erkannt, jedenfalls aber nicht hinreichend abgewogen. Darüber hinaus habe der Plangeber ausweislich der Begründung mögliche Eigentümerbelange des Betreibers der in Zone 2 des Plangebietes angesiedelten Tankstelle wohl nicht in seine Erwägungen eingestellt.

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Diesen im Einzelnen weitergehend begründeten Erwägungen setzt die Zulassungsbegründung nichts Erhebliches entgegen, was die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ernstlich in Zweifel ziehen könnte.

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Das betrifft zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Eigentümerbelange der Beklagten als Betreiberin des in Zone 1 befindlichen Betriebes nicht hinreichend erfasst worden seien.

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Die Einwendungen der Klägerin (S. 6 f. der Zulassungsbegründung) gehen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts letztlich vorbei. Der Vorhalt des Verwaltungsgerichts fußt nicht etwa auf der Annahme, den Mitgliedern des Rates sei nicht bewusst gewesen, dass sich die in der Begründung erwähnten Erweiterungsmöglichkeiten nicht auf zentrenrelevante Erweiterungsmöglichkeiten beziehe; auch stellt das Verwaltungsgericht nicht etwa in Abrede, dass dem Rat die Einwendungen der Beklagten vollständig vorlagen und ihm bewusst war, dass ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides bestehe. Das Verwaltungsgericht hat ferner nicht bezweifelt, dass der Plangeber die Vorstellung hatte, „dass es für zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet keine Erweiterungsmöglichkeiten geben solle“ (S. 7 der Zulassungsbegründung).

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Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt und nachvollziehbar begründet, dass und aus welchen Gründen dem Rat der Klägerin die Reichweite seiner eigenen Festsetzungen gerade im Hinblick auf die Bestandssicherung nicht bewusst gewesen ist. Denn die getroffenen Festsetzungen – insbesondere die textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung in Zone 1 („Innerhalb der Zonen 1, 4 und 5 sind Einzelhandelsbetreibe … unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe … mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten.“) - lassen ihrem objektiven Regelungsgehalt nach eine Erweiterung des bestehenden (Einzelhandels-) Betriebes der Beklagten selbst in engen Grenzen nicht zu. Auf eine (beschränkte) Erweiterung waren aber gerade auch die Baufenster ausgerichtet; zudem entsprach sie auch sonst der planerischen Vorstellung. Dafür sprechen nicht nur die vom Verwaltungsgericht zitierten Äußerungen in der Planbegründung. Vielmehr deutet auch die in der Zulassungsbegründung (dort S. 7 oben) aufgeführte Wendung in der Abwägungstabelle in diese Richtung, wenn es dort heißt:

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„Zentrenrelevante Sortimente sind generell ausgeschlossen, so dass der vorhandene Lebensmittel-Discounter in seinem Bestand gesichert ist, die Erweiterungsmöglichkeiten allerdings beschränkt werden.“ (Hervorhebung nicht im Original)

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Dies verdeutlicht, dass von (baulichen) Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebes innerhalb der Baugrenzen ausgegangen wird, solange dies zu keiner Erweiterung des zentrenrelevanten Sortiments führe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht (S. 12 UA) indes überzeugend darauf verwiesen, dass es sich bei dem Betrieb wegen seines zentrenrelevanten Sortiments um einen in Zone 1 des Plangebiets schon nach seiner Art nicht zulässigen Betrieb handele, bei dem grundsätzlich jede Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage eine Änderung darstelle, deren Genehmigungsfähigkeit die Zulässigkeit des (Gesamt-) Vorhabens nach seiner Art im Baugebiet zur Voraussetzung habe. Eine mögliche Ausnahme hat es unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 – (juris Rn. 16),

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vgl. in diesem Zusammenhang auch Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 17.15 f.,

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angesprochen. Dass diese hier vorliegen könnte, lässt sich der Zulassungsbegründung nicht ansatzweise entnehmen und ist im Hinblick darauf, dass mit der geplanten Erweiterung die Schwelle zur Großflächigkeit erstmals überschritten wird, auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Zulassungsantrag behaupten will, diese Einschränkungen seien dem Rat bei Satzungsbeschluss auf der Grundlage der Begründung und der Abwägungsvorgänge bewusst gewesen, überzeugt dies nicht. Gegen die Annahme, dass die Abwägung von der Vorstellung getragen gewesen wäre, dass (nur) eine Ansiedlung eigenständiger, von dem bestehenden Betrieb räumlich abgesetzter Angebote für nicht zentrenrelevante Sortimente oder sonstige gewerbliche Nutzung eröffnet werden sollten, sprechen schon der Kontext und die Wortwahl der vom Zulassungsantrag selbst angeführten Passage der Abwägung und nicht zuletzt auch die genannte textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung in Zone 1. Angesprochen sind damit Erweiterungsmöglichkeiten des Lebensmittel-Discounters und nicht etwa Nutzungsausweitungen auf dem Grundstück.

