Berufungszulassung im Baurecht: Ernstliche Zweifel wegen Löschwasserversorgung verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Versagung einer Baugenehmigung für eine Remise im Außenbereich sowie gegen bauaufsichtliche Maßnahmen (u. a. Abriss). Zentral war, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Bewertung zur fehlenden Löschwasserversorgung und zur Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung begründet. Das OVG NRW verneinte eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des VG, insbesondere zur maßgeblichen Einschätzung der Feuerwehr, zum Löschbereich und zu Trümmerschatten-/Zuwegungsfragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde daher abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn sich die Zulassungsbegründung substantiiert und an den tragenden Erwägungen orientiert mit der Entscheidung auseinandersetzt.
Ernstliche Zweifel liegen in der Sache nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne weitergehende Prüfung bejaht werden kann.
Wird die erstinstanzliche Entscheidung auf eine einsatzpraktische Bewertung der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Löschwasserversorgung gestützt, muss das Zulassungsvorbringen diese Bewertung konkret und nachvollziehbar angreifen; pauschale oder ausweichende Hinweise genügen nicht.
Ein Zulassungsvorbringen, das einzelne Argumente der Vorinstanz (z. B. zur Lage von Entnahmestellen bzw. Aufstellflächen) nicht adressiert oder an diesen vorbeigeht, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 4017/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Dabei mag offenbleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil die Zulassungsbegründung weitgehend nach Art einer Berufungsschrift rechtliche Aspekte anführt, aus denen aus ihrer Sicht das Urteil des Verwaltungsgerichts zu beanstanden sein soll, ohne die einzelnen Zulassungsgründe zu durchdringen bzw. die Ausführungen diesen zuzuordnen. Denn unabhängig davon zeigt das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgebliche Zulassungsvorbringen insgesamt insbesondere nicht das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 A 1203/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, § 124 Rn. 7 m. w. N.
Derartige Zweifel lässt die Zulassungsbegründung nicht hervortreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2019 aufzuheben,
und
den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 25. Juli 2012 in der Gestalt seiner Erklärung vom 25. April 2014 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Remise zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten auf dem Grundstück Gemarkung L., Flur 0, Flurstück 84 (S.-straße 25 und 27) in N.-K. zu erteilen,
- nach Durchführung eines Ortstermins am 2. Februar 2021 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Remise, und die angegriffene Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Erteilung der Baugenehmigung zur Legalisierung der Remise zu Recht abgelehnt, weil es an einer ausreichenden Löschwasserversorgung fehle. Nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 3 BauO NRW 2000 gehöre es nicht zu den Aufgaben der Beklagten, die Löschwasserversorgung für – wie hier - im Außenbereich gelegene Anwesen sicherzustellen; die damit dem Kläger obliegende, dem Brandschutz genügende ausreichende Löschwasserversorgung sei nicht gewährleistet. Der Löschwasserbedarf richte sich nach Art und Umfang des Vorhabens und bemesse sich im Besonderen nach der vorhandenen Brandlast in Abhängigkeit u. a. vom Abbrandverhalten der brennbaren Stoffe, der Größe der Brandabschnitte, den Ventilationsverhältnissen sowie der Art und Ausstattung der Feuerwehr. Das für die bauaufsichtliche Beurteilung von Vorhaben gut geeignete DVGW-Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - (Ausgabe Februar 2008) gebe den Mindestlöschwasserbedarf in Abhängigkeit von der Bebauungsdichte und der Brandausweitungsgefahr an. Es sehe vor, dass der Löschwasserbedarf von der für den Brandschutz zuständigen Stelle für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln sei (Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 DVGW-Arbeitsblatt W 405 und Ziffer 6 Abs. 1 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Der Nachweis der Löschwassermenge sei für eine Löschzeit von zwei Stunden zu führen (Ziffer 5 Abs. 7 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Der Löschbereich erfasse normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 m um das Brandobjekt (Ziffer 7 Abs. 4 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Die Tabelle 1 zum Arbeitsblatt sehe