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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 4096/18.A·31.10.2025

Subsidiärer Schutz für eritreische Mutter wegen Nationaldienst/illegaler Ausreise verneint

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte ein erstinstanzliches Urteil, das einer eritreischen Klägerin subsidiären Schutz wegen drohender Einziehung in den Nationaldienst zuerkannt hatte. Es verneinte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung: Verheiratete, schwangere Frauen und Mütter würden regelmäßig nicht in den militärischen Teil eingezogen; eine mögliche Einziehung in den zivilen Teil erreiche nach aktueller Erkenntnislage nicht die Schwelle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Allein die illegale Ausreise begründe keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lehnte das Gericht ebenfalls ab; die Reueerklärung zur Erlangung des Diaspora-Status sei zudem unzumutbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote verneint, Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter besteht bei Rückkehr nach Eritrea regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldienstes.

2

Die Wahrscheinlichkeit einer Heranziehung verheirateter, schwangerer Frauen oder Mütter zum zivilen Teil des eritreischen Nationaldienstes ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

3

Arbeitszwang, Einschränkungen der persönlichen Freiheit und geringe Bezahlung im zivilen Teil des eritreischen Nationaldienstes begründen für sich genommen regelmäßig keinen ernsthaften Schaden in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

4

Allein die illegale Ausreise aus Eritrea begründet ohne zusätzliche gefahrerhöhende Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

5

Subsidiärer Schutz darf nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene könne durch Abgabe einer Reueerklärung einen Diaspora-Status erlangen, wenn diese Erklärung wegen Selbstbezichtigung und Unterwerfung unter willkürliche Strafgewalt unzumutbar ist.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2§ AufenthG § 60 Abs. 5§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 7656/17.A

Leitsatz

1.     Für verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter besteht in der Regel bei Rückkehr nach Eritrea derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts eingezogen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (in Abweichung von der früheren Rechtslage, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -).

2.     Die Verhältnisse im zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts rechtfertigen aktuell nicht die Annahme, dass den Dienst­leistenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinn von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht.

3.     Allein die illegale Ausreise begründet keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

4. Subsidiärer Schutz kann nicht wegen der Möglichkeit der Erlangung des sogenannten Diaspora-Status versagt werden. Eritreischen Staatsangehörigen ist es nicht zumutbar, die hierfür erforderliche Reueerklärung abzugeben.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkir­chen vom 19. September 2018 wird geändert und die Kla­ge abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in bei­den Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck­bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba­ren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre­ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Ausweislich ihrer eigenen Angaben ist die Klägerin eritreische Staatsangehörige, tigrinysche Volkszugehörige und orthodoxe Christin. Sie ist am 0. Januar 0000 im Dorf A. im Kreis B. in der eritreischen Region N. gebo­ren, verheiratet und Mutter ei­nes am 00. Juli 0000 in Eritrea geborenen Sohns na­mens H.. Er lebt ebenso wie der Vater des Kinds in Eritrea. Für die am 18. Juni 2020 in V. geborene Tochter F. und den am 0. März 0000 geborenen Sohn W. der Klägerin erkannte der mit der Klägerin zusammenleben­de eritreische Staatsange­hörige K. Q., geboren am 00. Mai 0000 in X./Eritrea, vor dem Jugendamt der Stadt V. die Vaterschaft an. Diesem wurde mit Bescheid vom 8. Januar 2019 durch das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt. Die Asylanträge der in Deutsch­land geborenen Kin­der hat das Bundesamt abge­lehnt. Die diesbezüglichen Klagever­fahren sind beim Verwaltungsgericht Aachen anhängig.

3

Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 8. Dezember 2016 in das Bundes­ge­biet ein und beantragte am 14. Dezember 2016 ohne Vorlage von Personalpa­pieren Asyl.

4

Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 21. Dezember 2016 gab die Klägerin an, sie habe in Eritrea die Schule bis zur achten Klasse besucht und keinen Beruf erlernt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Na­tionaldienst habe sie nicht abgeleistet. Im November 2015 sei sie auf dem Weg nach B. gewe­sen, um Samen zu kaufen. Als sie sich an einem Fluss aus­geruht habe, habe ein ihr unbekannter Mann sie von hinten überfallen und ver­gewaltigt. Danach sei er wegge­laufen. Als sie sich wieder habe aufrichten kön­nen, habe sie sich auf den Weg zurück in ihr Dorf gemacht. Ihr Ehemann sei Sol­dat und damals nicht zu Hause ge­wesen, weil er woanders stationiert gewesen sei. Als er zurückgekehrt sei, habe sie ihm von der Vergewaltigung erzählt. Er habe daraufhin gedroht, sich selbst und sie umzubrin­gen, weil er mit der Verge­waltigung nicht habe leben können. Sie sei daher aus Angst zunächst zu einem Nachbarn und dann mit ihrem Sohn in ihr Heimatdorf zu ihrer Mutter geflohen. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Mutter gelassen und sich selbst auf den Weg ge­macht, um das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, wegen illegaler Ausreise inhaftiert zu werden. Zudem suche ihr Ehe­mann weiter­hin nach ihr, um sie umzubringen. In Eritrea lebten noch ihr Ehe­mann, ihr Sohn, ihre Mutter, drei Geschwister sowie die Großfamilie.

5

Mit Bescheid vom 22. Mai 2017, zugestellt am 2. Juni 2017, lehnte das Bundes­amt den Antrag auf Zuerkennung der Flücht­lingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylan­erkennung (Nr. 2) und die Zuerken­nung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Eritrea an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthalts­verbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Behauptung der Klä­gerin, von ihrem Ehemann wegen der erlittenen Ver­gewaltigung bedroht und verfolgt worden zu sein, recht­fertige keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil es sich hierbei um einen rein kriminellen Akt auf straf­rechtlicher Basis handele. Zudem sei die Be­hauptung der Vergewaltigung unglaub­haft, weil die Klägerin sie emotions­los ge­schildert und widersprüchliche Angaben zu deren Zeitpunkt gemacht habe. Auch subsidiärer Schutz stehe ihr nicht zu. Insbe­sondere drohe ihr keine Inhaftie­rung wegen illegaler Ausreise. Nach Zahlung der Diaspora-Steuer und Unterzeichnung einer Reueerklärung könne sie straffrei nach Eritrea zurückkehren. Sie sei auch weder aus dem Nationaldienst desertiert noch habe sie sich diesem entzogen. Als inzwischen 29-jährige verheiratete Frau mit ei­nem minderjährigen Kind kön­ne sie ihren Status „regularisieren“, so dass sie mit kei­nerlei Einziehung zum Natio­naldienst mehr zu rechnen habe.

6

Die Klägerin hat am 13. Juni 2017 Klage erhoben und geltend gemacht, die Wür­digung ihres Sachvortrags als unglaubhaft durch das Bundesamt sei unschlüssig. Fehlende Emotionalität und Detailarmut bei der Schil­derung seien gerade typisch für traumatisierte Menschen, die ihre psychisch nicht zu ertragenden Erlebnisse ver­drängt hätten und mit allen Mitteln versuchten, sie nicht wieder aufbrechen zu lassen. Ihr drohe bei Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung aufgrund der Zuge­hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In Eritrea stellten Frauen eine durch angeborene und unveränderliche Charakteristika definierte Untergruppe der Gesellschaft dar, für die als Gruppe innerhalb der Gesellschaft offenkundig eine an­dere Behandlung und andere Normen gälten als für Männer. Als allein­stehende Frau ohne Ehemann und Familie habe sie in Eritrea ferner keine Mög­lichkeit ihre Existenz zu sichern.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Be­scheids vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen so­wie ihr die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuer­kennen und/oder festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat sie unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bun­desamts vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, ihr den sub­sidiären Schutzstatus zuzuerkennen und/oder festzu­stellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 19. September 2018 hat das Verwaltungsge­richt die Beklagte unter Aufhe­bung von Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ver­pflichtet, der Klägerin den subsi­diären Schutzstatus zuzuerkennen und das Ver­fahren im Übri­gen eingestellt. Für die Klägerin be­stehe die beachtliche Wahr­scheinlichkeit des Ein­tritts der Gefahr einer unmenschli­chen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Aufgrund ihres Alters von 30 Jahren drohe ihr die Ein­ziehung in den Nationaldienst, dem alle in Eritrea le­benden Frauen und Männer vom 18. bis zum 50. Lebensjahr unterlägen. Bei dem eritreischen Nationaldienst handele es sich um einen zeitlich unbefristeten Ar­beitsdienst unter unmenschlichen Bedin­gungen, welcher als Zwangsarbeit und unmenschliche und erniedrigende Behand­lung zu qualifizieren sei. Der Umstand, dass die Klägerin Mutter eines minderjährigen Kinds sei, führe nicht zu einer voll­ständigen Freistellung vom Nationaldienst, vielmehr könnten auch Mütter jeder­zeit in dessen zivilen Teil einberufen werden. Die vom Bundesamt angenommene Möglichkeit, sich aufgrund ihres Alters offi­ziell demobili­sieren zu lassen, ändere daran nichts. Auch für solche Personen beste­he ein gewis­ses Risiko, im Rahmen von Razzien (sog. „giffas“) dennoch rekrutiert zu werden. Zu­dem sei unklar, wie der Umstand ihrer illegalen Ausreise die Entscheidung der eritre­ischen Behörden über den Demobilisierungsantrag beeinflussen würde.