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Unabhängig von diesem vom Verwaltungsgericht herausgestellten Abwägungsfehler begründet der Zulassungsantrag erst recht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der - selbständig tragenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein durchgreifender Abwägungsfehler jedenfalls hinsichtlich der Eigentumsbelange den Baumarkt betreffend bestehe. Hier bleibt es umso unerklärlicher, warum der Plangeber eine Erweiterung innerhalb der ausgewiesen Baugrenzen, die sich offensichtlich am Bestand orientieren, nur für neue Vorhaben oder solcherart – gegenüber dem Bestandsbetrieb - eigenständige Angebote eröffnen wollte. Denn darauf laufen die Festsetzungen letztlich hinaus. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, stehen die Planfestsetzungen einer Erweiterung des Bestandsbetriebs entgegen.

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Bei diesem Betrieb handelt es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – anders als bei dem Lebensmittelmarkt der Beklagten – schon im Bestand um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der nach § 11 Abs. 3 BauNVO regelhaft im festgesetzten Gewerbegebiet seiner Art nach unzulässig ist. Das wird auch von dem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen und entspricht den Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 20. November 2017 (2 A 2779/15). Davon ausgehend belegt der Zulassungsantrag aber die vom Verwaltungsgericht herausgestellte Fehlvorstellung der Planung, für die im Plangebiet bereits „etablierte Nutzung“ mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten eine substantielle Erweiterung innerhalb der Baugrenzen zu eröffnen (vgl. UA Seite 13). Denn der Zulassungsantrag wendet letztlich nur ein, es liege fern, dass die Erweiterung der Baugrenzen zum Ziel haben könnte, bestandsgeschützte, zentrenrelevante Sortiment erweitern zu können, und geht damit wie selbstverständlich von Erweiterungsmöglichkeiten des Bestandsbetrieb im Übrigen aus, solange die vorhandenen Flächen für zentrenrelevante Sortimente nicht erweitert werden. Die Einschränkung im Zulassungsvorbringen, die Erweiterung ergebe sich „selbstverständlich unter Beachtung des Planungsrechts“ (S. 9 der Zulassungsbegründung) führt auf keine andere Bewertung. Ausgehend vom Befund, dass es sich bei dem Bestands-Baumarkt um einen typischerweise in einem Gewerbegebiet unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, ist unter Beachtung des Planungsrechts eine Erweiterung des bestehenden Betriebes aus den bereits im Zusammenhang mit der Frage nach den Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs der Beklagten genannten Gründen indes grundsätzlich ausgeschlossen und zwar unabhängig davon, ob zugleich die Flächen für das zentrenrelevante Sortiment erweitert werden. Entsprechend hätten sich auch hier weitergehende Erwägungen zu einer weitergehenden Bestandssicherung aufgedrängt. Warum solche - zumal in einem „mittlerweile von großflächigen Einzelhandelsbetrieben dominiert[en]“ - Gebiet, wie die Industrie- und Handelskammer in ihrer im Planverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 12. Juni 2018 ausgeführt hat, unterblieben sind, lässt sich jedenfalls dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Auch in der dem Satzungsbeschluss zur 4. Änderung zugrundeliegenden Vorlage IX/1633 (dort S. 2) wird auf diese Frage nicht wirklich eingegangen.

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Sind ernstliche Zweifel, dass der Bebauungsplan 4. Änderung 2018 wegen Abwägungsfehlern zu Lasten der Klägerin bzw. des Betreibers des Baumarkts unwirksam ist, nicht veranlasst, sind die Ausführungen der Zulassungsbegründung (dort S. 9/10) zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Abwägungsfehler zu Lasten des Betreibers der im Plangebiet vorhandenen Tankstelle mit angeschlossenem Shop bereits unerheblich. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht wohl einen solchen Fehler auch nicht entscheidungstragend angenommen, sondern nur „darüber hinaus“ ausgeführt, der Plangeber „dürfte“ mögliche Eigentümerbelange des Betreibers der Tankstelle nicht in seine Erwägungen eingestellt haben.

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Soweit die Klägerin bereits innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags auf das eingeleitete ergänzende Verfahren zur Behebung der vom Verwaltungsgericht herausgestellten Abwägungsfehler des Bebauungsplans 4. Änderung 2018 und den kurz bevorstehenden Satzungsbeschluss verweist, begründet auch dies keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auch wenn der in Aussicht gestellte erneute Satzungsbeschluss bereits am 30. Juni 2021 gefasst und am 7. Juli 2021 veröffentlicht worden ist.

