Beschwerde gegen Streitwertanhebung im schulischen Eilverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW weist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem schul- und infektionsschutzrechtlichen Eilverfahren zurück. Streitwertanhebungen nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 sind gerechtfertigt, wenn das Eilverfahren eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft. Die Addition der Werte nach § 39 Abs. 1 GKG und die gesonderte Ansatzweise pro Schüler sind zulässig. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren kann der Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 angehoben werden, wenn das Eilverfahren auf eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Bei mehreren gleichzeitig geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Streitgegenständen ist nach § 39 Abs. 1 GKG der Streitwert der einzelnen Streitgegenstände zusammenzurechnen, soweit die Voraussetzungen für die Addition vorliegen.
Personenbezogene schulische Ordnungsmaßnahmen und individuelle infektionsschutzrechtliche Pflichten betreffen die einzelnen Betroffenen gesondert; sie sind daher jeweils mit eigenem Streitwert anzusetzen und nicht als einheitliche Rechtsgemeinschaft zu bewerten.
Eine Verfahrensabtrennung ist gerechtfertigt, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan unterschiedliche Kammern zuständig sind; dies kann die Festsetzung abweichender Streitwerte für die Zeiträume vor und nach der Trennung rechtfertigen.
Zitiert von (9)
5 zustimmend · 4 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 938/2319.10.2023Neutraljuris, Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 138/2327.02.2023Neutraljuris, Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 1709/2130.11.2021Zustimmendjuris, Rn. 5 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW19 E 428/2126.05.2021Neutraljuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 770/2124.05.2021Zustimmendjuris Rn. 5 f. m. w. N.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 709/20
Leitsatz
In schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren macht der Senat grundsätzlich von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Mit ihr begehren die Antragsteller eine Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss für die Zeit bis zur Abtrennung des infektionsschutzrechtlichen Verfahrensteils auf 20.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 10.000,00 Euro festgesetzt hat. Die Antragsteller begehren die Herabsetzung dieser Streitwertfestsetzung auf einheitlich 2.500,00 Euro. Mit diesem Begehren bleiben sie erfolglos.
Zunächst hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend auf 20.000,00 Euro festgesetzt, soweit die beiden Antragsteller bis zu der durch Beschluss vom 21. August 2020 vorgenommenen Abtrennung des infektionsschutzrechtlichen Verfahrensteils Eilrechtsschutz sowohl gegen die beiden dreitägigen Unterrichtsausschlüsse nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW als auch auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Präsenzunterricht begehrten. Für diesen Zeitraum hat das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend von § 39 Abs. 1 GKG Gebrauch gemacht und die Werte der schulrechtlichen Streitgegenstände (5.000,00 Euro für jeden der beiden Antragsteller) und diejenigen der infektionsschutzrechtlichen Streitgegenstände (ebenfalls 5.000,00 Euro für jeden der beiden Antragsteller) zusammengerechnet.
Es hat diese Werte auch zutreffend für jeden der beiden Antragsteller gesondert in Ansatz gebracht. Entgegen ihrer Auffassung waren sie nicht im Sinn der Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4) als Rechtsgemeinschaft von den genannten Maßnahmen betroffen. Das hat der 13. Senat des beschließenden Gerichts in Bezug auf die infektionsschutzrechtliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bereits festgestellt und im Einzelnen begründet (Beschluss vom 24. September 2020 ‑ 13 E 736/20 ‑). Dasselbe gilt auch für die jeweils gegen beide Antragsteller ausgesprochenen schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen. Denn auch diese Maßnahmen betreffen eine personenbezogene Angelegenheit des jeweiligen einzelnen Schülers, weil sie an ein individuelles Fehlverhalten anknüpfen (vgl. insbesondere § 53 Abs. 1 Satz 5 SchulG NRW). Ihre materielle Rechtmäßigkeit kann für jeden Schüler unterschiedlich zu beurteilen sein.
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller weiter darauf, für den schulrechtlichen Teil des vorliegenden Eilverfahrens könne der Streitwert allenfalls mit 2.500,00 Euro festgesetzt werden, weil dieser Streitwert auch in der Vergangenheit in mehreren Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegen schulische Maßnahmen festgesetzt worden sei. Hier hat das Verwaltungsgericht erklärtermaßen von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung Gebrauch gemacht, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann, wenn das Eilverfahren darauf gerichtet ist, die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegzunehmen. Von dieser Anhebungsregel hat das Verwaltungsgericht hier im Einklang mit der Streitwertpraxis des Senats Gebrauch gemacht. Insbesondere auch in schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren macht der Senat grundsätzlich von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2018 ‑ 19 E 841/18 -, juris, Rn. 3 (abgelehnt für Aufnahme in die Qualifikationsphase eines Gymnasiums), vom 9. November 2018 ‑ 19 E 764/18 ‑, juris, Rn. 2 (abgelehnt für Zulassung zur Abiturprüfung), vom 27. August 2018 ‑ 19 E 458/18 ‑, juris, Rn. 3 (abgelehnt für Berücksichtigung islamischer Speisevorschriften in der Schule), und vom 11. September 2017 ‑ 19 E 797/16 ‑, juris, Rn. 3 (abgelehnt für Schulaufnahme); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2018 ‑ 19 B 1016/17 -, juris, Rn. 6 (bejaht für Grabnutzungsrecht); anders noch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 - 19 B 679/14 -, juris, und vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 20 ff.
Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Streitwert des Aussetzungsantrags gegen den dreitägigen Unterrichtsausschluss nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW zu Recht auf den vollen Auffangwert angehoben, weil diese Maßnahme nach Ablauf ihrer Befristung zeitlich abgeschlossen und der begehrte Eilrechtsschutz daher auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Für die Zeit nach der Verfahrenstrennung hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für die verbliebenen schulrechtlichen Streitgegenstände zutreffend auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Erfolglos bleibt insoweit der Einwand der Antragsteller, die Trennung sei nicht erforderlich gewesen, weil hierfür kein sachlicher Grund ersichtlich gewesen sei. Ein sachlicher Grund ergab sich hier aus dem Umstand, dass für die in der Antragsschrift vom 20. August 2020 zusammengefassten Anträge nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts unterschiedliche Kammern zuständig waren.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).