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Gegen das ihr am 3. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Oktober 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Im Zulassungsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe zu­treffend fest­gestellt, dass ihr eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. Unabhängig von einer fort­bestehenden Gefahr einer Ein­berufung zum Nationaldienst stehe auch das illega­le Verlassen Eritreas unter Strafe. Insofern bestehe trotz der Möglichkeit der nachträglichen Entlassung aus dem Nationaldienst jedenfalls die beachtliche Ge­fahr, dass sie bei Rückkehr nach Eritrea wegen illegaler Ausreise bestraft und unter lebensbedrohlich harten und erniedrigen­den Bedingungen inhaftiert werde. Die eritreischen Behörden stellten bei den nach der Er­kenntnislage ohne gericht­liches Verfahren willkürlich verhängten strafrechtli­chen Sanktionen auf den Zeit­punkt des Verlassens des Staatsgebiets ab. Da zu die­sem Zeitpunkt aufgrund des Konflikts mit Äthiopien Mobilmachung geherrscht habe, würden die Strafen einem entsprechend höheren Strafrahmen entnommen.

13

Mit Beschluss vom 18. August 2020 hat der Se­nat die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen.

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Die Beklagte vertritt im Berufungsverfahren die Auffassung, Mütter im wehrdienstfä­higen Alter, die sich durch Verbleib im Ausland dem Nationaldienst ent­zogen hätten, müssten im Fall einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit damit rechnen, in den Nationaldienst einberufen zu werden. In Eritrea herrsche die Praxis, verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter faktisch von der Dienstpflicht zu befreien. Die Berichte über eine Einberufung dieser Frauen in den zivilen Sektor des Nationaldiensts beschränkten sich auf wenige re­gionale Einzelfäl­le, aus denen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit abzuleiten sei. Selbst wenn in Ausnahmefällen eine Einberufung verheirateter oder schwangerer Frauen sowie Müt­tern zum zivilen Teil des Nationaldienstes nicht völlig ausgeschlossen werden könne, seien im konkreten Einzelfall dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Zudem seien anders als im militärischen Teil im zivilen Teil des Nationaldiensts Bestrafungen, Folter und Demütigungen nicht verbrei­tet. Die Arbeits- und Le­bensbedingungen von Personen im zivilen Teil des National­diensts seien viel­mehr mehrheitlich dieselben wie für Personen außerhalb des National­diensts. Auch würden Frauen nach allgemeiner Erkenntnislage im zivilen Teil des Natio­naldiensts in aller Regel nicht Opfer sexueller Gewalt. Schließlich sei es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr ein ernst­hafter Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Be­handlung allein aufgrund der illegalen Ausreise drohe. Es sei kein Fall bekannt, in dem ein erit­reischer Staatsangehöriger nach Wiedereinreise allein aufgrund sei­ner illegalen Aus­reise bestraft worden wäre.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. September 2018 zu ändern und die Klage abzuwei­sen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

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Die Klägerin nimmt Bezug auf die Begründung in der erstinstanzlichen Entschei­dung und verweist ergänzend auf die willkürliche Verfolgungspraxis und die dün­ne Er­kenntnislage zur Situation von Rückkehrern nach Eritrea.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde der Stadt E. (Beiakten Hef­te 1 bis 11) Be­zug.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Streitgegenstand des Beru­fungsverfahrens ist das angefochtene Urteil, mit dem der Klägerin der sub­sidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt worden ist, sowie hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhand­lung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (A.) noch auf die hilfsweise Feststellung nationaler Abschiebungsverbo­te nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (B.). Die diesbezügliche Verpflich­tungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegrün­det. Die da­rauf bezogenen ableh­nenden Entscheidungen des Bundesamts in den Nrn. 3 und 4 seines Bescheids vom 22. Mai 2017 sind rechtmäßig und verlet­zen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes ge­mäß § 4 Abs. 1 AsylG.

26

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in sei­nem Her­kunftsland ein ernsthafter Scha­den droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Fol­ter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestra­fung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Un­versehrtheit einer Zi­vilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inter­nationalen oder inner­staatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Ver­folgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr ei­nes ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungs­weise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Scha­den aus­gehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatli­chen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure ein­schließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinn des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaf­tem Scha­den zu bieten (Nr. 3.).

27

Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahr­scheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Ge­fahr liefe“ in Art. 2f der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsäch­liche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

28

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑ juris Rn. 20 f. (zu § 60 Abs. 7 AufenthG), und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑ juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 LB 8/23 - ju­ris Rn. 27, und Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑ juris Rn. 89.

29

Auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz greift die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. Er­forderlich für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist im Rahmen des § 4 AsylG - wie auch im Rahmen des § 3 AsylG - jedoch, dass ein innerer Zusam­menhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künfti­gen Schaden besteht. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU er­streckt.

30

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 20, und - 10 C 4.09 - juris Rn. 31.

31

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Wür­digung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaf­ten Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb ge­genüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinn einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Anga­ben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine indi­viduelle Lage und die per­sönlichen Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonne­nen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann.

32

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15, und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 LB 8/23 ‑ juris Rn. 28.

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Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathema­tischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für den Eintritt eines ernsthaften Schadens besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Ge­samtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer Verfol­gung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Hei­matstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwä­gung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrach­tungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht ei­nes besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ei­nen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe ris­kiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichts­punkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 LB 8/23 ‑ juris Rn. 29.

35

Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Antragstellers vor einem ernst­haften Schaden im Rechtssinn begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Ge­samtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Die Überzeu­gungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Antragstellers zu den seiner persönlichen Sphäre zu­zurechnenden Vorgängen, sondern auch hin­sichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland des Antragstellers vor­liegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt selbst bei unsicherer Tatsachengrundlage das Regelbe­weismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 19 ff., und Beschluss vom 28. April 2017 ‑ 1 B 73.17 - juris Rn. 10.

37

Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet bedarf es in besonderem Maß einer umfassenden Auswer­tung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland. Hierauf auf­bauend muss das Gericht aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassen­de Bewertung vornehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unver­meidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbil­dung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg ver­spricht.

38

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 21, und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 19.

39

Nach diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klä­gerin bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernst­hafter Schaden im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Denn sie hat weder ein individuelles (Vor-)Schädigungsschicksal glaubhaft gemacht noch er­geben sich aus ihrem Vor­bringen oder den für die derzeitige Situation in Eritrea vorliegenden Er­kenntnissen Anhaltspunkte für eine derart verdichtete Gefahren­lage, dass ihr eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten wäre.

40

Es besteht bei Berücksichtigung ihres Vor­bringens sowie der aktuellen Erkennt­nislage kein Grund für die Annahme, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Eritrea entsprechend Nr. 1 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todes­strafe drohen könnte. Ihr droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Le­bens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffne­ten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). In ihrem Herkunftsland herrscht kein Konflikt im Sinn der Vorschrift.

41

Auch ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch auf der Grundlage einer Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse mit der erforderlichen Wahrschein­lichkeit eine beachtliche Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen und er­niedrigenden Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

42

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist aufgrund weitgehend identischer sachlicher Rege­lungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men­schenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 ‑ juris Rn. 10.

44

Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbre­chung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verlet­zungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Er­niedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person - nicht zwingend vorsätz­lich - demütigt oder er­niedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unter­legenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperli­chen Wider­stand zu brechen.

45

Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechen­land - Rn. 220 m. w. N. (Entscheidungen des EGMR je­weils, auch im Folgenden, abrufbar un­ter: https://hudoc.echr.coe.int/).

46

Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zuge­fügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausge­hen, wel­ches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behand­lung oder Strafe ver­bunden ist, und ein Mindestmaß an Schwere erreichen.

47

Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 ‑ Nr. 37201/06 - Rn. 134 f.

48

Der Klägerin droht eine solche Behandlung nach den genannten Maßstäben we­der wegen des von ihr geltend gemachten individuellen Fluchtschicksals (I.) noch wegen der Einziehung in den National­dienst (II.), wegen illegaler Ausreise (III.) oder wegen der humanitären Verhältnisse in Eritrea (IV.).

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I. Die Klägerin konnte dem Gericht nach dem persönlichen Eindruck, den es von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht glaubhaft vermitteln, dass sie in Eritrea vor ihrer Ausreise bereits unmittelbar von unmenschlicher oder erniedrigen­der Behandlung bedroht gewesen ist, weil ihr damaliger Ehemann sie aufgrund einer erlittenen Vergewaltigung durch einen anderen Mann habe um­bringen wollen. Es kann dahinstehen, ob von dem damaligen Ehemann der Klä­gerin als nichtstaatli­chem Akteur (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG) eine rele­vante Gefährdung ausge­hen könnte, weil der eritreische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, der Klägerin im Sinn des § 3d Schutz vor einem von ihm drohenden Schaden zu bieten. Jedenfalls ist ihr Vorbringen in einem Maße vage, unplausibel und in sich widersprüchlich, dass das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin tatsächlich von selbst Erlebtem be­richtet hat.

