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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 797/16·10.09.2017

Streitwert in Eilverfahren auf Schulaufnahme: Halbierung des Auffangwertes

VerfahrensrechtKostenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Streitwertbeschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Eilverfahren auf Schulaufnahme. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG, den Streitwert auf die Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (2.500 €) festzusetzen. Eine Anhebung nach Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog ist nur bei zeitlich abschließenden oder endgültigen Vorwegnahmen anzuwenden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung der Hälfte des Auffangwertes als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eilverfahren auf Schulaufnahme ist der Streitwert grundsätzlich die Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG.

2

Eine pauschale Anhebung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs kommt nur bei zeitlich abschließenden oder tatsächlich und rechtlich endgültigen Vorwegnahmen der Hauptsache in Betracht.

3

Bei zukunftsoffenen oder lediglich vorläufigen Entscheidungen (z. B. Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung) verbleibt es bei der Regel des hälftigen Auffangwertes.

4

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist zulässig; über die Beschwerde kann ein Einzelrichter entscheiden, wenn auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung war und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung oder besonderen Schwierigkeiten aufweist.

Zitiert von (5)

5 neutral

Relevante Normen
§ 52 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 670/16

Leitsatz

In einem Eilverfahren auf Schulaufnahme beträgt der Streitwert die Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2013 – 19 E 1009/12 -, NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens betref-fend die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 8 der Gesamtschule B.      -C.     zutreffend die Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ohne Erfolg die Anhebung dieser Festsetzung auf 5.000,00 Euro mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe den Streitwert im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4) bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anheben müssen.

4

Dieses Begehren ist unbegründet. In schulrechtlichen Eilverfahren macht der Senat von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung nur dann Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft (z. B. Teilnahme an einer Skifreizeit, Unterrichtsbefreiung oder –ausschluss für 2 Wochen). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigiert werden kann (Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung), verbleibt es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwertes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013.

5

OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 ‑ 19 E 595/13 – (Zulassung zur Abiturprüfung); Beschluss vom 26. März 2013 ‑ 19 E 1009/12 –, NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 3 ff. (Schulaufnahme); Beschluss vom 3. Februar 2012 ‑ 19 E 61/11 – (Ersatzschulgenehmigung); Beschluss vom 29. September 2009 ‑ 19 E 1294/09 – (Zulassung zur gymnasialen Oberstufe).

6

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).