Beschwerde gegen Ablehnung von Distanzunterricht wegen Angehörigen‑Vulnerabilität zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Distanzunterricht mit dem Vorbringen, seine älteren, chronisch erkrankten Eltern seien trotz Impfung besonders vulnerabel. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die vorgelegten Atteste nicht darlegen, weshalb trotz vollständiger Impfung eine signifikant erhöhte Gefährdung besteht und die Anordnungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Düsseldorf auf Gewährung von Distanzunterricht als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren prüft das Gericht nach § 146 Abs. 4 VwGO nur die fristgerecht und substantiiert vorgetragenen Beschwerdegründe.
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 VwGO aufgrund gesundheitlicher Vulnerabilität genügt nicht die bloße Nennung chronischer Vorerkrankungen; ein ärztliches Attest muss darlegen, warum trotz vollständiger Impfung weiterhin ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf besteht.
Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Eilverfahren um die anlassbezogene Erteilung von Distanzunterricht kann der volle Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt werden, wenn das Begehren auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Unterliegende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2049/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht an der M. -Gesamtschule X. zu „befreien“. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Seine hiergegen gerichteten Beschwerdegründe greifen nicht durch.
Das gilt zunächst für die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Bescheinigung des Anästhesisten und Notfallmediziners Dr. U. vom 12. Oktober 2021 betreffend seinen 71-jährigen Vater, aus dem sich angeblich ergeben soll, „dass dieser trotz Impfung immer noch aufgrund seiner Erkrankungen zur höchst vulnerablen Gruppe gehört.“ Diese Aussage findet in der Bescheinigung indessen keine Grundlage. Sie benennt lediglich erneut einzelne bei ihm diagnostizierte, schon vom Verwaltungsgericht berücksichtigte chronische Erkrankungen, ergänzt um die Bestätigung von Corona-Impfungen am 5. Mai 2021 und am 16. Juni 2021, trifft aber keine Aussage zu den Auswirkungen jener Erkrankungen im Fall einer Infektion. Es bleibt vielmehr nach wie vor offen, weshalb der Vater wegen dieser chronischen Erkrankungen trotz seiner beiden Impfungen weiterhin in signifikant erhöhtem Ausmaß durch eine Corona-Erkrankung bedroht sein soll. Insoweit hatte bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass aus einem ärztlichen Attest zum Nachweis eines Zustands vorübergehender erhöhter Vulnerabilität auch hervorgehen muss, warum trotz erfolgter Impfung und trotz der damit verbundenen erheblichen Verminderung des Risikos eines schweren Verlaufs der Erkrankung gleichwohl weiterhin eine besondere Vulnerabilität bestehen soll (juris, Rn. 34 f.). Entsprechendes gilt für die Bescheinigung Dr. U. vom 26. Oktober 2021 betreffend seine Mutter, die sich von der nahezu gleichlautenden Bescheinigung vom 17. September 2021 nur durch den kurzen Hinweis auf „mögliche Impfdurchbrüche“ unterscheidet und damit die vom Verwaltungsgericht festgestellten Plausibilitätsdefizite in keinem nennenswerten Umfang behebt (juris, Rn. 36).
Auf die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung zur Unmöglichkeit der Herstellung einer häuslichen Isolation kommt es nicht an. Die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts insbesondere zum Einbau von Türen zu den Schlafräumen waren nur Hilfserwägungen („Ergänzend sei angeführt, dass …“, juris, Rn. 38). Abgesehen davon greifen sie auch in der Sache nicht durch, weil sie sich darin erschöpfen zu bezweifeln, „was diese Möglichkeit aus Infektionsschutzgründen für einen Sinn machen kann.“
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der begehrten anlassbezogenen Erteilung von Distanzunterricht für den Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Insoweit macht er von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft. Die mit dem Eilantrag begehrte inzidenzbezogene Erteilung von Distanzunterricht ist ‑ wie auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss entschieden hat ‑ auf eine solche tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2021 ‑ 19 B 1458/21 ‑, juris, Rn. 58 ff., vom 25. Mai 2021 ‑ 19 B 821/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 757, juris, Rn. 10 ff., vom 25. Mai 2021 ‑ 19 B 770/21 ‑, juris, Rn. 10 ff., vom 14. Januar 2021 ‑ 19 B 1959/20 ‑, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2020 - 19 E 737/20 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).