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Die Klägerin hat die als Anlass für ihre Ausreise angegebene Vergewaltigung durch einen ihr unbekannten Mann und die darauffolgende Bedrohung durch ih­ren damali­gen Ehemann nur oberflächlich und knapp geschildert. Ihre Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung an sie gerichteten Fragen sind pauschal und detailarm ge­blieben. Details zu dem Tag der angeblichen Vergewaltigung sowie zu dem Streit mit ihrem damaligen Ehemann hat sie - wenn überhaupt - nur auf explizite Nachfragen des Gerichts benannt. Dabei ist dem Senat bewusst, dass das Offenbaren von ge­schlechtsbezogenen Erlebnissen und den damit in Zusammenhang stehenden Um­ständen, insbesondere wenn es sich um solche mit einer (möglicherweise) traumati­sierenden Wirkung handelt, von der Persön­lichkeitsstruktur des Betroffenen abhängt und individuell sehr unterschiedlich aus­fallen kann. Es wäre jedoch zu erwarten ge­wesen, dass die Klägerin jedenfalls den Ablauf des Tattages mit einem nach ihren Angaben so einschneidenden Er­lebnis sowie den anschließenden Streit mit ihrem damaligen Ehemann anschau­licher und detailreicher beschreiben kann.

51

Hinzu kommen gravierende unauflösbare Widersprüche bei ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung, die sich zudem nicht in wesentlichen Punkten mit ihren früheren Schilderungen in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in Einklang bringen lassen. Zum Ablauf des Tags der angeblichen Vergewaltigung hatte die Klägerin gegen­über dem Bun­desamt angegeben, sie sei an diesem Tag auf dem Weg nach B. gewesen, um Sa­men zu kaufen. Nach der Vergewaltigung sei sie zu ihrem Dorf zurückgekehrt. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, sie habe an die­sem Tag in B. Korn mahlen lassen in einer Mühle. Vom Kauf von Samen war dage­gen nicht die Rede. Sie sei auf dem Rückweg in ihr Heimatdorf vergewaltigt worden und direkt nach Hause zurückge­kehrt. Abweichend hiervon hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem er­kennenden Gericht geschildert, die Vergewalti­gung habe sich auf dem Hinweg nach B. ereignet. Anschließend sei sie noch zur Mühle gegan­gen und habe dort das Korn mahlen lassen, bevor sie in ihr Dorf zurückgekehrt sei. Auch nach zehn Jahren und in Anbetracht der mit einer Vergewal­tigung möglicher­weise ein­hergehenden Traumatisierung oder sonstigen psychischen Belastung wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin jedenfalls diese Umstände widerspruchsfrei angeben kann.

52

Auch das Vorbringen der Klägerin zu dem angeblich ausreisebegründenden Streit mit ihrem damaligen Ehemann nach der Vergewaltigung ist von erheblichen Wider­sprüchen geprägt. So hat sie bei der Anhörung und im erstinstanzlichen Gerichtsver­fahren erklärt, es sei zum Streit gekommen, weil sie selbst ihrem Ehemann von der Vergewaltigung erzählt habe. In der Berufungsverhandlung hat sie hingegen behaup­tet, ihr Ehemann sei von einer dritten, ihr unbekannten Per­son von der Vergewalti­gung unterrichtet worden. Woher diese Person Kenntnis von der Vergewaltigung ge­habt habe, wisse sie nicht. Sie selbst habe es ihrem damaligen Ehemann jedenfalls nicht erzählt. Diese Angaben lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen.

53

Darüber hinaus ist selbst das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Wohnort vor der Aus­reise und der Dauer ihres jeweiligen dortigen Aufenthalts derart oberflächlich und ungereimt geblieben, dass der Senat ihren Vortrag insgesamt als unglaub­haft bewer­tet. Auch nach mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung blieb unklar, wann die Klägerin aus ihrem Heimatdorf A. zu ihrem dama­ligen Ehemann in ein Dorf namens L. gezogen sein will und wie lange sie dort vor ihrer Ausreise zusammenge­lebt haben. So gab sie zunächst an, sie habe ih­ren damaligen Ehemann 2010 gehei­ratet und 2012 sei ihr erster Sohn geboren worden. Sie sei nicht unmittel­bar nach der Geburt zu ihrem Mann gezogen, aber „kurz danach“. Insgesamt habe sie vor ihrer Ausreise ein Jahr lang mit ihrem da­maligen Ehemann und ihrem Sohn zusammen in L. gelebt. Auf weitere Nach­frage ihres Prozessbevollmächtigten er­klärte sie dann allerdings, ihr Sohn sei bereits drei Jahre und sechs Monate alt ge­wesen, als sie zu ihrem Ehemann ge­zogen sei. Da ihr Sohn nach ihren Angaben im Juli 2012 geboren ist, wäre die Klägerin demnach erst Ende des Jahres 2015 zu ih­rem damaligen Ehe­mann ge­zogen. Allerdings will die Klägerin bereits Ende Oktober 2015 das Land ver­lassen haben, so dass sie vorher nicht ein Jahr mit ihrem damali­gen Ehemann hat zu­sammenleben können.

54

Il. Der Klägerin droht in Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be­handlung aufgrund einer Einziehung zum Nationaldienst.

55

Hierfür streitet bereits der Umstand, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit des ge­samten von der Klägerin als fluchtauslösend geschilderten Geschehens unklar ist, ob sie vor ihrer Ausreise bereits den Nationaldienst vollständig abgeleistet und/oder offi­ziell ihren Nationaldienststatus regularisiert hatte und daher die erit­re­ischen Behör­den bei Rückkehr von einer (erneuten) Einziehung der Klägerin absehen würden. Sie war nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 27 Jahre alt und da­mit seit vielen Jahren nationaldienstpflichtig. Wie sie dennoch einer Rekrutierung entgangen sein will, hat sie nicht aufgeklärt. Von da­her liegt es nahe, dass die Kläge­rin trotz ihrer gegenteiligen Behauptung bereits Nationaldienst geleistet hatte, bevor sie entsprechend der Rekrutierungspraxis durch ihre Heirat oder mit Beginn ihrer ers­ten Schwangerschaft aus dem Dienst entlassen wurde, und/oder sie sogar offiziell ihren Nationaldienststatus regulari­siert hat.

56

1. Ungeachtet dessen kann eine Einziehung der Klägerin in den militärischen Teil des Nationaldiensts oder die Verpflichtung zur Absolvierung des militärischen Grund­trainings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

57

Von Gesetzes wegen müssen in Eritrea alle Frauen im Alter zwischen 18 und 40 Jahren aktiven Nationaldienst absolvieren, der ein militärisches Training und die Dienstleistung in einer militärischen Einheit umfasst.

58

Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (Pro­clamation on National Service No. 82/1995) vom 23. Oktober 1995,

59

abrufbar unter https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/1995/en/32119 (zuletzt abgerufen am 21. November 2025),

60

besteht der Nationaldienst in Eritrea aus einem militärischen Teil („active national service“) und einem zivilen Teil bzw. der „Reservearmee“ („reserve military ser­vice“). Gemäß Art. 6 und Art. 8 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 sind in Eritrea alle Männer und Frauen vom achtzehnten bis zum vierzigsten Le­bensjahr na­tionaldienstpflichtig im militärischen Teil und können bis zum fünfzigs­ten Lebensjahr im zivilen Teil des Nationaldiensts herangezogen werden. Der Nationaldienst dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Prokla­mation Nr. 82/1995) und besteht nach Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst inklusive sogenannter Entwick­lungsarbeit in einer militärischen Einheit. Aus Rechtsgründen vollständig ausgenom­men von der Dienstpflicht sind nur Staats­bürger, die ihre Dienstpflicht bereits vor In­krafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängig­keitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Nur vom militärischen Teil, nicht aber auch vom zivi­len Teil des Nationaldiensts ausgenommen sind Staatsbürger mit behördlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Art. 13, 14 Abs. 1 der Pro­klamation Nr. 82/1995). Nur zeitweise vom Nationaldienst ausgenommen sind ferner Studenten unter den in Art. 14 Abs. 2 bis 4 der Proklamation Nr. 82/1995 fest­gelegten Voraussetzungen. Staatsbürgern, die einen der vorgenannten Befreiungs­gründe erfüllen, stellt das eritreische Verteidigungsministerium eine förm­liche (vorübergehende) Befreiungsbescheinigung aus (Art. 15 Abs. 2 der Prokla­mation Nr. 82/1995).

61

Die Rekrutierung in den Nationaldienst findet regulär unmittelbar im Anschluss an das 12. Schuljahr statt. Schulabbrecher werden entweder von der Lokalverwal­tung aufgeboten, von der Armee eingezogen oder vom Nationaldienst freigestellt. Im All­gemeinen behalten die Lokalverwaltungen einen Überblick über die Schul­abbrecher und ihr Alter. Die Armee beauftragt die Lokalverwaltungen periodisch, Schulabbre­cher zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu versam­meln, von wo sie in die militärische Ausbildung gebracht werden. Eine weitere Art des Einzugs in den Nationaldienst sind die sog. „giffas“, Razzien, an de­nen die Sicherheitskräfte eine Gegend oder ein Dorf abriegeln und alle Anwe­senden kon­trollieren. Diese Kontrollen dienen meist dazu, Personen einzuziehen, die unge­fähr im Nationaldienst-Alter sind, d. h. Dienstverweigerer, Deserteure und Perso­nen, die noch nicht aufgeboten wor­den sind.

