Berufungszulassung: Unzureichende Darlegung ernstlicher Zweifel bei Kündigungszustimmung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 VwGO) hinreichend dargelegt sind. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die tragenden Erwägungen zur ermessensfehlerfreien Versagung der Zustimmung nicht substantiiert angreift und teils verspätet war. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen wurden aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn sich der Zulassungsantrag substantiiert mit den tragenden tatsächlichen Feststellungen oder Rechtssätzen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und schlüssige Gegenargumente aufzeigt.
Ein bloßer Verweis auf früheres Vorbringen oder auf umfangreiche Schriftsätze ersetzt nicht die gebotene, auf die Entscheidungsgründe bezogene Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Nach Ablauf der Darlegungsfrist eingereichte ergänzende Schriftsätze sind zur Begründung des Zulassungsantrags grundsätzlich unbeachtlich.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht dargetan, wenn das Zulassungsvorbringen keine über die bereits verneinten ernstlichen Zweifel hinausgehenden, im Berufungsverfahren klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfragen aufzeigt.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren fallübergreifende Relevanz voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2125/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat - soweit für das Zulassungsvorbringen relevant - ausgeführt, die Versagung der von der Klägerin begehrten Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Beklagte habe seine Ermessensentscheidung aufgrund eines ordnungsgemäß und umfassend ermittelten Sachverhaltes getroffen. Soweit er nach eigener Erforschung des Sachverhalts den Standpunkt eingenommen habe, dass jedenfalls nicht von einer dem Beigeladenen anzulastenden Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden könne, begegne dies keinen Bedenken. Zu Recht habe der Beklagte in seinem Bescheid vom 14. Dezember 2020 ausgeführt, dass die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin pauschal geblieben seien. Deren Hinweis auf die in der Vergangenheit von den Arbeitsvertragsparteien geführten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten verfange in diesem Zusammenhang nicht. Aus dem Umstand, dass keines dieser Verfahren zugunsten der Klägerin entschieden worden sei, könne nämlich abgeleitet werden, dass der Beigeladene bei der Einleitung dieser Verfahren berechtigte Interessen verfolgt habe. Es deute nichts darauf hin, dass er diese Verfahren in Schädigungsabsicht für missbräuchliche Zwecke habe instrumentalisieren wollen. Ebenso habe der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin auch ihren weiteren zur Begründung des Zustimmungsantrages benannten Vorwurf, der Beigeladene habe sich nicht an ihre Weisungen gehalten, nicht substantiiert dargestellt habe. Soweit sie sich hierbei auf Sachverhalte stütze, die den von ihr im Mai 2017 und Februar 2019 ausgesprochenen Abmahnungen zugrunde gelegen hätten, sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese Abmahnungen aufgrund rechtskräftiger arbeitsgerichtlicher Entscheidungen aus der Personalakte des Beigeladenen hätten entfernt werden müssen. Auch mit Rücksicht auf die inzwischen verstrichene Zeit, in der - soweit ersichtlich - seitens der Klägerin keine weiteren Beanstandungen oder Abmahnungen erfolgt seien, könnten diese der Vergangenheit angehörenden Sachverhalte gegenwärtig nicht mehr zur Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung herangezogen werden. Die vom Beklagten aufgrund des korrekt ermittelten Sachverhaltes getroffene Ermessensentscheidung lasse auch keine Abwägungsfehler erkennen.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
Die Klägerin wendet zunächst ein, der Sachverhalt sei, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht ordnungsgemäß und umfassend ermittelt worden. Der mit der Versagung der Zustimmung erhobene Vorwurf der Willkür sei sachlich völlig haltlos, somit ermessensfehlerhaft und lasse sich bereits durch die ausführliche Begründung der Kündigung in dem achtseitigen Schreiben vom 24. November 2020 widerlegen.
Damit vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung schon deshalb nicht darzulegen, weil sie sich mit den der Versagung der Zustimmung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen des Beklagten, die das Verwaltungsgericht als beanstandungsfrei erachtet hat, nicht hinreichend auseinandersetzt. In der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2021, der dem Verwaltungsakt nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt gibt, hat der Widerspruchsausschuss beim Inklusionsamt des Beklagten u. a. ausgeführt, dass ein Kündigungsgrund auch seiner Einschätzung nach nicht erkennbar sei. Aktuelle Vorkommnisse habe die Klägerin nicht benennen können, da der Beigeladene bereits seit über zwei Jahren von der Arbeit freigestellt sei. Es bestehe offenbar ein Unwillen, ihn weiter zu beschäftigen, ohne dass dem Beigeladenen hierfür nachvollziehbar ein Verschulden zugeordnet werden könne. Die Klägerin habe verschiedene Klageverfahren aus unterschiedlichen Gründen gegen ihn geführt. Keines dieser Verfahren sei zu ihren Gunsten entschieden worden. Dies könne dem Beigeladenen nicht angelastet werden, sondern spreche vielmehr für rechtlich nicht haltbare Entscheidungen der Klägerin. Wenn kein Kündigungsgrund vorliege, werde offenbar eine willkürliche Kündigung angestrebt, die auch in einem Kleinbetrieb nicht zulässig sei.
