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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 163/24·29.04.2024

Berufungszulassung in Nachbarklage gegen Baugenehmigung mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Aufhebung einer Baugenehmigung. Streitpunkt war insbesondere, ob das Vorhaben nachbarschützende Rechte, namentlich das Gebot der Rücksichtnahme (Verschattung, Einblicke, Wertminderung), verletzt. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die tragenden Erwägungen des VG nicht substantiiert angreift und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darlegt. Den Klägern wurden die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Nachbarklage wurde mangels Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine substantiierte, an den tragenden Gründen des Ersturteils orientierte Auseinandersetzung, die aufzeigt, warum dessen Ergebnis voraussichtlich keinen Bestand hat.

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Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne weitergehende Prüfung bejaht werden kann.

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Eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

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Rügen, die an einer vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassenen Rechtsfrage ansetzen, sind grundsätzlich ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen.

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Das bloße Hervorrufen bodenrechtlicher Spannungen als solches reicht nicht aus, um nachbarliche Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung zu begründen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO§ 34 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 3082/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat geht davon aus, dass das ausdrücklich als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel, für das eine Rechtsbeschwerdebegründung angekündigt wird, im Hinblick auf die Antragstellung (noch) als sinngemäß gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden kann.

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Der so verstandene Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Dabei mag offenbleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil die Zulassungsbegründung weitgehend nach Art einer Berufungsschrift rechtliche Aspekte anführt, nach denen aus ihrer Sicht das Urteil des Verwaltungsgerichts zu beanstanden sein soll, ohne die einzelnen Zulassungsgründe zu durchdringen bzw. die Ausführungen diesen zuzuordnen. Denn unabhängig davon zeigt das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgebliche Zulassungsvorbringen insgesamt insbesondere nicht das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 A 1203/21 - , juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, § 124 Rn. 7 m. w. N.

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Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Baugenehmigung der Beklagten vom 14. Juli 2021 aufzuheben,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verletze öffentlich-rechtliche Abwehrrechte der Kläger nicht. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht mache es dabei keinen Unterschied, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 214 in seiner aktuellen Fassung oder – für den Fall der von den Klägern angenommenen Unwirksamkeit des Bebauungsplans – nach § 34 BauGB richte. Denn in beiden Fällen sei das einen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz begründende und aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB herzuleitende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude ergebe sich eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu Lasten der Kläger nicht aus der von diesen geltend gemachten Aspekten der Verschattung, der Möglichkeit eines Einblicks auf das Grundstück der Kläger sowie einer etwaigen Wertminderung ihres bebauten Grundstücks. Die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten, so dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass damit zugleich die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, sei nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Besonnung des Grundstücks der Kläger werde auch unter Berücksichtigung insbesondere der Lage der jeweiligen Gebäude und Grundstücke zueinander, der topographischen Verhältnisse und des Sonnenlaufs nicht unzumutbar beeinträchtigt. Insoweit fehle es schon an konkreten, nachvollziehbaren Darlegungen hinsichtlich des Umfangs der insoweit nur pauschal behaupteten Verschattung. Zum einen sei eine durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beschattung – wenn überhaupt – erst in den Nachmittags- /Abendstunden zu erwarten und zum anderen eine Besonnung der Terrasse und des Gartens der Kläger – letzteres vor allem im Hinblick auf die Größe ihres Grundstücks – in einem nicht unerheblichen Umfang weiterhin gewährleistet. Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Terrasse und der Garten der Kläger zu bestimmten Jahreszeiten und im Tagesverlauf stärker als bisher durch einen Schattenwurf des in nordwestlicher Richtung befindlichen Vorhabens der Beigeladenen betroffen sein werden, mache das Bauvorhaben für sie nicht unzumutbar. Das Gebot der Rücksichtnahme fordere in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über und zu jeder Tageszeit optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. Durch das Vorhaben würden auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten geschaffen. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müsse immer damit gerechnet werden, dass es durch eine Bebauung zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten komme; dies sei regelmäßig hinzunehmen. Die vorliegend durch das Vorhaben der Beigeladenen geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten rechtfertigten aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung in qualitativer und quantitativer Hinsicht die Annahme eines Ausnahmefalls nicht. Auch wenn von dem Grundstück der Beigeladenen Bereiche des Außengeländes des klägerischen Grundstücks tatsächlich einsehbar sein dürften, bestehe objektiv keine Veranlassung für die Annahme, die Kläger müssten mit einer rücksichtslosen Dauerbeobachtung rechnen. Zum einen bestehe zwischen den Fenstern bzw. der Dachterrasse des Vorhabens und dem Terrassen- und Gartenbereich bzw. Wohnraum auf dem Grundstück der Kläger ein Abstand von ca. 10,00 bzw. ca. 14,00 Metern, so dass nicht davon gesprochen werden könne, dass hier jegliche Distanz verloren ginge, etwa weil ein potenzieller Betrachter hinter den Fenstern bzw. auf der Dachterrasse "zum Greifen nahe" wäre. Zum anderen ergebe sich dies aus der typischerweise zu erwartenden Nutzung der Räume des Vorhabens und der Annahme, dass Fenster ungeachtet ihrer Größe regelmäßig nur für gelegentliche Ausblicke nach draußen genutzt würden. Auf der südöstlichen, dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite des Einfamilienhauses der Beigeladenen sei aus den Fenstern im Erdgeschoss ausgehend von den Plänen und den übersandten Fotos eine Einsichtnahme auf die Terrasse oder gar durch die Fenster im ersten Geschoss kaum möglich. Ausgehend davon, dass im Obergeschoss nur (Dach-)Fenster in den Bädern und – weiter nach unten versetzt – im Galeriebereich seien, sei auch von diesem Bereich – sollte eine Einsichtnahme überhaupt möglich sein – unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungsweise der Räume eine solche jedenfalls nicht von rücksichtsloser dauerhafter Art. In Bezug auf die Einsichtsmöglichkeit von der Dachterrasse ergebe sich im Ergebnis auch deshalb nichts anderes, weil dieser nur eine untergeordnete Bedeutung im Hinblick darauf zukomme, dass das Vorhaben der Beigeladenen einen Garten inklusive einer Terrasse aufweise. Der Verweis der Kläger auf eine etwaige Wertminderung des eigenen Grundstücks durch die neu entstandene Nachbarbebauung sei isoliert betrachtet ebenfalls nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen.

