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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 458/18·26.08.2018

Streitwertbeschwerde im schulrechtlichen Eilverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss im Eilverfahren (§ 123 VwGO) wird vom OVG NRW zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zur Erhebung der Streitwertbeschwerde befugt, die Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet. Maßgeblich ist der hälftige Auffangwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; eine Erhöhung kommt nur bei zeitlich abschließenden oder tatsächlich endgültigen Vorwegnahmen der Hauptsache in Betracht.

Ausgang: Streitwertbeschwerde im Eilverfahren wird in der Sache als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Prozessbevollmächtigte ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG befugt, auch aus eigenem Recht eine Streitwertbeschwerde zu erheben.

2

Im Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Streitwert regelmäßig nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

3

Eine Erhöhung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs erfolgt in schulrechtlichen Eilverfahren nur bei zeitlich abschließenden Maßnahmen oder einer tatsächlich endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache.

4

Eine einstweilige Regelungsanordnung begründet keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, wenn ihre Wirkungen zeitlich auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens beschränkt sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 569/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG befugt, auch aus eigenem Recht die Streitwertbeschwerde zu erheben.

2

Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Gründe des Streitwertbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 19 E 459/18. Diese gelten für das Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend mit der Maßgabe, dass der Streitwert regelmäßig zu halbieren ist (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Entgegen der Auffassung der Antragsteller und ihres Prozessbevollmächtigten hätte der Erlass der begehrten einstweiligen Regelungsanordnungen nicht zu einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung geführt. Deren Regelungswirkungen wären zeitlich auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens beschränkt gewesen.

3

In schulrechtlichen Eilverfahren macht der Senat von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung nur dann Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft (z  B. Teilnahme an einer Skifreizeit, Unterrichtsbefreiung oder -ausschluss für 2 Wochen). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigiert werden kann (Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung), verbleibt es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwertes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013.

4

OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2017 ‑ 19 E 797/16 ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. Nachw. (Schulaufnahme).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).