Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsbegründung keine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts liefert. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung; zivilrechtliche Überbaufragen bleiben Privatsache.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; diese sind nur begründet, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine hinreichende, an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte und substantiiert vorgetragene Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen erforderlich.
Eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung ist nicht bereits wegen möglicher Beeinträchtigung privater Nachbarrechte rechtswidrig; Fragen wie Überbau sind primär zivilrechtlich nach §§ 912 ff. BGB zu beurteilen und berühren die Zulässigkeit der Genehmigung nicht.
Denkmalschutzrechtliche Anordnungen begründen nicht ohne Weiteres drittschützende nachbarliche Zustimmungserfordernisse; ein solcher drittschützender Charakter ist darzulegen, sonst bleibt die Genehmigung trotz denkmalrechtlicher Regelungen wirksam.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1355/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat geht - entsprechend der Hinweisverfügung vom 15. August 2023 - vorliegend zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass das innerhalb der Antragsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangene Rechtsmittelschreiben vom 2. August 2023, wegen der Bezeichnung im Betreff als „Antrag auf Zulassung der Berufung“ unter Zurückstellung von Bedenken, die daraus resultieren, dass nach dem Text des Schreiben „Berufung“ eingelegt wird, für die eine „Berufungsbegründung“ und der Antrag angekündigt wird, „nach den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin und Berufungsklägerin zu entscheiden“, noch als der allein statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden kann.
Der so verstandene Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 A 1203/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, § 124 Rn. 7 m. w. N.
Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die der Beigeladenen zwecks Errichtung eines rückwärtigen Anbaus auf dem Grundstück D.-straße 20 in 00000 I. (Gemarkung G., Flur 0, Flurstück 638) erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2021 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 26. November 2021 aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet, weil nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht verletzt seien. Die Rüge der Klägerin, sie habe dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, weswegen der Anbau nicht habe errichten werden dürfen, sei irrelevant. Es gebe schon keine Regelung, wonach die Genehmigung eines Bauvorhabens von der Zustimmung des Nachbarn abhänge. Die Bestimmung des § 72 Abs. 1 BauO NRW finde auf die Klägerin schon deswegen keine Anwendung, weil sich die Befreiung von der südlichen Baugrenze – ungeachtet der Frage, ob insoweit öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange betroffen seien – gerade nicht zu ihrem Grundstück, sondern allein zum Nachbargrundstück D.-straße 22 auswirke. Auch aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen denkmalrechtlichen Regelungen ergebe sich kein nachbarlicher Abwehranspruch. Das Vorhaben sei der Klägerin gegenüber auch nicht rücksichtslos. Es halte die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Art und Maß der baulichen Nutzung ein bzw. wirke sich, soweit hinsichtlich der südlichen Baugrenze eine Überschreitung im Wege der Befreiung genehmigt worden sei, zum klägerischen Grundstück nicht aus. Auch die von der Klägerin monierte Höhe des Bauvorhabens stehe im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, der sich hier auf die Festsetzung zur Geschossigkeit (1 Vollgeschoss) beschränke. Die nach dem Bebauungsplan zu beachtende Geschossflächen- und Grundflächenzahl seien ebenfalls beachtet. Darüber hinaus schöpfe das planungsrechtlich an der Grenze zulässige Bauvorhaben hinsichtlich der Bebauungstiefe die festgesetzten Baumöglichkeiten noch nicht einmal aus. § 15 BauNVO gebiete es nicht, auf eine Ausnutzung der planungsrechtlichen Baumöglichkeiten zu verzichten. Etwaige Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung gartenseitiger Räume auf dem Grundstück der Klägerin müsse diese folglich hinnehmen. Bauordnungsrechtlich relevante Nachbarrechtsverletzungen - hier in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen - seien schon deshalb nicht aufgeworfen, weil die Festsetzungen im Bebauungsplan eine Grenzbebauung im rückwärtigen Bereich ausdrücklich vorsähen. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Überbauung des Anbaus an der Grenze zu ihrem Grundstück um 6 cm handele es sich um ein zivilrechtliches Problem, das in den §§ 912 ff. BGB geregelt sei. Ein Überbau verletze nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung lässt die Zulassungsbegründung nicht hervortreten.
Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Bauausführung sei von der Beklagten nicht beanstandet worden, dabei habe es zunächst Beanstandungen gegeben, die dazu geführt hätten, dass die Beigeladene die Bauausführung hätte unterbrechen müssen. Insoweit zitiert sie allerdings das verwaltungsgerichtliche Urteil unvollständig. Dort ist nämlich im Tatbestand (S. 3 oben) davon die Rede, die „abschließende Bauausführung“ sei seitens der Beklagten überprüft und nicht beanstandet worden (Unterstreichung nicht im Original); dem entspricht es, dass die Beklagte zunächst eine abweichende Bauausführung festgestellt hatte, die dann aber zur Genehmigung gestellt und mit Nachtragsbaugenehmigung vom 26. November 2021 zugelassen wurde.
Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, „die Beklagte“ sei nicht hinreichend auf das Gebot der Rücksichtnahme und „insbesondere auch nicht auf das Zustimmungserfordernis“ eingegangen. Zwar lägen beide Grundstücke im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, doch befänden sich beide Immobilien auch in der Z. siedlung in I.-G., die mit Beschluss der Stadt I. zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes vom 12. April 1979 als Baudenkmal festgestellt worden sei. Die hier vorgenommenen baulichen Maßnahmen seien deswegen direkt an die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme und insbesondere aber auch an das Zustimmungserfordernis gebunden.
Damit wird die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Abwehrrechts nicht dargelegt. Ein nachbarschützendes bauordnungsrechtliches Zustimmungserfordernis gibt es – jedenfalls in der Form, wie es der Klägerin offenbar vorschwebt - nicht, insbesondere resultiert ein solches auch nicht aus § 72 Abs. 1 BauO NRW, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch aus der genannten denkmalrechtlichen Satzung, mit deren § 1 die Z. siedlung, zu der auch die Gebäude/Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen gehören (vgl. § 3), als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG NRW festgesetzt worden ist, lässt sich ein nachbarliches Zustimmungserfordernis nicht herleiten; darin ist vielmehr allein eine behördliche Erlaubnispflicht für bestimmte Maßnahmen in § 4 normiert; dafür, dass diese nachbarschützende Wirkung haben könnte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Klägerin meint weiter, die Baugenehmigung verstoße „direkt“ gegen Nachbarrechte. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, die Beklagte habe einen Überbau genehmigt, lässt sich dies anhand der Bauvorlagen schon nicht nachvollziehen; unabhängig davon wird die Baugenehmigung gemäß § 74 Abs. 4 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Soweit die Klägerin meint, aufgrund des „Hochbau[s] der Anlage“ könne bei den dem Anbau zugewandten Fenstern ihres Grundstücks das Tageslicht nicht mehr einfallen, wird dies nicht weiter substantiiert. Im Übrigen erscheint angesichts der im Bebauungsplan Nr. 000 festgesetzten rückwärtigen Baufenster, die zur Seite der Klägerin nicht überschritten werden, sowie im Hinblick darauf, dass ihr der Blick nach Süden und Westen ungehindert erhalten bleibt, die Annahme einer Rücksichtslosigkeit zu ihren Lasten eher fernliegend.
Die von der Klägerin vermisste Interessenabwägung der Beklagten begründet für sich genommen keine Rücksichtlosigkeit. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob das Vorhaben objektiv zu ihren Lasten rücksichtslos ist. Warum das Maß der Nutzung hier ihr gegenüber rücksichtslos sein sollte, legt die Klägerin allerdings nicht – jedenfalls nicht substantiiert – dar, und hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Eine Auseinandersetzung mit den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts leistet die Zulassungsbegründung nicht.
Ohne Erfolg trägt die Zulassungsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen zur Aufzehrung des Rücksichtnahmegebots durch den Bebauungsplan die Sonderstellung der Immobilien innerhalb der denkmalgeschützen Margaretensiedlung übersehen, Weshalb sich daraus ergeben sollte, das „die Baugenehmigung trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig“ sein soll, erschließt sich nicht, zumal aus den genannten Gründen keine konkreten Anhaltspunkte für einen (allenfalls ausnahmsweise denkbaren) drittschützenden Charakter der denkmalrechtlichen Regelungen erkennbar sind. Dass „derartige Anbauten“ nach Angaben der Klägerin in dem Baugebiet „völlig unüblich“ sind, reicht hierfür ebenso wenig aus wie der von ihr weiter vorgetragene Umstand, dass „die in der Vergangenheit eingereichten Bauanträge … stets auch der Zustimmung des jeweils angrenzenden Eigentümers bedurft“ hätten.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht Billigkeit, der Klägerin auch etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), zumal diese keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zur Sache eingelassen hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung für die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.