schließlich Richtwerte für den Löschwasserbedarf unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung vor. Auf diese Werte könne entgegen der Auffassung des Klägers auch im Außenbereich zurückgegriffen werden, wie im Besonderen die Regelung in Ziffer 5 Abs. 3 DVGW-Arbeitsblatt W 405 zeige. Selbst wenn man danach von der Mindestlöschwassermenge von 48 m³ / Stunde (800 Liter / Minute) ausginge (Ziffer 5 Abs. 3 DVGW-Arbeitsblatt W 405), sei der Löschwasserbedarf nicht gewährleistet. Auf der Hofstelle des Klägers stehe gar kein Löschwasser zur Verfügung. Die A. auf der Hofstelle genügten den an diese zu stellenden Anforderungen nicht. Nach der Bewertung der Feuerwehr der Beklagten vom 3. Januar 2022 belaufe sich die Entfernung der Remise zum nächstgelegenen Hydranten auf der Z. T. Straße auf ~ 330 Meter. Er liege sonach nach Maßgabe des DVGW -Arbeitsblatts W 405 außerhalb des Löschbereichs. Selbst wenn man – wie der Kläger – von einer Entfernung von (nur) 300 Metern ausgehe, könne der Hydrant keine Berücksichtigung finden, da nach der nachvollziehbaren und im Kern unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der Feuerwehr unüberwindbare Hindernisse – wie Maisfelder und Ackerflächen – zwischen dem Hydranten und der Hofstelle lägen. Tatsächlich liege die Lauf- bzw. Fahrstrecke für den Aufbau einer Löschwasserversorgung nach der Einschätzung der Feuerwehr bei ~ 420 Metern. Die Baugenehmigung vom 11. Oktober 2013 für einen zweiten Teich sei erloschen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf die Gründe seines Urteils vom selben Tage im Verfahren 28 K 4019/19 verwiesen; den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung (2 A 1827/22) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, selbst wenn der Teich genehmigt wäre oder der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hätte, wäre die Löschwasserversorgung der Hofstelle durch diesen Teich nicht gesichert, da es an einer gesicherten Zuwegung zu dem Teich fehle. Eine Zufahrt vom S.- Straße über das Flurstück 84 scheitere an der (ungenehmigten) Bebauung des Grundstücks. Den im Süden des Teichs auf dem Grundstück errichteten Reitplatz wolle der Kläger nicht zu Gunsten einer Zuwegung zu dem Teich aufgeben. Eine Zufahrt über das Flurstück 265 scheitere an einer Sicherung durch eine Baulast. Die Beklagte als Eigentümerin dieses Flurstücks habe eine Baulast - nachvollziehbar - mit Verweis darauf verweigert, dass der Kläger eine Zufahrt auf seinem Grundstück errichten könne. Deswegen könne keine Rede davon sein, dass das Verhalten der Beklagten treuwidrig sei, wenn die Beklagte den Kläger – wie dieser äußere – zunächst zum Bau eines weiteren Feuerlöschteichs dränge, dann jedoch die Einräumung einer Baulast zur Sicherung der Zuwegung zu dem Teich verweigere. Der durch Baugenehmigung vom 9. Februar 2004 genehmigte erste Teich genüge nicht den an einen Feuerlöschteich zu stellenden Anforderungen. Die Feuerwehr der Beklagten habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die erforderliche Fläche zum Aufstellen eines Löschfahrzeuges im Bereich des Löschteiches im Trümmerschatten des Wohnhauses der Hofstelle liege. Im Brandfall könne die Feuerwehr sonach im Ergebnis nur auf das Löschwasser aus einem Tanklöschfahrzeug zurückgreifen, welches selbst bei einem großen Tanklöschfahrzeug der Klasse TLF 4000 den Bedarf nicht auch nur annähernd decken könne. Die Löschwasserversorgung werde ebenso wenig durch den auf dem Nachbargrundstück S.- Straße 31 vorgehaltenen Löschwasserbrunnen sichergestellt. Zum einen sei der dortige Landwirtschaftsbetrieb nach Kenntnis der Beklagten zwischenzeitlich aufgegeben worden und zum anderen fehle es auch dort an der erforderlichen Sicherung des Zugriffs auf den Brunnen durch eine Baulast. Zu Gunsten des Klägers greife auch nicht die Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 3 Halbsatz 2 BauO NRW 2000, wonach Abweichungen für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden könnten. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermessensregelung seien schon nicht erfüllt. Einzelgehöfte in der freien Feldflur seien nach Sinn und Zweck der Regelung nur solche Hofstellen, bei denen auf Grund ihrer Alleinlage nicht die Gefahr bestehe, dass ein Brand auf eine Nachbarbebauung übergreife und es daher dem Bauherrn überlassen bleiben könne, für eine ausreichende Löschwasserbereitstellung selber zu sorgen. Davon könne hier mit Blick auf die Bebauung auf den Grundstücken S.- Straße 31, 33 und 35 in einer Entfernung von nur ~ 100 und ~ 250 Metern von der Hofstelle des Klägers keine Rede sein.