62

Vgl. dazu European Asylum Support Office (EASO), Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Her­kunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 29 ff.

63

Es ist nicht möglich den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Ebenso gibt es nicht die Möglichkeit einen Ersatzdienst abzuleisten. Wehrdienst­verweigerer werden mit Gefängnis oder dem Aufenthalt in einem Umerziehungs­lager bestraft.

64

Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14.

65

Nach der Erkenntnislage weicht die Praxis bei der Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldiensts in Eritrea für verheiratete oder schwangere Frauen und Müt­ter allerdings ganz erheblich von der formalen Rechtslage und auch der vorherr­schenden allgemeinen Rekrutierungspraxis ab.

66

So werden wehrpflichtige Frauen mit ihrer Heirat und/oder Schwangerschaft in aller Regel demobilisiert oder jedenfalls faktisch weder zum militärischen Teil des Natio­naldiensts noch zur vorgelagerten militärischen Ausbildung herangezogen. Aufgrund dieser Praxis soll es vermehrt zu arrangierten Hochzeiten und frühen Schwanger­schaften kommen. Frauen, die vom Nationaldienst freigestellt wurden oder sich ihm entzogen haben, sollen ferner seit dem Jahr 2005 die Möglichkeit haben, mit 27 Jah­ren ihren Status zu „regularisieren“, d. h. sie können sich nach Erreichen dieser Al­tersgrenze offiziell freistellen lassen. Hintergrund soll die Er­kenntnis der eritreischen Regierung sein, „dass unbegrenzter Nationaldienst für Frauen bevölkerungs- und sozialpolitisch absolut kontraproduktiv wäre.“

67

Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 12.

68

Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe erwähnt in ihrem Bericht aus dem Jahr 2017 die Möglichkeit einer Regularisierung des Nationaldienststatus mit 27 Jah­ren für Frauen, die vom Nationaldienst freigestellt wurden oder sich ihm entzogen haben.

69

Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Na­tionaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 11, 14.

70

Dem entspricht es, wenn weitere Quellen angeben, dass sich das Höchstalter für den Wehr- und Nationaldienst in der Praxis abweichend von Art. 6 und Art. 8 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 seit 2009 für Frauen auf 27 Jahre belaufen soll, also dem Alter, in dem laut Bericht des Bundesamts eine Regularisierung mög­lich sein soll.

71

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberele­vante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumenta­tion, Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 18; anders Amnes­ty International (AI), Auskunft an das Verwaltungsge­richt Magdeburg vom 2. Au­gust 2018, S. 7, wonach die Dienstpflicht für Frauen bis zum 47. Le­bensjahr beste­hen soll.

72

Auch laut Auskunft des Auswärtigen Amts in seinem aktuellsten Lagebericht wer­den Mütter sowie verheiratete und schwangere Frauen bei ihrer Heirat/Schwan­gerschaft aus dem nationalen Militärdienst entlassen.

73

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberele­vante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14.

74

Dies deckt sich auch mit den Informationen in dem von der Klägerin in der münd­lichen Verhandlung überreichten Bericht des belgischen Amts des Generalkom­missars für Flüchtlinge und Staatenlose,

75

vgl. Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisa­tie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 21,

76

sowie des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, nach dem ver­heiratete und schwangere Frauen sowie Mütter mit Heirat/Schwangerschaft übli­cherweise aus dem Militärdienst entlassen werden.

77

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendo­kumentation, Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 19.

78

Das European Asylum Support Office spricht ebenfalls davon, dass schwangere Frauen oder Frauen mit Kind nach einer offiziellen Mitteilung des eritreischen Au­ßenministeriums faktisch vom militärischen Teil des Nationaldiensts freigestellt wer­den. Verheiratete Frauen, die weder Mütter noch schwanger sind, sind häufig eben­falls vom Nationaldienst ausgenommen, auch wenn diese Praxis nicht ein­heitlich an­gewandt wird.

79

Vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rück­kehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 33 f.

80

Insofern ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen keine beachtliche Wahr­scheinlichkeit, dass verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter in den militä­rischen Teil des Nationaldiensts eingezogen werden oder an der ver­pflichtenden mili­tärischen Ausbildung teilnehmen müssen, weil verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter aus bevölkerungspolitischen Gründen faktisch entweder vom Dienst im militärischen Teil freigestellt sind oder sogar offiziell de­mobilisiert werden.

81

So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020 - 19 A 2421/18.A - juris Rn. 14, und vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - ju­ris Rn. 62 ff., 68 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 47 ff.; VG Regensburg, Urtei­le vom 21. August 2025 - RN 2 K 25.30147 - juris Rn. 29, und vom 11. August 2020 - RO 2 K 19.32345 - juris Rn. 42 f., 60.

82

Daran ändert es aus Sicht des Senats auch nichts, dass nach Auskünften des Bun­desamts die eritreische Regierung im Februar 2025 wegen des zunehmend ange­spannten Verhältnisses zu Äthiopien alle regionalen Verwaltungseinheiten angewie­sen haben soll, Bürgerinnen und Bürger unter 60 Jahren zu registrieren und zu mobi­lisieren. Die Maßnahme soll auch demobilisierte sowie von der Dienstpflicht befreite Personen, darunter verheiratete Frauen und Mütter, erfas­sen. Diese seien aufgefor­dert worden, in Bereitschaft zu bleiben oder zu ihren Militäreinheiten zurückzukehren.

83

Vgl. BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 5, und Briefing Notes vom 3. März 2025, S. 2.

84

Denn hierbei soll es sich nach dem von der Klägerin überreichten aktuellen Be­richt der belgischen Behörden nicht um eine breit angelegte Rekrutierungskam­pagne, sondern nur um eine regelmäßige Auffrischungsschulung bzw. ein Routi­netraining für bestimmte Gruppen gehandelt haben.

85

Vgl. Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisa­tie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 33.

86

Angesichts dieser Erkenntnislage ist eine Einziehung der inzwischen 37-jährigen Klägerin in den militärischen Teil des Nationaldiensts im Fall einer Rückkehr schon als Mutter dreier minderjähriger Kinder nicht beachtlich wahrscheinlich.

87

2. Der Klägerin droht allerdings im Fall ihrer Rückkehr voraussichtlich eine Einzie­hung in den zivilen Teil des Nationaldiensts. Es ist jedoch nicht beachtlich wahr­scheinlich, dass es im zivilen Teil des Nationaldiensts aufgrund der dort herrschen­den Bedingungen zu Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt.

88

Laut Auskunft des Auswärtigen Amts in seinem aktuellsten Lagebericht besteht für Mütter sowie verheiratete und schwangere Frauen grundsätzlich eine Pflicht zur Wei­terarbeit im zivilen Teil des Nationaldiensts.

89

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberele­vante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14.

90

Das Bundesamt spricht in seinem aktuellsten Bericht davon, dass trotz der oben er­wähnten Möglichkeit der Regularisierung des Nationaldienststatus für Frauen ab 27 Jahren eine Tätigkeit im zivilen Sektor jedenfalls möglich bleibt.

91

Vgl. BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 12.

92

Auch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in seinem Länderinformationsblatt aus, dass trotz der faktischen Entlassung eine zivile Wei­terarbeit von Müttern und verheirateten und schwangeren Frauen keineswegs aus­geschlossen bleibt.

93

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendo­kumentation, Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 19.

94

Das European Asylum Support Office spricht ebenfalls davon, dass Mütter oft nur vom militärischen Teil ausgenommen sind, nicht aber vom zivilen Teil.

95

Vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rück­kehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 34.

96

Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, nach denen die betreffenden Frauen nicht vom Nationaldienst als Ganzes befreit sind und eine Einberufung in dessen zivilen Teil jederzeit möglich ist.

97

Vgl. SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 11, 14.

98

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beruft sich dabei hauptsächlich auf eine Aus­arbeitung von Prof. Gaim Kibreab, nach welcher es sehr wahrscheinlich („most likely“) ist, dass verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter Dienst im zivi­len Bereich des Nationaldiensts ableisten müssten. Der Autor habe „Hunderte“ verheira­teter Frauen, darunter Mütter und Schwangere gesehen, die in Regie­rungsbüros als Sekretärinnen, Schreibkräfte, Hausmeisterinnen, Reinigungskräf­te und beim Zuberei­ten von Kaffee und Tee für Beamte und Militäroffiziere gear­beitet hätten. Der einzige Unterschied zu anderen Dienstpflichtigen sei die Tatsa­che gewesen, dass diese bei ihren Familien hätten leben dürfen.

99

Vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Ser­vice: The Driver of Forced Migration vom 15. und 16. Oktober 2014, S. 11.