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Änderungen der Sach- und Rechtslage sind im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom Senat grundsätzlich im gleichen Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede. Da eine Vollstreckungsabwehrklage nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Einwendungen bestehen, die den festgestellten Anspruch nachträglich vernichten oder seine Durchsetzung verhindern, wäre die 4. Änderung in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30. Juni 2021 (4. Änderung 2021) in einem Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Auf die von der Klägerin in Frage gestellte Unwirksamkeit der vorherigen Fassung des Satzungsbeschlusses käme es dann nicht mehr an. Andererseits wäre der nunmehr Geltung beanspruchende Satzungsbeschluss, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstehen und dessen Wirksamkeit die Beklagte wiederum anzweifelt, auf seine Wirksamkeit zu prüfen.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 2 A 2747/15 -, BRS 86 Nr. 209 = juris Rn. 4 f. m. w. N.

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Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht allerdings grundsätzlich nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Denn nach Ablauf der Darlegungsfrist ist den Beteiligten regelmäßig im Zulassungsverfahren verwehrt, sich zur Untermauerung der eigenen Position auf Weiteres neues Vorbringen zu stützen. Ist - wie von der Klägerin geltend gemacht - erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung oder Änderung der Sachlage eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese außerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen. Die Berufung auf eine Änderung der Rechts- und Sachlage nach Ablauf der Darlegungsfrist ist also (nur) zulässig, soweit sich der entsprechende Vortrag als ergänzendes Vorbringen zu einem fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand darstellt.

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Vgl. zu einer solchen Sachlage: BayVGH, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 ZB 06.1768 -, juris.

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Ob darüber hinaus aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtsschutzeffektivität nicht fristgerecht dargelegte nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage dann zu berücksichtigen sind, wenn sowohl die Änderungen der Sach- oder Rechtslage als auch deren Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich sind und sich daher die angegriffene Entscheidung als evident unrichtig darstellt, mag dahinstehen. Eine Ausnahme wird mit Blick auf die Strukturentscheidung des Gesetzgebers, das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren im Grundsatz auf eine (einzige) Instanz zu konzentrieren und die Zulassung der Berufung von weiteren fristgebundenen Darlegungsanforderungen abhängig zu machen, nur bei evidenten Ausnahmen in Betracht zu ziehen sein.

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Vgl. zu allem: OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 2 A 2747/15 -, juris. Rn. 15 ff. und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 94 und 97 und § 124a Rn. 203, beide m. w. N.

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Eine evidente Ausnahme in diesem Sinne steht hier nicht in Rede. Im Gegenteil: Auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen ist bereits offensichtlich, dass die behauptete Rechtsänderung nicht eingetreten ist, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die 4. Änderung 2021 perpetuiert insbesondere in Bezug auf den Baumarkt den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Abwägungsfehler, was die Beklagte mit ihrer der Klägerin zugeleiteten Antragserwiderung innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt hat.

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Dies verdeutlicht bereits die Passage in der Planbegründung (dort S. 4 unter 2.):

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„Die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen können in ihrem Bestand gesichert werden, soweit sie nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten.“

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Im Weiteren verhält sich die Begründung dann zum Betrieb der Beklagten und stellt heraus, dass dieser mit seinem zentrenrelevanten Sortiment in seinem Bestand über den Bestandschutz gesichert sei. Dass der Baumarkt seinerseits ebenfalls – trotz (überwiegend) nicht zentrenrelevanten Sortiments - nur über den Bestandsschutz geschützt wird, wird nicht erwähnt.

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Die sich (ebenda) anschließende weitere Erwägung, „bauliche Erweiterungsmöglichkeiten“ seien „durch erweiterte und nicht ausgenutzte Baugrenzen vorhanden. Diese könnten für eine Nutzung für ein nicht zentrenrelevantes Sortiment genutzt werden.“, schließt sich an die Feststellungen zum Bestandsschutz des Lebensmittel-Discounters ohne Absatz an, spricht aber eine Entwicklungsmöglichkeit an, die der Plan ersichtlich auch dem Baumarkt einräumen wollte. Auch hier sind – am Bestand orientiert – die Baugrenzen erweitert worden.

