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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2069/17·26.06.2018

Ablehnung der Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die Kläger nicht substantiiert darlegten, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; sie stellten nicht die entscheidungstragende Annahme der Unzulässigkeit in Frage. Die Kläger tragen die Kosten; Streitwert 5.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger tragen die Kosten, Streitwert 5.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz2 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.

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Ernstliche Zweifel sind nicht gegeben, soweit der Zulassungsantrag die entscheidungserhebliche Annahme des Gerichts (z. B. die Unzulässigkeit der Klage) nicht in Frage stellt.

3

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; es kann der Billigkeit entsprechen, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser sich nur anwaltlich verteidigen konnte (§67 Abs.4 VwGO).

4

Die Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren erfolgt nach §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.2 GKG.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 513/17

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Vortrag der Kläger in der Antragsbegründung begründet schon deswegen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, nicht in Frage gestellt wird. Die Antragsschrift verhält sich lediglich zu der – im Übrigen bereits vom BVerwG,

3

vgl. Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 28 ff.,

4

entschiedenen – Frage, ob das SchfHwG mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtig ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren, in dem er auch durch Stellung eines Antrags kein Kostenrisiko eingehen konnte, für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Rahmen der Beiladung nur anwaltlich vertreten wahrnehmen konnte (§ 67 Abs. 4 VwGO).

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.