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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1827/22·02.06.2024

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Feststellungsbescheid über Erlöschen der Baugenehmigung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf, das einen Bescheid über das Erlöschen einer Baugenehmigung bestätigt hatte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegt. Das Gericht bestätigte, dass die Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW erloschen ist, weil die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen war und kein hoheitlicher Eingriff oder höhere Gewalt vorlag.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgewiesen; Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassungsbegründung zur Berufung muss in substantiierter Weise die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreifen und ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit darlegen; bloße pauschale oder überwiegend rechtliche Ausführungen genügen nicht.

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Ein feststellender Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Grundlage; diese kann auch dem Gesetz durch Auslegung entnommen werden, wenn eine ausdrückliche Norm fehlt.

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Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW erlischt eine Baugenehmigung, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr ohne Fortführung ruht, es sei denn, der Bauherr ist durch hoheitlichen Eingriff oder höhere Gewalt an der Ausnutzung gehindert worden.

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Bei Unterbrechungen bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit, eine Verlängerung der Baugenehmigung zu verfolgen, um ein Erlöschen zu verhindern.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 75 Abs. 1 BauO NRW 2018§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2000§ 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 4019/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen – als Gesamtschuldner – die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000. Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Dabei mag offenbleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil die Zulassungsbegründung weitgehend nach Art einer Berufungsschrift rechtliche Aspekte anführt, aus denen aus ihrer Sicht das Urteil des Verwaltungsgerichts zu beanstanden sein soll, ohne die einzelnen Zulassungsgründe zu durchdringen bzw. die Ausführungen diesen zuzuordnen. Denn unabhängig davon zeigt das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgebliche Zulassungsvorbringen insgesamt insbesondere nicht das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund

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gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 A 1203/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, § 124 Rn. 7 m. w. N.

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Derartige Zweifel lässt die Zulassungsbegründung nicht hervortreten.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2019 aufzuheben,

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abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid, mit dem die Beklagte das Erlöschen der Baugenehmigung vom 11. Oktober 2013 zur Errichtung eines Feuerlöschteiches festgestellt habe, finde seine Ermächtigungsgrundlage entweder in § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 (§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2000) selbst oder aber in § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000). Auch feststellende Verwaltungsakte wie der vorliegende bedürften einer gesetzlichen Grundlage, jedenfalls wenn sie – wie hier das Erlöschen der Baugenehmigung vom 11. Oktober 2013 – etwas als rechtmäßig feststellten, was der Betroffene – hier die Kläger – nicht für rechtmäßig halte. Allerdings müsse die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nicht ausdrücklich normiert sein, sondern es reiche aus, wenn sie dem Gesetz durch Auslegung entnommen werden könne, was hier der Fall sei. Die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung entspreche der materiellen Rechtslage. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 (§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2000) seien erfüllt. Zwar habe die Beklagte den Bescheid zu Unrecht darauf gestützt, dass der Baubeginn nicht angezeigt worden sei, da es nicht auf die Anzeige des Baubeginns, sondern allein darauf ankomme, dass der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens durch eine bauliche Tätigkeit begonnen habe. Der Bescheid erweise sich allerdings im Ergebnis als rechtmäßig, weil die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen gewesen sei. Mit dem Vorhaben sei durch Aushub des Teiches binnen der Dreijahresfrist begonnen worden, wie sich aus einem Luftbild aus dem Jahr 2015 ergebe. Nachgehend seien aber ausweislich eines Luftbildes aus dem Jahr 2020 keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt worden. Solche seien erst später wiederaufgenommen worden, wie sich ebenfalls aus dem Luftbild aus dem Jahr 2021 ergebe und wie sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme am 2. Februar 2021 gezeigt habe. Die Kläger hätten auch weder aufgezeigt noch sei sonst ersichtlich, dass sie bzw. der Kläger des Verfahrens 2 A 1828/22 durch hoheitlichen Eingriff oder durch höhere Gewalt an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert gewesen seien. Somit sei die Baugenehmigung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 8. Mai 2019 erloschen, weil die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen gewesen sei.

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Aus der Zulassungsbegründung, die nahezu wörtlich der Zulassungsbegründung im Verfahren 2 A 1828/22 entspricht, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen.

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Die Zulassungsbegründung stellt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, mit der Ausnutzung der Baugenehmigung durch Aufnahme der Bauarbeiten sei im Jahre 2015 begonnen worden, und danach hätten diese jedenfalls bis zum Jahre 2021 geruht, nicht in Abrede. Zugleich setzt sie auch der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts nichts Substanzielles entgegen, weder sei aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die Kläger durch hoheitlichen Eingriff oder durch höhere Gewalt an der weiteren Ausnutzung gehindert gewesen wären, was dazu führen könne, dass die Baugenehmigung nicht erlösche.

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Insbesondere lässt sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen, dass die Kläger oder der Kläger des Verfahrens 2 A 1828/28 an der Ausnutzung der Baugenehmigung in rechtlich relevanter Weise gehindert gewesen seien.

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Die Zulassungsbegründung macht im Kern insoweit allein geltend, die Fertigstellung des mit der Baugenehmigung vom 11. Oktober 2013 genehmigten Feuerlöschteichs sei lediglich „aufgrund der grundlosen Weigerung, den genehmigten Teich für die Genehmigung der Wagenremise zu akzeptieren“, unterblieben. Hieraus ergibt sich – ebenso wie aus den zwischenzeitlichen Vermittlungsversuchen der Antragsgegnerin - nicht, dass der Bauherr hier durch einen (erfolgten oder drohenden) hoheitlichen Eingriff, geschweige denn durch höhere Gewalt, an der Ausnutzung der Baugenehmigung vom 11. Oktober 2013 gehindert worden wäre.

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Vgl. allgemein zu den engen Voraussetzungen, unter denen allenfalls der Ablauf der Frist aus § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 zur Geltungsdauer einer Baugenehmigung gehindert wird: OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 – 7 A 1896/12 –, juris Rn. 62 f.; Beschluss vom 27. März 2024 – 2 A 2373/22 –, juris Rn. 18 ff. m. w. N.

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Die Kläger waren darauf verwiesen, die erneute Verlängerung der Baugenehmigung für den Feuerlöschteich zu verfolgen, wenn sie die Investitionskosten für weitere Baumaßnahmen zur Fertigstellung des genehmigten Löschteichs in Ansehung möglicher Unsicherheiten, ob der Beklagte unter Einbeziehung des fertiggestellten Löschteichs eine Genehmigung für die Remise erteilen wird, nicht eingehen wollten.

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Vgl. zur Verlängerungsmöglichkeit auch bei Unterbrechungstatbeständen: Hellhammer-Hawig/ Gründer, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW 2018, 2. Auflage 2022, § 75 Rn. 17.

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Die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung, die nahezu wörtlich denen der Zulassungsbegründung im Verfahren 2 A 1828/22 entsprechen, und sich im Grunde auf den dortigen Streitgegenstand beziehen, sind für die Beurteilung der Frage, ob die Baugenehmigung vom 11. Oktober 2013 erloschen ist, unerheblich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.