Die Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 sei ebenfalls rechtmäßig. Die Abrissverfügung könne auf § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 (i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018) gestützt werden. Die Remise verstoße aus den genannten Gründen gegen das Bauordnungsrecht und sei nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Die Beklagte habe beim Erlass der Abrissverfügung auch das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Sie habe dem Kläger seit dem Jahre 2012 wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, den Verstoß gegen das Bauordnungsrecht auszuräumen, was letztlich am mangelnden Umsetzungswillen des Klägers gescheitert sei. Die Anordnung der Beklagten, den durch den Abriss entstehenden Bauschutt innerhalb von zwei Wochen nach Abriss zu beseitigen, sei eine erforderliche Maßnahme im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018. Die Beseitigung des Abbruchgutes sei eine mit der Abrissverfügung unmittelbar zusammenhängende Maßnahme, die verhindern solle, dass im Rahmen der Befolgung des Abbruchgebots ein neuer ordnungswidriger Zustand entstehe. Die Nutzungsuntersagung sei von § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 (i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018) gedeckt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt und die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit hat das Gericht auf seinen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 3. Juli 2019 - 28 L 1484/19 – verwiesen, der nach Zurückweisung der Beschwerde (OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2019 - 7 B 981/19 -) rechtskräftig geworden ist. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig.
Die Zulassungsbegründung zeigt ernstliche Zweifel an diesen im Einzelnen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen nicht auf.
Die Ausführungen auf Seite 1 bis 4 der Zulassungsbegründung enthalten im Wesentlichen eine Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Klägers.
Der Kläger macht sodann geltend (S. 4 bis 6 der Zulassungsbegründung), die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der erste Feuerlöschteich müsse außerhalb des „Trümmerschattens“ liegen, finde keine Stütze in der in Bezug genommenen DIN 14210, denn diese sehe für im Außenbereich gelegene Baulichkeiten mit erhöhter Brandlast, welche nicht über die gleichen Löschwasseranschlüsse verfügten wie in einer geschlossenen Ortslage, eine solche Anforderung nicht vor.
Dieser Vortrag geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts mindestens in Teilen vorbei bzw. stellt diese jedenfalls nicht substantiiert in Frage. So hat das Verwaltungsgericht nämlich auf Seite 11 des Urteils ausdrücklich gesehen, dass sich in der DIN 14210 (Künstlich angelegte Löschwasserteiche) keine Vorgaben in Bezug auf die Aufstellfläche in Hinsicht auf den Trümmerschatten fänden. Es hat insoweit aber ausgeführt, hierbei handele es sich offenkundig um ein Versehen, weil schlichtweg versäumt worden sei, eine solche Regelung in die DIN 14210 aufzunehmen; diese Annahme erscheine vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Kontaktaufnahme des Leiters der Feuerwehr der Beklagten mit dem deutschen Institut für Normung e. V., wie sie im Einzelnen im Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juli 2021 wiedergegeben sei, zu der sich der Kläger jedoch nicht ansatzweise geäußert habe, durchaus plausibel. Das Verwaltungsgericht hat ferner – gut nachvollziehbar – darauf verwiesen, dass sich in der DIN 14220 (Löschwasserbrunnen) die Vorgabe finde, dass „[d]ie Entnahmestelle […] außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden liegen“ muss. Es spreche nichts dafür, dass dies in Bezug auf Feuerlöschteiche nicht erforderlich sein sollte, zumal es ohne weiteres – auch ohne Aufnahme in die DIN – nachvollziehbar sei, dass Aufstell- und Bewegungsflächen außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden liegen müssten, um die Feuerwehrleute vor herabstürzenden Trümmern zu schützen.. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht.