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Diesen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, was ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen könnte.

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Mit der pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen (Zulassungsbegründung unter 1.) wird bereits das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt.

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Mit den Ausführungen unter 2. zeigt die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel im genannten Sinne ebenfalls nicht auf.

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Die Ausführungen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 214 „in seiner aktuellen Fassung“ (S. 2 der Zulassungsbegründung) gehen an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, das diese Frage ausdrücklich offengelassen hat.

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Was die Kläger daraus herleiten wollen, dass die Beklagte einen Bauantrag auf der Grundlage des § 34 BauGB wegen Überschreitung der „örtlich prägende[n] Bautiefe“ mit Bescheid vom 28. Januar 1987 zurückgewiesen hat (S. 2 der Zulassungsbegründung), erschließt sich nicht, zumal insbesondere nicht konkret dazu vorgetragen wird, warum die heutige planungsrechtliche Situation mit der von vor 37 Jahren vergleichbar sein sollte. Die von der Zulassungsbegründung (dort S. 3) zur „unangemessene[n] Bebauungstiefe“ herangezogenen Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 -; Nds. OVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LB 4/21 -, BRS 90 Nr. 59; BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101, und vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87; BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56) sind sämtlich in Fällen ergangen, die Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung bzw. Normenkontrollanträge zum Gegenstand hatten. Hieraus können die Kläger für die in ihrem Fall allein entscheidungserhebliche Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung sie in ihren subjektiv-öffentlichen nachbarlichen Abwehrrechten verletzt, nichts herleiten. Auch aus diesem Grund ist der Verweis auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 und die diesem beigefügten Anlagen nicht zielführend.

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Der in diesem Zusammenhang von der Zulassungsbegründung (dort S. 3) hervorgehobene Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 20. September 2023 (7 A 645/22 -, BauR 2023, 2062), entspricht dem vorliegenden Fall nicht – schon gar nicht „exakt“ –, weil es auch dort um die objektivrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens und nicht um eine hiergegen gerichtete Nachbarklage ging.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos, lassen sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen. Die Kläger tragen insoweit vor, es komme „nicht lediglich auf eine Verschattung“, sondern vielmehr darauf an, „dass die Bodenspannungen zur weiteren Einkreisung“ ihres Grundstücks führten; „die Vorbildwirkung“ des Vorhabens führe dazu, „dass auf weiteren Grundstücken entsprechende Bauanträge gestellt werden können, welche dann positiv zu bescheiden wären.“ Abgesehen davon, dass von einer unzumutbaren Verschattungswirkung des - nordöstlich des klägerischen Grundstücks gelegenen -  Bauvorhabens keine Rede sein kann, wie schon das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, erschließt sich anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen auch nicht, dass bzw. warum eine – im Übrigen auch nicht weiter konkretisierte – „Einkreisung“ des Grundstücks der Kläger zu befürchten stünde. Im Übrigen reicht das Hervorrufen bodenrechtlicher Spannungen als solches aus den genannten Gründen nicht aus, um nachbarliche Abwehrrechte begründen zu können.

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Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Ob dies hier allein daraus folgen könnte, dass sie einen Antrag gestellt haben,

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ablehnend z. B. BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 – 8 ZB 01.1789 -, DVBl 2002, 345 = juris 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 A 137/15 -, juris Rn. 8, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 5 LA 10/19 -, juris Rn. 3,

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oder daraus, dass der Beigeladene im Zulassungsverfahren seine Rechte im Zulassungsverfahren nur anwaltlich vertreten (§ 67 Abs. 4 VwGO) wahrnehmen kann,

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vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 A 2069/17-, juris Rn. 5,

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kann hier offenbleiben. Denn es entspricht jedenfalls deshalb der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mit dem Zulassungsantrag substantiiert auseinandergesetzt und das Zulassungsverfahren damit gefördert haben.

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Vgl. z. B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 5 LA 10/19 -, juris Rn. 4.

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Dass der Beigeladene zu 2. Partner der Anwaltskanzlei ist, die die Interessen der Beigeladenen vertritt, ändert hieran nichts.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.