Damit befasst sich die Zulassungsbegründung nicht näher. Das gilt im Übrigen auch für die Schriftsätze der Klägerin vom 11. und 24. April 2023 sowie vom 15. Mai 2023, die zudem erst nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen sind.
Der bloße Verweis der Klägerin auf die "ausführliche Begründung der Kündigungsgründe […] in einem achtseitigen Schreiben vom 24.11.2020" ist gemessen an den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO,
vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2025 - 6 A 1266/23 -, juris Rn. 3 f., und vom 28. Juni 2021 - 19 A 480/20 -, juris Rn. 33 f. (jeweils m. w. N.),
ersichtlich unzureichend, schon weil der im Vordergrund stehenden Erwägung des Beklagten, die in der Vergangenheit geführten arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen seien zu dessen Gunsten entschieden worden, nichts Konkretes und Substantielles entgegengehalten wird. Zudem wiederholt die Klägerin damit lediglich ihr Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren. Auch der - im Übrigen nicht näher belegte - Verweis der Klägerin auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach "eine Kündigung […] schon dann nicht willkürlich" sei, "wenn sie auf einem irgendwie einleuchtenden Grund" beruhe, macht eine mit der Zulassungsbegründung zu leistende Auseinandersetzung mit der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Argumentation nicht entbehrlich.
Der Vortrag der Klägerin dazu, dass der "Vorwurf der Willkür […] außerdem aus einem weiteren Grund ermessensfehlerhaft" sei, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin verweist darauf, dass dem Beklagten die "hohe fachliche Kompetenz" ihres Geschäftsführers bekannt sei, macht sodann geltend, dass im Rahmen des Präventionsverfahrens erbetene "konstruktive Lösungsvorschläge" sämtlich "von dem Beklagten abgewehrt" worden seien, und folgert daraus, "Willkür der Klägerin" sehe "definitiv anders aus". Diese Einwendungen lassen keinen konkreten Bezug zu den oben dargestellten entscheidungsleitenden Ermessenserwägungen des Widerspruchsausschusses des Beklagten erkennen.
Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrem Einwand durch, es sei ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte auf einen Bericht vom 23. Dezember 2014 verwiesen habe; die Kündigungsgründe stünden hier in keinem Zusammenhang mit der Behinderung des Beigeladenen. Ein Ermessensfehler erschließt sich aus diesem Vortrag nicht. Weder legt die Klägerin näher dar, welchen Inhalt jener Bericht hatte, noch zeigt sie auf, in welchem Kontext der Beklagte darauf verwiesen hat. Schon deshalb fehlt es an einer hinreichenden Begründung ihres Einwands, die Kündigungsgründe hätten keinen Zusammenhang mit der Behinderung des Beigeladenen. Davon abgesehen geht das Vorbringen der Klägerin daran vorbei, dass der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ein Zusammenhang zwischen den anerkannten Behinderungen und einem Kündigungsgrund könne nicht geprüft werden, weil ein Kündigungsgrund nicht erkennbar sei. Gegen diese Annahme wendet die Klägerin, wie bereits ausgeführt, nichts Durchgreifendes ein.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung ergeben sich ebenso nicht aus dem Vorbringen der Klägerin betreffend die weiter angeführten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Insbesondere ist auch diesem Vortrag eine substantiierte Auseinandersetzung mit den für die Versagung der beantragten Zustimmung maßgeblichen Erwägungen nicht zu entnehmen, so dass die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe ermessensfehlerfrei entschieden, damit gleichfalls nicht durchgreifend in Frage stellt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe hier eine "unzulässige arbeitsrechtliche und arbeitsgerichtliche Prüfung" vorgenommen, geht sie nicht darauf ein, ob dem Inklusionsamt eine die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit des Kündigungsverlangens betreffende Prüfungskompetenz am Maßstab der Offensichtlichkeit bzw. Evidenz zuzugestehen ist,
bejahend etwa: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1989 - 13 A 2399/87 -, NVwZ-RR 1990, 573 (575) = BeckRS 1989, 5656 (in juris nur Leitsätze); Thür. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 4 ZKO 660/23 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 12 CS 23.8 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 5. Oktober 2011 - 12 B 10.2811 -, juris Rn. 48; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris Rn. 32; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, juris Rn. 25,
und trägt dementsprechend auch nicht substantiiert vor, dass eine solche Kompetenz entweder schon aus rechtlichen Gründen abzulehnen ist oder aber hier jedenfalls - mangels offensichtlicher bzw. evidenter Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung - nicht greift.
2. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind gleichfalls nicht aufgezeigt. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1.
3. Die Klägerin legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung bereits deshalb nicht, weil die Klägerin eine konkrete klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht formuliert. Zudem gibt ihr Zulassungsvorbringen eine fallübergreifende Bedeutung nicht ansatzweise zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er seine Rechte im Rahmen der Beiladung mit der Erwiderung auf die Zulassungsbegründung wahrgenommen hat und dies nur unter Beachtung des Vertretungserfordernisses aus § 67 Abs. 4 VwGO möglich war.
Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2025 - 12 A 477/24 -, vom 6. Oktober 2020 - 4 A 2371/20 -, juris Rn. 2, und vom 27. Juni 2018 - 4 A 2069/17 -, juris Rn. 5.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.