Die Zulassungsbegründung trägt in diesem Zusammenhang weiter ohne Erfolg vor, in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenem Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1996 – VI ZR 75/95 – (juris Rn. 22) sei zwar davon die Rede, dass grundsätzlich der Trümmerschatten zu meiden sei, dieser Bereich jedoch durchaus abhängig von dem Brandfortschritt betreten werden könne. Daraus sei zu folgern, dass es keineswegs zu dem gesicherten Fachwissen der Feuerwehr gehöre, niemals den Trümmerschatten zu betreten, sondern dies abhängig sei von dem Brandverlauf insgesamt, der Dauer des Brandes und der baulichen Ausführung des Brandobjekts.
Auch dies geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 11 des Urteils vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat darin unter Bezugnahme auf das genannte BGH-Urteil vom 4. Juni 1996 nicht nur ausgeführt, dass es zum Fachwissen eines jeden Feuerwehrmanns gehöre, dass der Aufenthalt im Trümmerschatten von Gebäuden zu meiden sei, sondern unter Bezugnahme auf wikipedia.org/wiki/ Trümmerschatten herausgestellt, dass „der Aufenthalt dort nur zur unmittelbaren Menschenrettung, zur Abstützung oder dem Einriss der Trümmer vertretbar ist.“ Eine Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 1991 - 1 L 74/91 -, juris Rn. 77, leistet die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht.
Unabhängig davon geht es vorliegend um die Anforderung der Lage der Entnahmestelle außerhalb des Trümmerschattens – wie die Zulassungsbegründung auf Seite 7 oben auch kurz anspricht - und nicht darum, ob im Einzelfall – etwa zur unmittelbaren Menschenrettung – sich ein Feuerwehrmann ausnahmsweise kurzfristig innerhalb des Trümmerschattens aufhält.
Die Behauptung der Zulassungsbegründung, die Löschwasserentnahmestelle liege deutlich außerhalb der von der Beklagten in Bezug genommenen Entnahmestelle und sei insbesondere für handelsübliche Löschwasserpumpen ohne weiteres erreichbar, bleibt schon mangels weitergehender Erläuterung zu den ins Auge gefassten unterschiedlichen Stellen unverständlich. Entsprechend unerheblich ist es, ob bezogen auf eine andere als die von der Beklagten ins Auge gefassten Entnahmestelle nicht erforderlich sein könnte, dass im so genannten Trümmerschatten Feuerlöschfahrzeuge sich laufend aufhalten müssten.
Sind ernstliche Zweifel daran, dass die Lage der erforderlichen Flächen zum Aufstellen eines Löschfahrzeuges im Bereich des Löschteiches im Trümmerschatten von Gebäuden nicht den baurechtlichen Anforderungen genügt, nicht veranlasst, ist es auch unerheblich, ob die Zufahrt im Übrigen - wie die Zulassungsbegründung auf Seite 7, 2. und 3. Absatz geltend macht - die Anforderungen an eine Feuerwehrzufahrt erfüllt, weil sich der Abstand zum Wohngebäude mit einer Giebelhöhe von ca. 6 m auf 13,7 m belaufe.