100

Die oben genannten Auskünfte lassen darauf schließen, dass es sich bei der Einzie­hung von verheirateten und schwangeren Frauen sowie Müttern in den zivi­len Be­reich des Nationaldiensts nicht um bloße Einzelfälle mit regional unter­schiedlicher Häufigkeit handelt.

101

So im Ergebnis auch Hamb. OVG, Urteile vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 50 f., 54 und vom 21. Februar 2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 47 ff.; VG Re­gensburg, Urteil vom 21. August 2025 - RN 2 K 25.30147 - juris Rn. 29; VG Ham­burg, Urteil vom 6. Februar 2020 - 19 A 641/19 - ju­ris Rn. 37 ff.; anders VG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2022 - A 12 K 3136/21 - juris S. 7 f. des Urteilsabdrucks.

102

Allerdings beruhen die faktischen Befreiungen vom Nationaldienst auf keiner rechtli­chen Grundlage und wird die Einziehung von verheirateten oder schwange­ren Frau­en und Müttern in den Nationaldienst willkürlich und uneinheitlich ge­handhabt.

103

Vgl. Ministerie van de Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Eritrea, De­zember 2023, S. 41; European Union Agency for Asylum (EUAA), COI Query Response - Eritrea, Condi­tions regarding the civilian branch of the na­tional ser­vice, 31. January 2021 - 1. March 2022, vom 11. März 2022, S. 3 f.; EASO, Eritrea, Natio­naldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunfts­länder-Informationsbericht, September 2019, S. 25, 36.

104

Insofern hängt die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des Natio­naldiensts letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung erhöhen, können etwa sein die Ableis­tung des Nationaldiensts oder konkrete Rekrutierungsversuche vor der Heirat/Schwanger-schaft sowie eine mögliche Desertation aus dem aktiven Dienst. Zu­dem dürften auch die Qualifikationen und Kenntnisse der Frau sowie ein aktu­eller Bedarf an diesen Kenntnissen oder generell an Arbeitskräften eine Rolle spielen. In­soweit hält der Se­nat auf Grundlage neuerer Erkenntnisse nicht mehr an seiner früheren Rechtspre­chung fest, wonach grundsätzlich keine beachtliche Wahrschein­lichkeit für eine Ein­berufung verheirateter und schwangerer Frauen sowie Mütter zum zivilen Teil des Nationaldiensts bestanden haben soll.

105

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2023 ‑ 19 A 503/22.A - juris Rn. 7, vom 26. Oktober 2020 -19 A 2421/18.A - juris Rn. 14, und vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 64 ff.

106

Ausgehend von dieser Erkenntnislage besteht für die Klägerin als Mutter dreier min­derjähriger Kinder eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr nach Erit­rea in den zivilen Teil des Nationaldiensts eingezogen zu werden. Dies gilt, selbst wenn sie vor ihrer Ausreise bereits ihren Militärdienst abgeleistet und/oder ihren Na­tionaldienststatus regularisiert haben sollte. Denn auch in die­sem Fall kann ihr eine erneute Einziehung in den Nationaldienst mit einem Ein­satz im zivilen Teil drohen.

107

Die Verhältnisse im zivilen Teil des Nationaldiensts rechtfertigen indes - anders als die Verhältnisse in dessen militärischen Teil - nicht die Annahme, dass den Dienst­leistenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder er­niedrigende Behandlung droht.

108

Im militärischen Teil des Nationaldiensts soll es ausweislich der Erkenntnislage re­gelmäßig zu Bestrafungen - oft in Anwesenheit anderer Dienstleistender - kommen, die auf die Hinzufügung schwerer Schmerzen abzielen. Bestrafungen für (angeblich) fehlende Disziplin sind häufig drakonisch. Berichten zufolge wer­den die Dienstleis­tenden geschlagen, in Helikopter-Position aufgehängt, der glü­henden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt oder für Stunden oder Tage ge­fesselt. Auch Demütigun­gen von Dienstleistenden sollen zur täglichen Routine gehören. Die meisten Mili­täreinheiten haben eigene Gefängnisse, in welchen die Bedingungen prekär sind. Einige Gefängnisse sind unterirdisch oder in Schiffscontainern. Sie sind häufig über­füllt; Hygiene, Medizin und Ernährung sind problematisch. Die Arbeitseinsätze im militärischen Teil sind hart, es gibt Berichte über 72-Stunden-Wochen und Urlaube sind nicht geregelt. Da es keine funktio­nierenden Militärgerichte gibt, sind die Dienst­leistenden voll und ganz der Will­kür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert.

109

Vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2024 Traf­ficking in Persons Report: Eritrea, Juni 2024, S. 4; BFA, Länderinformations­blatt der Staatendokumen­tation, Eritrea vom 2. Ja­nuar 2024, S. 14; EASO, Eritrea Nati­onaldienst, Ausreise und Rückkehr, Her­kunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 40 f.; SFH, Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 14 f.

110

Dazu soll es in der militärischen Grundausbildung sowie im militärischen Teil des Na­tionaldiensts verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommen, sowohl durch Ausbilder, als auch durch „einfache“ Soldaten. Viele Frauen und Mädchen werden in den Militärlagern sexuell ausgebeutet. Wenn sie sich wei­gern, werden sie bestraft. Sie müssen etwa gefährliche Arbeiten verrich­ten, werden an exponierte Orte geschickt, extremer Hitze ausgesetzt, schikaniert oder körperlich bestraft.

111

Vgl. Human Rights Council (HRC), Situation of hu­man rights in Eritrea, Re­port of the Special Rappor­teur on the situation of human rights in Eritrea vom 12. Mai 2025, S. 8; Human Rights Watch (HRW), World Report 2025 - Eritrea, Januar 2025, S. 4; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14; USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Eri­trea, Juni 2024, S. 5; EASO, Eritrea Na­tional­dienst, Ausreise und Rück­kehr, Herkunftslän­der-Informationsbericht, September 2019, S. 41 ff.; SFH, Schnellrecherche zu Eritrea: Se­xualisierte Gewalt gegen Frauen vom 13. Februar 2018, S. 3, sowie Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 12 f.

112

Für den zivilen Teil des Nationaldiensts wird hingegen nicht von entsprechenden (se­xuellen) Gewalthandlungen gegenüber Dienstleistenden berichtet. Die Arbeits- und Lebensbedingungen in diesem Teil des Diensts sollen vielmehr im Wesentli­chen die­selben sein wie diejenigen außerhalb des Nationaldiensts. Dies betrifft nach den vor­liegenden Erkenntnissen insbesondere Dienstleistende, die ihre zu­geteilte Funktion am Wohnort ihrer eigenen Familie ausführen können. Einige Dienstleistende im zivi­len Teil sollen sogar privat in einem anderen Job arbeiten, da die Arbeitsbelastung in ihrer zugewiesenen Funktion gering und die Bezah­lung im Nationaldienst sehr nied­rig ist. Auch die disziplinarischen Maßnahmen sind nicht vergleichbar, insbesondere wird nicht von Folter berichtet.

113

Vgl. USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Erit­rea, Juni 2024, S. 4; EASO, Eritrea National­dienst, Aus­reise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 40.

114

Soweit in dem Bericht des European Asylum Support Office eine Quelle erwähnt wird, wonach es auch im zivilen Teil des Nationaldiensts gelegentlich dazu kom­me, dass Dienstvorgesetzte von Frauen sexuelle Dienstleistungen unter Andro­hung von drakonischen Strafen oder anderen Nachteilen einforderten,

115

vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rück­kehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 42,

116

handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Stellungnahme einer namentlich nicht genannten Person. Diese Einschätzung untermauernde Aussagen lassen sich den sonstigen Berichten und Auskünften nicht entnehmen.

117

Im Kern lässt sich den aktuellen Quellen entnehmen, dass die Situation im zivilen Teil des Nationaldiensts zwar geprägt ist von Arbeitszwang, mangelnder persön­licher Freiheit und einer unzureichenden Bezahlung. Der Schweregrad dieser Umstände reicht jedoch - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - weder einzeln noch in einer Gesamtschau für die Feststel­lung von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus. Aus den Erkenntnis­quellen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Arbeitssitua­tion im zivilen Teil des Nationaldiensts derart demütigend, erniedrigend, men­schenverachtend oder herab­setzend ist, dass sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Dienstleistenden zu brechen.

118

So auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 68; ferner Schl.‑H. OVG, Urteil vom 16. Mai 2025 - 2 LB 1/25 - juris Rn. 79; OVG M.-V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 OVG - juris Rn. 76; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A - juris Rn. 35; Hamb. OVG, Urteile vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 56, und vom 1. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 47; anders VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 - 11 K 5924/16.A - juris Rn. 216 ff.

119

III. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen illegaler Ausreise.

120

1. Die Gewährung subsidiären Schutzes scheidet jedoch nicht bereits deshalb aus, weil es der Klägerin möglich sein könnte, den sogenannten Diaspora-Status zu er­langen.

