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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 764/18·08.11.2018

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Abiturzulassung zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Eilverfahren um die vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung. Das OVG bestätigt die Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 EUR und beruft sich auf die ständige Praxis, in schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren den hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 anzulegen. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren um Abiturzulassung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei schul- und schulprüfungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die nur eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand haben, ist als Streitwert regelmäßig der hälftige Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zugrunde zu legen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Eilverfahren kann vom Oberverwaltungsgericht bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des hälftigen Auffangwerts vorliegen.

3

Ein Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 GKG erfüllt sind, wobei etwaige außergerichtliche Kosten hiervon nicht erstattet werden.

4

Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts über Beschwerdeentscheidungen sind unanfechtbar, soweit § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des GKG Anwendung findet.

Zitiert von (7)

4 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 855/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren, in dem um die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur Abiturprüfung gestritten wurde, zu Recht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. In schul- und schulprüfungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand haben (wie hier die Zulassung zur Abiturprüfung), legt auch der Senat in ständiger Praxis den hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) zugrunde.

4

OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2017

5

- 19 E 797/16 -, juris, Rn. 3 f., vom 19. März 2014 ‑ 19 B 148/14 -, juris, vom 4. November 2013 - 19 E 595/13 -, und vom 26. März 2013 - 19 E 1009/12 ‑ NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5 ff.

6

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).