Dass die Aufstellfläche am Löschteich im Trümmerschatten von Gebäuden liegt, wird durch die Behauptung einer Giebelhöhe des Wohnhauses von 6 Metern und einer daraus - unter Einbeziehung der in den Akten befindlichen bzw. allgemein zugänglichen Handreichungen, wonach sich die Reichweite des Trümmerschattens mit dem 1,5-fachen der Gebäudehöhe abschätzen lässt – resultierenden Schattentiefe von 9 m nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch hier wird ersichtlich darauf abgestellt, dass der Löschteich sich jenseits der zu errechnenden Schattentiefe von 9 Metern befindet, ohne auf die Aufstellfläche am Teich einzugehen, auf die aber das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich abgehoben hat. Außerdem verhalten sich die Ausführungen ersichtlich nur zum Hauptwohnhaus, und sind die weiteren Gebäude - wie insbesondere der nördliche Anbau und die Remise - nicht erwähnt, die sich deutlich näher zum Teich befinden. Auch findet sich schon in der Stellungnahme der Feuerwehr vom 15. Februar 2013 neben dem Hinweis, dass der Löschwasserteich je nach Einsatzlage für die Feuerwehr nicht erreichbar sei bzw. Fahrzeuge der Feuerwehr im Trümmerschatten stünden, die Hervorhebung, dass unter Berücksichtigung von Trümmerschatten erkennbar sei, dass ein Teil der Gartenhütte entfernt werden müsse.
Die Zulassungsbegründung (dort S. 6 unten) meint weiter, auch der „zweite Feuerlöschteich“ entspreche sowohl der Baugenehmigung (vom 11. Oktober 2013) als auch den tatsächlichen Erfordernissen“ - selbst wenn die Baugenehmigung wegen „Fristüberschreitung“ erloschen sei - in vollem Umfang, da er über öffentliche Wege erreichbar sei, es der Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast nicht bedürfe, da sich die letzten 25 m bis zur Entnahmestelle auf seinem Pachtgelände befänden und der historische Weg ausreichend befestigt und auch mit schwerem Gerät befahrbar sei. Damit stünden sogar zwei Feuerlöschteiche zur Verfügung und wären von der Feuerwehr auch ohne Weiteres erreichbar „und zwar über die ganz normale Zuwegung zu dem Hof des Klägers und dem angepachteten Flurstück mit der Nr. 265.“
Das Vorbringen ist nicht zielführend. Es fehlt schon an einer näheren Erläuterung, warum hier die Anpachtung des Flurstückes 265 als Sicherung der Erschließung des Teiches ausreichen sollte und die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zufahrt über das Flurstück 265 scheitere an einer Sicherung durch eine Baulast, ernstlichen Zweifeln unterliegen sollte. Entsprechendes gilt für die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe als Eigentümerin dieses Flurstücks eine Baulast - nachvollziehbar – mit Verweis darauf verweigert, dass der Kläger eine Zufahrt auf seinem Grundstück errichten könne. Die nicht weiter erläuterte Erwähnung, dass der historische Weg hinreichend befestigt sei, reicht dazu nicht aus, zumal die Bauzeichnungen zur Baugenehmigung für den zweiten Löschteich belegen, dass der vorhandene Weg sich seinerzeit gerade noch nicht auf dem gepachteten Flurstück 265 fortsetzte.
Die Begründung des Verwaltungsgerichts, eine Zufahrt (zur Remise) vom S.- Straße über das Flurstück 84 scheitere an der (ungenehmigten) Bebauung des Grundstücks, wird ebenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger weiterhin nicht den im Süden des Teichs auf dem Grundstück errichteten Reitplatz zu Gunsten einer Zuwegung zu dem Teich aufgeben will.
Schließlich begründet der Zulassungsantrag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Löschwasserversorgung nicht etwa „extern“ sichergestellt sei.