121

Der Diaspora-Status schützt - je nach Quelle und Umständen der Rückkehr - für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten bzw. von drei bis zehn Jahren sowohl vor einer etwaigen Bestrafung wegen illegaler Ausreise und einer damit ggf. verbun­denen De­sertion/Nationaldienstentziehung als auch vor einer (erneu­ten) Einberu­fung in den Nationaldienst. Er wurde ursprünglich entwickelt um Aus­lands-Eritreern die wieder­kehrende Ein- und Ausreise zu erleichtern, indem er ihnen das Privileg gewährt, ent­gegen der eritreischen Bestimmungen ohne Visum und Ableistung des National­diensts wieder aus Eritrea auszureisen.

122

Vgl. Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und recht­liche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, S. 8, 13 f.; EASO, Eritrea, Natio­naldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 62 f.; Schwei­zerische Eidgenossenschaft, Staatssekreta­riat für Mig­ration (SEM), Focus Eritrea, Update Na­tionaldienst und ille­gale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 32 f.

123

Voraussetzung ist, dass die Antragsteller über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument - wie z. B. einen Reisepass oder einen Flüchtlings­pass - sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsver­tretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jah­re außerhalb Eritreas gelebt hat. Darüber hinaus benötigen die Rück­kehrer u. a. ei­nen Nachweis über die Bezahlung der Diaspora- bzw. „Aufbau­steuer“ (in Höhe von 2 % des im Ausland erwirtschafteten Einkommens bzw. der im Ausland erhalte­nen So­zialleistungen) und das ausgefüllte und unterzeichnete „Formular 4/4.2“, auch be­kannt als Reueerklärung.

124

Vgl. Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und recht­liche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, S. 8; EASO, Eritrea, National­dienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 61 ff.; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und ille­gale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 33.

125

Mit ihr erklärt der Unterzeichnende, dass er bedauere, durch die Nichterfüllung des Nationaldiensts ein Vergehen begangen zu haben und dass er bereit sei, zu gege­bener Zeit eine angemessene Bestrafung zu akzeptieren.

126

Vgl. die englische Übersetzung des „Immigration and Citizenship Services Request Form“ in: HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (Advance Ver­sion) vom 5. Juni 2015, S. 477.

127

Nach Angaben der eritreischen Behörden ist die Unterzeichnung des Formulars zwar ein Schuldeingeständnis, auf eine Bestrafung wird aber faktisch verzichtet.

128

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberele­vante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 22 f.; EASO, Eritrea, National­dienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 63.

129

Zudem wird von Bürgern mit Diaspora-Status erwartet, dass sie zumindest ein­mal im Jahr ausreisen, andernfalls kann ihr Status entzogen werden.

130

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberele­vante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staa­tendokumentation, Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 47.

131

Rückkehrer können den Diaspora-Status somit nur dann erlangen, wenn sie bei An­tragstellung eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) aus­ländische Staatsangehörigkeit besitzen. Denn ohne ein (legales) Aufenthalts­recht in einem anderen Land ließe sich die vom eritreischen Staat geforderte Ausreise nicht bewerkstelligen.

132

Vgl. dazu BAMF, Länderreport Erit­rea/Nationaldienst, Stand: 10/2025, S. 17; Commis­sariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staat­lozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisatie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 38; Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und recht­liche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, S. 13 f.; EASO, Eritrea, National­dienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 62 f., 65; so auch Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. Mai 2025 - 2 LB 1/25 - juris Rn. 103; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A - juris Rn. 51; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. Dezember 2023 - 13 A 10789/23.OVG - juris Rn. 69 ff.; a. A. Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 - 2 A 1578/25.A - (bis­her nur Pressemitteilung; ab­rufbar unter: https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/ presse/einberufung-zum-nationaldienst; zuletzt ab­gerufen am: 21. November 2025); OVG M.-V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 - juris Rn. 55 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20 - juris Rn. 67 f., allerdings ohne Befassung mit der Fra­ge gesicherter Aufenthalts­rechte im Aus­land.

133

Soweit in den Erkenntnismitteln über permanente Rückkehrer berichtet wird, die auf­grund ihres Diaspora-Status (zunächst) unbehelligt geblieben sein sollen,

134

vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rück­kehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 65; SEM, Update National­dienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (ak­tualisiert am 10. August 2016), S. 32 ff,

135

bleibt unklar, ob diese bei Beantragung des Diaspora-Status über eine noch nicht abgelaufene ausländische Aufenthaltserlaubnis verfügten.

136

Vgl. dazu auch Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. Mai 2025 - 2 LB 1/25 - juris Rn. 105; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A - juris Rn. 51.

137

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im Entscheidungszeitpunkt einen Diaspora-Status aufgrund der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG er­langen könnte. Zweifel bestehen insoweit, als deren Erteilung auf der irrigen Annah­me der Ausländerbehörde beruht, der Klägerin sei rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden, obwohl das Bundesamt mehrfach mitgeteilt hatte, dass das Beru­fungsverfahren noch anhängig ist.

138

Denn unabhängig davon wäre der Klägerin die Abgabe der für die Erlangung ei­nes Diaspora-Status erforderlichen Reueerklärung aus Rechtsgründen nicht zu­mutbar.

139

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseauswei­ses für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV entschieden, dass die Abgabe der Reueer­klärung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht ab­geben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwir­kungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht ist.

140

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 24.

141

Vom Herkunftsland geforderte Mitwirkungshandlungen sind dem Betroffenen ge­gen seinen Willen nur zuzumuten, wenn sie mit grundlegenden rechtsstaatli­chen Anforde­rungen vereinbar sind. Dies ist bei der Reueerklärung nicht der Fall. Es ist weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch ist ersichtlich, dass die Reueerklärung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hat. Mit der Erklärung ist eine Unterwerfung unter die eritrei­sche Strafgewalt verbunden und wird ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritrei­schen Staat abgefordert, das dem Be­troffenen gegen seinen ausdrücklichen Wil­len nicht zumutbar ist. Dies gilt umso mehr, als es in Eritrea kein rechtsstaatliches Verfahren gibt.

142

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 26 f.

143

Angesichts der dem eritreischen Staat attestierten gravierenden Menschenrechtsver­letzungen und willkürlichen Strafverfolgungspraxis kann ein Eritreer ge­gen seinen Willen auf die Unterzeichnung einer Selbstbezichtigung mit bedin­gungsloser Akzep­tanz einer wie auch immer gearteten Strafmaßnahme auch dann nicht verwie­sen werden, wenn die Abgabe der Erklärung die Wahrschein­lichkeit einer Strafver­folgung und einer Bestrafung wegen der illegalen Ausreise nicht erhöht, sondern un­ter Um­ständen sogar verringert. Vielmehr muss der Be­troffene unter den beschrie­benen Umständen (willkürliche und menschenrechts­widrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und ist der Unwille, die Erklärung zu un­terzeichnen, schutzwürdig.

144

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 26.

145

Die - in Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ergangene - Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts ist auf die hier unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des Asyl­rechts anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf die Abgabe der Reueer­klärung als ein dem Asylantragsteller zumutbares Verhalten zur Gefah­renabwehr,

146

vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - juris Rn. 27, und vom 3. November 1992 ‑ 9 C 21.92 - juris Rn. 12,

147

übertragbar. Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der Reueerklä­rung wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechts­staatlichen Anforderungen vereinbar ist. Daran muss sich die Zumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung auch im hier vorliegenden asylrechtlichen Kontext messen lassen.

148

Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 LB 8/23 - juris Rn. 78; anders wohl Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 - 2 A 1578/25.A - (bisher nur Pres­semit­teilung; abrufbar unter: https:// verwaltungsge­richtsbarkeit.hessen.de/presse/einberufung-zum-nationaldienst; zuletzt abgerufen am: 21. Novem­ber 2025); OVG M.-V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. Dezember 2023 - 13 A 10789/23.OVG - juris Rn. 61 ff.; OVG M.‑V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 OVG - juris Rn. 70; offen gelassen von Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. Mai 2025 - 2 LB 1/25 - juris Rn. 110; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A - juris Rn. 50.

149

Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die Abgabe der Reueerklärung vorlie­gend unzumutbar. Mit der Reueerklärung ist eine Unterwerfung unter die willkürli­che eritre­ische Strafgewalt verbunden. Die Klägerin kann aber nicht verpflichtet werden, se­henden Auges ein noch so geringes Restrisiko einer willkürlichen Strafverfolgungs­praxis auf Grundlage der Reueerklärung einzugehen.

150

2. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte und Berichte lassen indes nicht den Schluss zu, dass Rückkehrer allein wegen illegaler Ausreise mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit Gefahr laufen, inhaftiert, gefoltert oder einer anderweitigen unmensch­lichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden.

151

Nach Art. 11 der Proklamation Nr. 24/1992,

152

abrufbar unter https://www.refworld.org/ sites/default/files/attachments/54c0d9d44.pdf (zu­letzt abgerufen am: 21. November 2025),

153

ist für die legale Ausreise aus Eritrea u. a. ein gültiges Ausreisevisum notwendig. Außerdem muss der Grenzübertritt an einem dafür vorgesehenen Kontrollpunkt statt­finden. Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 werden Versu­che, die Grenze illegal zu überqueren oder anderen dabei zu helfen, mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 10.000 „Birr“ (heute Nakfa, ca. 570,00 Euro) oder beidem bestraft.

