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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1266/23·10.07.2025

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Gleichheitsrüge gegen Prüfungsanforderungen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrecht (Gleichheitsgrundsatz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kommissaranwärter beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des wiederholten Nichtbestehens im Modul „berufspraktisches Training“ und rügt eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung bei Prüfungsanforderungen (12‑Minuten‑Lauf). Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Der Antrag erfüllt nicht die strengen Darlegungspflichten des §124a VwGO und begründet keine grundsätzliche oder tatsächlich/rechtlich schwierige Frage, die eine Revision rechtfertigt. Substantielle Hinweise, weshalb höchstrichterliche Grundsätze zu modifizieren seien, fehlen ebenfalls.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 124a VwGO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils fallbezogen und substantiiert darlegen, in welchen Punkten und weshalb die Berufung zuzulassen ist, sodass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage ohne aufwändige Ermittlungen beurteilen kann.

2

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung und substantiierte Darlegung einer bislang ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung sowie bei obergerichtlicher Rechtsprechung die Darstellung neuer Angriffsgründe.

3

Der Zulassungsgrund tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Angriffe auf die erstinstanzlichen Feststellungen oder Würdigungen begründeten Anlass zu Zweifeln geben, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres klären lassen und ein Berufungsverfahren erforderlich machen.

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Eine Differenzierung von Prüfungsanforderungen nach Geschlecht kann gerechtfertigt sein, wenn sie faktische Nachteile aufgrund körperlicher Leistungsunterschiede ausgleicht; bloße Verweise auf gesellschaftliche oder gesetzgeberische Entwicklungen (z. B. SBGG) genügen nicht, um obergerichtlich gefestigte Erwägungen ohne weitere substantiierte Auseinandersetzung in Frage zu stellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5158/19

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kommissaranwärters, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung im Modul "berufspraktisches Training" wendet und vorbringt, eine Differenzierung zwischen Männern und Frauen im Kontext der Prüfungsanforderungen beim 12-Minuten-Lauf sei gleichheitswidrig.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus seinen Darlegungen nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4

§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Darlegen" bedeutet "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substantiieren". Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.

5

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N.

6

Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

7

1. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich zunächst nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von tragender Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die Rechtsfrage bereits obergerichtlich entschieden worden, muss dargelegt werden, warum trotzdem neue Gesichtspunkte eine erneute Überprüfung erforderlich machen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bisherige Rechtsprechung angegriffen worden ist.

8

Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 124a Rn. 104, § 124 Rn. 32.

9

Dem genügt der Zulassungsantrag nicht.

10

Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.

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Sollte dem Zulassungsantrag sinngemäß die als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage zu entnehmen sein, ob die Prüfungsanforderungen in Teilmodul 5 (konkret im Kontext des 12-Minuten-Laufs) mit den Verbürgungen aus Art. 3 GG vereinbar sind, legt er nicht deren Entscheidungserheblichkeit dar.

12

So ist das Verwaltungsgericht zum einen - selbstständig entscheidungstragend - davon ausgegangen, die Verpflichtungsklage - gerichtet auf Verpflichtung des beklagten Landes auf Bewertung der Wiederholungsprüfung im Teilmodul 5 als "bestanden" - habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht bei Annahme der gerügten Verfassungswidrigkeit der Prüfungsanforderungen keine Entscheidungsreife herstellen könne. Es sei dem Normgeber überlassen, auf welche Weise er die Beeinträchtigung durch (gleichheits-)rechtswidrige Prüfungsanforderungen korrigiere; einen (hilfsweisen) Antrag auf Einräumung einer Wiederholung der Prüfungsleistung habe der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt (Urteilsabdruck S. 6 f.). Damit setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander.

13

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Argumente des Klägers, die Geschlechtswahl hänge heute von psychischen und nicht von physischen Faktoren ab und ein Zwang zur Zuordnung entweder zum männlichen oder weiblichen Geschlecht sei unzulässig, ausgeführt, der Kläger mache damit nicht die Verletzung in eigenen Rechten geltend, da er sich nicht darauf berufen habe, sich dem weiblichen Geschlecht bzw. keinem der beiden genannten Geschlechter zugehörig zu fühlen (Urteilsabdruck S. 8 f.). Dem hält der Zulassungsantrag im Wesentlichen lediglich entgegen, der "Aspekt der Gleichbehandlung" sei "pauschal zu werten und auf alle Menschen anzuwenden". Das Zulassungsvorbringen setzt sich in diesem Zusammenhang indes nicht mit dem auf subjektiven Rechtsschutz ausgerichteten verwaltungsgerichtlichen Kontrollsystem auseinander, auf dem die Erwägungen des Verwaltungsgerichts beruhen.

14

Ferner fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der vorgenannten, mit dem Zulassungsantrag allenfalls sinngemäß aufgeworfenen Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dezidiert ausgeführt, dass die zwischen Männern und Frauen differenzierenden Prüfungsanforderungen mit Blick auf ihre körperliche Leistungsfähigkeit faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, ausgleichen würden und daher gerechtfertigt seien (Urteilsabdruck S. 9 f.). Der Zulassungsantrag legt nicht hinreichend dar, dass diese höchstrichterlich formulierten Grundsätze einer neuerlichen Klärung zuzuführen sind. Der Hinweis auf "den aktuellen Wandel sowohl in der politischen Geschlechterbetrachtung als auch in der rechtlichen Bewertung von Geschlechtern" ist insoweit unzureichend, weil die Regelungen des damit u. a. in Bezug genommenen Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) erst zum 1.11.2024 in Kraft getreten sind, mithin im Zeitpunkt der hier inmitten stehenden Prüfung noch nicht galten, und der Kläger überdies nicht erläutert, dass bzw. inwiefern die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Erwägungen keine Gültigkeit mehr beanspruchen bzw. zu modifizieren sein könnten. Dies gilt gleichfalls hinsichtlich des im Zulassungsantrag aufgeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1 = juris. Der Kläger legt nicht dar, aufgrund welcher Zusammenhänge die dortigen Erwägungen, die das Personenstandsrecht betreffen, von Relevanz für die hiesige Fragestellung sein sollen.

15

Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt diese Inbezugnahme nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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2. Die vom Kläger ferner geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hinsichtlich derer der Kläger auf das gleichlautende Vorbringen zur Grundsatzrüge verweist, rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

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Daran fehlt es hier. Die Angriffe des Klägers gegen die Würdigungen des Verwaltungsgerichts betreffen schon - wie dargetan - nicht solche, auf denen das angefochtene Urteil beruht. Darüber hinaus gibt der Zulassungsantrag angesichts der vorstehenden Ausführungen auch keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der           erstinstanzlichen Entscheidung.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).