Der Kläger führt diesbezüglich aus, die Bedenken hinsichtlich der Erreichbarkeit anderer Löschwasserstellen seien „sämtlich nicht durchschlagend“ (S. 7 oben der Zulassungsbegründung). In diesem Zusammenhang führt er aus, „der alte S.- Straße“ verlaufe quer über die Wiese und sei selbst mir schweren Traktoren befahrbar. Ein Befahren sei aber nicht einmal erforderlich, da lediglich eine Schlauchleitung über die Wiese verlegt werden müsste, weshalb der nächstgelegene öffentliche Hydrant „lediglich in einer Entfernung von ca. 300 m“ liege, so dass sich die Frage stelle, ob von ihm überhaupt die Anlage eines Feuerlöschteichs hätte verlangt werden dürfen.
Die Ausführungen gehen im Grunde an der vom Verwaltungsgericht (z. B. auf S. 10 des Urteils) herangezogenen Stellungnahme der Feuerwehr vom 3. Januar 2022 vorbei. Danach ist im
„Umkreis (Radius) von 300 m um das betroffene Objekt [d.h. die Remise] … die Löschwassermenge von 96 m³ / Stunde (1.600 Liter /Minute) nicht gegeben. Die kürzeste Strecke vom Objekt zu einer zentralen Löschwasserversorgung (hier Hydrantennetz des Kreiswasserwerkes auf der Z. T. Straße) beträgt ca. 330 m. Aus Sicht der Feuerwehr sind unüberwindbare Hindernisse gegeben (z. B. Anbau von Mais, matschiger Acker nach langen/ergiebigen Regenfällen). Die tatsächliche Lauf- bzw. Fahrstrecke für den Aufbau einer Löschwasserversorgung würde sich unverhältnismäßig verlängern (ca. 420 m).“
Mit dieser nachvollziehbaren einsatzpraktischen Einschätzung der örtlichen Feuerwehr, der besondere Bedeutung zukommt,
vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2016 - 2 A 2176/14 -, BRS 84 Nr. 113 = juris Rn. 62 f. m. w. N.,
setzt sich die Zulassungsbegründung nicht weiter auseinander.
Insbesondere erscheint der Verweis darauf, es müsse – über mehrere hundert Meter – lediglich eine Schlauchleitung verlegt werden, im Fall eines Brandfalles angesichts der in der Stellungnahme angeführten Hindernisse wenig zielführend.
Die Zulassungsbegründung trägt schließlich vor, der „Löschwasserbrunnen des ca. 150 bis 200 m entfernten Nachbarn“ sei für die Feuerwehr über die öffentliche Zuwegung jederzeit erreichbar, die Beklagte habe noch nicht einmal nachgefragt, ob der Nachbar irgendwelche Bedenken gegen die Benutzung seines Brunnens habe. Welcher Nachbar damit gemeint sein sollte, sagt der Kläger insoweit nicht ausdrücklich. Sollte er sich damit der Sache nach auf das Grundstück S.- Straße 31 beziehen, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, auf jenem Grundstück werde keine Landwirtschaft mehr betrieben und es fehle an einer Sicherung durch Baulast. Insoweit ist es – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - Sache des Klägers, die Löschwasserversorgung sicherzustellen, nicht hingegen die der Beklagten.
Schließlich meint der Kläger (S. 7 unten der Zulassungsbegründung), die „Verweigerung der Neuerteilung der Baugenehmigung für den zweiten Feuerlöschteich“ sei auch treuwidrig, da die Fertigstellung lediglich aufgrund der grundlosen Weigerung der Beklagten unterbleiben sei, „den genehmigten Teich für die Genehmigung der Remise“ zu akzeptieren.“ Diese Ausführungen stellen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage, da die Regelungen der Bauordnung nicht vorsehen, dass die Gültigkeitsdauer oder die Ausnutzung einer Baugenehmigung von Bedingungen des Bauherrn abhängig gemacht werden kann, und weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, warum das Verhalten der Beklagten hier als treuwidrig anzusehen sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs.1 GKG. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses, soweit sie die Zeit nach der Verbindung der Verfahren 28 K 4017/19 und 28 K 4018/19 betreffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.