154

Allerdings findet die Strafnorm - ebenso wie die Regelungen zum Nationaldienst - in der Praxis in der Regel keine Anwendung. So führt das Auswärtige Amt aus, dass eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise zwar nicht ausgeschlossen wer­den kann, da es in Eritrea kein rechtsstaatliches Verfahren gibt und entsprechen­de Garantien nicht existieren. Dies gilt insbesondere für bekennende Regie­rungsgegner, die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind. Der Behörde ist aber kein Fall be­kannt, in dem ein Rückkehrer tatsächlich allein wegen illega­ler Ausreise bestraft wor­den ist.

155

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberele­vante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 19 f, sowie Gutachten für das VG Minden zu Eritrea vom 29. Juni 2020, S. 2.

156

Auch nach dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Be­richt der belgischen Behörden werden Rückkehrer nicht wegen illegaler Aus­reise be­straft. Wenn sie jedoch im wehrpflichtigen Alter sind und ihren National­dienst noch nicht abgeleistet haben, müssen sie diesen nachholen. Von einer Inhaftierung oder einer anderen Bestrafung (allein) wegen illegaler Ausreise hät­ten die von den belgi­schen Behörden befragten Quellen hingegen nicht berichtet.

157

Vgl. Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisa­tie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 36.

158

Für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit möglicher unmenschlicher oder ernied­rigender Repressionen bei Rückkehr müssen daher neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, die den Rückkehrer in den Augen der eritrei­schen Behörden als missliebige Person erschienen lassen. Hierzu gehören etwa dem eritre­ischen Staat bekannte oppositionelle Betätigungen, Desertation aus dem National­dienst oder Wehrdienstverweigerung vor der Ausreise. Ferner hängt die Behandlung im Einzelfall davon ab, ob die Familie in der Lage ist, die Person freizukaufen und letztlich von der Entscheidung des jeweiligen Grenzbeamten.

159

So im Ergebnis auch OVG M.-V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 OVG - juris Rn. 54; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. April 2023 - OVG 4 B 26/21 - juris, S. 12 f. des Urteilsabdrucks; Hamb. OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 65 f.; VG Freiburg, Urteil vom 12. Februar 2025 - A 16 K 5203/24 - juris, S. 17 des Urteilsab­drucks; VG Düssel­dorf, Urteil vom 16. Januar 2024 - 6 K 1777/23.A - juris, S. 21 des Urteilsabdrucks; VG Halle, Urteil vom 18. De­zember 2023 - 4 A 14/23 HAL - juris, S. 9 f. des Urteils­ab­drucks; an­ders VG Regensburg, Urteil vom 21. Au­gust 2025 ‑ RN 2 K 25.30147 - juris Rn. 53; VG Schleswig, Ur­teil vom 13. Juni 2023 - 3 A 242/21 - juris, S. 6 des Urteilsabdrucks.

160

Soweit in verschiedenen anderen Erkenntnisquellen darüber berichtet wird, dass für Personen, die Eritrea illegal verlassen haben und ohne Diaspora-Status zurückkeh­ren, die Gefahr bestehe, verhört, misshandelt und für eine unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden,

161

vgl. Finnish Immigration Service, Eritrea/Update: gene­ral situation, national service, illegal exit and re­turn, health care vom 17. Juli 2025, S. 19 ff.; USDOS, 2024 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea vom 13. August 2025, Abschnitt „c. Disappearance and Abduction“; HRC, Situation of human rights in Eritrea, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Erit­rea vom 12. Mai 2025, S. 16 f.; Mi­nisterie van de Buitenlandse Zaken, General Country of Origin In­formation Report on Eritrea, Dezember 2023, S. 55 ff.; Danish Immigration Service (DIS), Eritrea: Na­ti­onal service, exit and entry vom 3. Februar 2020, S. 39; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rück­kehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, Sep­tem­ber 2019, S. 68 f; SEM, Focus Eritrea, Up­date Na­tio­naldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (ak­tualisiert am 10. August 2016), S. 44; AI, Eritrei­sche Staatsangehörige in Türkischer Haft vom 6. September 2024, S. 1 f., und Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has crea­ted a generation of refugees, Dezember 2015, S. 9,

162

unterscheiden die Quellen nicht zwischen Rückkehrern, denen vom eritreischen Staat neben der illegalen Ausreise oppositionelle Aktivitäten, Wehrdienstverwei­gerung oder Desertation vorgeworfen wird, und Personen, wie die Klägerin, bei de­nen solche gefahrerhöhenden Umstände nicht gegeben sind. Zudem stützen sich diese Quellen lediglich auf eine kleine Auswahl an anekdotischen Informati­onen zur Behandlung von unter Zwang zurückgeführten Personen. Es gibt ledig­lich sporadi­sche Berichte über Zwangsrückführungen nach Eritrea, mehrheitlich über die Land­grenzen, weil Eritrea in der Regel keine Zwangsrückführungen ak­zeptiert. Zudem erfolgt kein Monitoring durch die wenigen Länder, die in den ver­gangenen Jahren Flüchtlinge nach Eritrea zwangsrückgeführt haben, so dass oft nichts über das Schicksal der zwangsrückgeführten Personen bekannt ist.

163

Vgl. Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisa­tie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 36; Ministerie van de Buitenlandse Zaken, Gene­ral Country of Origin Information Report on Eritrea, Dezember 2023, S. 55, 59; DIS, Eritrea: National service, exit and entry vom 3. Februar 2020, S. 39; EASO, Eritrea, Natio­naldienst, Ausreise und Rück­kehr, Herkunfts­länder-Informationsbericht, Septem­ber 2019, S. 67; SEM, Focus Eritrea: Update Natio­naldienst und ille­gale Aus­reise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. Au­gust 2016), S. 44.

164

Zuletzt wurde im Dezember 2024 eine Gruppe von etwa 200 und im Juni 2023 eine Gruppe von etwa 400 Eritreern aus Äthiopien nach Eritrea abgeschoben. Zudem fand im August 2024 eine Rückführung von etwa 200 Eritreern aus der Türkei statt. Es gibt allerdings keine offiziellen Informationen über das Schicksal oder den Ver­bleib der abgeschobenen Personen nach ihrer Ankunft.

165

Vgl. HRC, Situation of human rights in Eritrea, Re­port of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea vom 12. Mai 2025, S. 16, und vom 7. Mai 2024, S. 15.

166

Weitere Maßnahmen zur Sachaufklärung, die Näheres zur Situation illegal ausgereis­ter Rückkehrer ergeben könnten, stehen nicht zur Verfügung. Kann daher die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Fall der Klägerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise bei ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht in Gänze aus­geschlossen werden, gehört sie jedoch keiner Personengrup­pe an, für die eine be­achtliche Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung oder anderer Repressionen bei Ein­reise angenommen werden könnte. Sie ist nach eigenen Angaben weder aus dem Nationaldienst desertiert noch hat sie sich der Wehr­pflicht entzogen. Aufgrund ihres Alters und der für verheiratete Frauen und Mütter geltenden Praxis, diese nicht ein­zuberufen, aus dem Nationaldienst zu entlassen oder den Status zu regularisie­ren, gehört sie vielmehr einem begünstigten Per­sonenkreis an. Ferner hat sich die Kläge­rin weder in Eritrea noch in Deutschland oppositionell betätigt oder könnte aus ande­ren Gründen in das Blickfeld der eri­treischen Behörden geraten sein.

167

IV. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt schließlich nicht aus der gegenwärtigen schlechten humanitären Lage in Eritrea.

168

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist anerkannt, dass - aller­dings nur - in ganz außergewöhnlichen Fällen („in very exceptional cases“) auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen, wenn diese zwingend gegen die Aufenthalts­beendigung sprechen.

169

Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Verei­nigtes Königreich - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 25, und Be­schluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6, auch m. w. N. zur Rspr. des EGMR.

170

Allein das Vorliegen einer tatsächlich drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Verhältnisse im Ziel­staat ist je­doch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht ausreichend, um den An­spruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen. An­spruchsbegründende Voraussetzung ist daneben, dass diese Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht. Es bedarf einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Le­benssituation im Sinne einer Zure­chenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Ne­benfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht er­fordert, zu verantworten hat.

171

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 11 f., m. w. N.

172

Daher können schlechte humanitäre Verhältnisse, die nicht auf direkte oder indi­rekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzu­führen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK führen.

173

So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 66, sowie Be­schluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 102.

174

Dies zugrunde gelegt, führt die gegenwärtige humanitäre Lage in Eritrea und speziell der Region J. schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiä­ren Schutzes, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht auf einen Ak­teur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Die in Eritrea allgemein schwierige Lage hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder nichtstaatlichen Dritten herbeige­führt, so dass eine Schutzgewährung we­gen der gegenwärtigen humanitä­ren Situa­tion in Eritrea von vornherein aus­scheidet.

175

B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststel­lung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.

176

I. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht erfüllt.

177

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, so­weit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst insbesondere das Ver­bot der Abschie­bung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei Vernei­nung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) scheidet in der Regel aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Als Auffangtatbestand kommt § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann in Be­tracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - wie oben be­reits ausgeführt - keinem der Akteure im Sinn von § 3c AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zugeordnet werden kann.