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Dass diese Erweiterung nicht die Erweiterung des bestehenden Baumarkts eröffnet, weil er in einem Gewerbegebiet schon seiner Art nach von vornherein unzulässig ist, wird dabei nicht betont und kann als allgemeine Kenntnis jedenfalls nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als – anders als für den Discounter – keinerlei Bezug zu den unveränderten Baugrenzen hergestellt wird, die wohl ausdrücklich mit dem Ziel erfolgt sind, den „vorhandenen Betrieben eine bauliche Entwicklungsmöglichkeit zu bieten“ (vgl. Beschlussvorlage Nr. IX/0926 S. 3 zum Satzungsbeschluss zur 3. Änderung [nach ergänzendem Verfahren]). In der Begründung zur 3. Änderung in der Fassung des ergänzenden Verfahrens ist auch herausgestellt, dass den Bestandsbetrieben eine räumliche Erweiterung ermöglicht wird. Allein für den Discounter folgt dann die Einschränkung, dass dieser seine Verkaufsfläche nicht erhöhen könne. Zwar wird an verschiedenen Stellen des Planaufstellungsverfahren herausgestellt, dass „die Zulassung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten … auf Grundlage der bereits etablierten Nutzungen im Plangebiet“ erfolge (z. B. S. 4 der Planbegründung der 4. Änderung 2021), wobei es sich bei dem Baumarkt nach Vorstellung des Plangebers um eine solche „bereits etablierte Nutzung“ handelt. Allerdings ist gerade in Bezug auf den Baumarkt der Umfang des zentrenrelevanten bzw. nicht zentrenrelevanten Sortiments jedenfalls in Teilen unklar, weil der Plangeber – trotz der Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 20. November 2017 (2 A 2779/15 = juris Rn. 41 ff.) und auch der des Verwaltungsgerichts (UA S. 13) – nicht klargestellt hat, was unter „nicht zentrenrelevanten Sortimenten“ zu verstehen sein soll: Denn einerseits sind in der – im Nachgang zur seinerzeit ohne Beteiligung des Kreises Mettmann [und des damals noch geltenden interkommunalen Einzelhandelskonzepts des Kreises N1.        ] bzw. der Bezirksregierung E.           – erteilten Baugenehmigung vom 6. Juni 2000 bestellten Baulast „Lampen, Leuchten, Bastel- und Aktionsartikel“ als Teil des zentrenrelevanten (Rand-) Sortiments benannt; andererseits sind Leuchten und Leuchtmittel in der auf der Planurkunde genannten Monheimer Sortimentsliste – auch in der Fassung der 4. Änderung 2021 - gerade Bestandteil des nicht zentrenrelevanten Sortiments. Dieser auf der Hand liegende Widerspruch ist durch die letzte planerische „Klarstellung“ ebenfalls nicht gelöst worden, was sowohl unter Bestimmtheits- als auch unter Abwägungsaspekten zu bemängeln ist.

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Ferner bezieht sich die Begründung der Beschlussvorlage zum redaktionellen Änderungsbedarf allein auf den vorhandenen Lebensmitteldiscounter (S. 5 Planbegründung unter 4. a. E.: „Der Bestand seines Betriebes ist gesichert. Auch bestehen bauliche Erweiterungsmöglichkeiten. Diese sind beschränkt auf nicht zentrenrelevanten Einzelhandel.“), was die Annahme nahelegt, dass die vom Verwaltungsgericht angemahnte Problemstellung, dass der Baumarkt auf den Bestand gesetzt und Erweiterungen schwerlich zugelassen werden könnten, im ergänzenden Verfahren gar nicht in den Blick genommen wurde. Der Hinweis auf die Klarstellung der vorgenommenen Abwägung erschließt zugleich, dass – wie die unverändert gebliebene Abwägungsaufstellung zeigt – die Vorstellung weiter Planungsgrundlage bleibt, dass der Baumarkt in seinem Bestand erweitert werden kann und die Baugrenzen also nicht allein durch selbstständige Betriebe ausgenutzt werden könnten- Darauf laufen aber die gegebenen Festsetzungen nach wie vor hinaus, was auch die Antragsbegründung einräumt.

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Welche Relevanz es unabhängig von Vorstehendem für die Wirksamkeit der 4. Änderung 2021 haben könnte, dass der Rat ausweislich der Ausfertigung „den Bebauungsplan … aufgrund einer Klarstellung in der Begründung“ (Hervorhebung nicht im Original) beschlossen hat, obwohl er – ebenso wie mit der 4. Änderung 2018 - wohl nur eine unselbständige Änderung (und nicht den Plan in seiner Gesamtheit neu bzw. erneut) beschließen wollte, mag hier dahinstehen.

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2. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich sogleich, dass auch die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen, auch wenn dieser Zulassungsgrund ggfs. sinngemäß geltend gemacht worden sein sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt auch in der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).