178

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 35.

179

Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhen­den Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedri­gende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („com­pelling“) gegen eine Ab­schiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Ver­stoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Ab­schiebung, wenngleich nicht un­mittelbar zum Tod des Antragstellers, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Ge­sundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Ver­ringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Antragsteller im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür - wie bereits bei der Prüfung des subsidiären Schutzstatus ausgeführt - ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Antragsteller seinen existenziellen Le­bensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.

180

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 f., und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N., sowie Be­schluss vom 14. Feb­ruar 2022 - 1 B 49.21 - juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 ‑ 13 A 2027/19.A - juris Rn. 38.

181

Dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung abzustel­len.

182

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 38.

183

Bei der anzustellenden Rückkehrprognose ist zudem im Regelfall von einer ge­meinsamen Rückkehr der Kernfamilie (Eltern mit Kindern in einer tatsächlich be­stehenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft) auszugehen, auch wenn für ein­zelne Mitglieder der Kernfamilie ein gesichertes Bleiberecht besteht.

184

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 17, 19 ff.

185

Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller er­reicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Per­sonen.

186

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16.

187

Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfä­hige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht ent­sprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwen­dungen von drit­ter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkei­ten das zu ihrem Le­bensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinn zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkom­menen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt wer­den können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Ni­schenwirtschaft“ angesiedelt sind.

188

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17, m. w. N.

189

Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unter­stützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die un­ter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leis­tungen auslösen kann.

190

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17, m. w. N.

191

Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist viel­mehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller nach sei­ner Rückkehr, ggf. durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über ei­nen absehbaren Zeitraum zu befrie­digen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Antrag­stellers in des­sen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der An­tragsteller Hilfeleistungen in Anspruch neh­men, die eine Verelen­dung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschie­bungsschutz aus­nahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maß­geblichen Beurtei­lungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tat­sachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller nach dem Verbrauch der Hilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelen­dung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht.

192

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25.

193

Hiernach ist für die Klägerin auch angesichts der angespannten Versorgungslage in Eritrea keine Verelendungsgefahr zu erkennen.

194

Eritrea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Da die eritreische Regierung kaum mit internationalen Organisationen kooperiert, liegen keine genauen Daten zur Er­nährungssicherheit der Bevölkerung vor. Die Versorgungslage wird jedoch für weite Teile der Bevölkerung als schwierig eingeschätzt und es gibt Hinweise auf Nah­rungsmittelknappheit bzw. Mangelernährung, aber keinen Hunger.

195

Vgl. Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2024 Country Re­port Eritrea, S. 14; AA, Bericht über die asyl- und ab­schieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 5, 18; BFA, Länderinforma­tionsblatt der Staatendokumentation: Eritrea vom 2. Ja­nuar 2024, S. 41 ff.

196

Die Regierung versucht, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Auf dem Papier haben alle sozialen Gruppen in Erit­rea den gleichen Zugang zu den Lebensmittelgutscheinen, sie werden je­doch oftmals aus politischen Gründen zurückgehalten.

197

Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumen­tation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 42.

198

Zahlreiche Faktoren wie der Ukrainekrieg, der Konflikt mit Äthiopien, die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Wertschöpfungsketten, Klimaschocks und US-Sanktionen haben zuletzt zu starken Preissteigerungen geführt.

199

Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 14, 16; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumen­tation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 41 f.

200

Die Arbeitslosenquote lag 2022 bei 6,6 %. Schätzungsweise 20 % der Erwerbs­bevölkerung arbeiten in der Industrie und der Rest (80 % der Bevölkerung) in der Landwirtschaft. Ackerbau, Viehzucht und Fischerei stellen die Lebensgrundlage für rund 65 bis 70 % der eritreischen Bevölkerung dar.

201

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendo­kumentation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 42.

202

Der größte Teil der bezahlten Beschäftigung findet im öffentlichen Sektor statt und die meisten der öffentlichen Bediensteten sind Nationaldienstleistende.

203

Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 14, 16, 20.

204

Der Anteil weiblicher Arbeitskräfte machte im Jahr 2011 46,7 % der gesamten Er­werbsbevölkerung aus (neuere Daten liegen nicht vor). Viele Frauen leisten entweder Nationaldienst oder sind im informellen Sektor tätig, beispielsweise als Hausange­stellte oder im Dienstleistungsbereich.

205

Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 22.

206

Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung verfügt Eritrea über kein soziales Siche­rungssystem, das Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderung abdeckt, mit Ausnahme des sog. „Martyr’s Trust Fund“, der Geld für die Angehö­rigen von Gefallenen sammelt. Die Verteilung dieser Gelder erfolgt jedoch in­transparent. Die soziale Sicherheit wird vielmehr von den traditionellen Solidari­tätsnetzen geleis­tet, die auf Clan- und Großfamilienstrukturen basieren. Zudem erhalten viele Eritreer Überweisungen von Verwandten aus der Diaspora.

207

Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 20 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumen­tation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 43.

208

Nach dem 2022 erschienenen Artikel eines am College of Business and Social Sciences (CBSS) in Asmara tätigen Professors sollen dagegen beitragsfinanzier­te und auf Versicherungsprinzipien basierende Sozialversicherungsprogramme, Sozial­hilfe für Bedürftige und beitragsunabhängige, steuerfinanzierte Sach- wie Geldleis­tungen existieren. Des Weiteren soll es soziale Förder- und Transforma­tionshilfen (ermäßigte Gesundheitsfürsorge, kostenlose Gesundheitsleistungen, gratis Grund-, Sekundär- und Hochschulbildung, Stipendien, Zuschüsse für die Ernährung von Kin­dern oder die Wasserversorgung etc.) und verschiedene Ar­beitsmarktprogramme geben. Die Empfänger jener Programme sind zwar grund­sätzlich Menschen mit Be­hinderungen, gefährdete Kinder, Frauen und Mädchen sowie ernährungsunsichere Haushalte, Familien von Märtyrern, ältere Menschen, Jugendliche, Sexarbeiter und Kleinbauern. Von der Sozialversicherung gedeckt sind indes vorwiegend Beschäftig­te des formellen Sektors, öffentliche Bedienste­te und zum Teil Privatangestellte, weshalb der soziale Versicherungsschutz nur selten die Mehrheit der Bevölkerung, informelle Arbeitnehmer und die Armen er­reicht. Letztere sind somit auch bei An­nahme eines sozialen Sicherungssystems auf Unterstützung durch nähere und wei­tere Familienmitglieder, Nachbarschaften sowie kommunale gemeinnützige Organi­sationen angewiesen.

209

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendo­kumentation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 43 f.; Habtom, Review of social protection experiences in Sub-Saharan Africa: The case of Eritrea, Internatio­nal Journal of Scientific and Management Re­search, Aus­gabe 5, Januar 2022, S. 13 ff., abrufbar unter: https://ijsmr.in/doc/ijsmr05_07.pdf (zuletzt abgerufen am: 21. November 2025).

210

Eritrea hat eine funktionierende medizinische Grundversorgung, zu der grund­sätzlich alle Staatsangehörigen freien Zugang haben. Das Gesundheitssystem ist jedoch durch Mangel geprägt. Auf dem Land gibt es nur vereinzelte Gesundheitseinrichtun­gen, der Weg zur nächsten Krankenstation ist oft weit und müh­sam. In den Städten, insbesondere in Asmara, ist die Versorgung besser. Privat­ärztliche Be­handlungen sind indes sehr eingeschränkt vorhanden und im ganzen Land gibt es nur eine gerin­ge Anzahl an Fachärzten. Das Gesundheitssystem wird zusätzlich ge­schwächt, weil sowohl viele Ärzte als auch qualifiziertes medi­zinisches Personal in den vergangenen Jahren aus Eritrea geflohen sind. Chroni­sche Krankheiten werden kostenlos behan­delt. Medikamente sind indes nicht immer verfügbar und von den Patienten zum Teil selbst zu bezahlen. Bei schwerwiegenden Erkrankungen erlaubt die Regierung die Ausreise der Familie zur Krankenbehandlung im Ausland.

211

Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 21; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: Au­gust 2024), S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendoku­men­tation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 44 f.; BAMF, Länderreport Eritrea Gesundheits­versorgung vom 31. Juli 2022, S. 2 f.

212

Auch Unterkunft und Kleidung sind in Eritrea grundsätzlich sichergestellt.

213

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberele­vante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 5.

214

Für Angehörige der dominierenden Volksgruppe der Tigrinya stellt sich die hu­manitäre Situation grundsätzlich besser dar als für ethnische Minderheiten. Sie ha­ben häufiger Verwandte im Ausland, die sie finanziell unterstützen. Hinzu kommt, dass sich die meisten Bildungs-, Ausbildungs- und Gesundheitseinrich­tungen in der Hauptstadt Asmara und im Süden des Landes befinden, wo die Tigrinya ihr Haupt­siedlungsgebiet haben. Eine bessere Ausbildung geht regel­mäßig mit einem höheren Einkommen einher.

215

Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 14, 21.

216

Hiervon ausgehend ist es der Klägerin zumutbar, in Eritrea ihren Aufenthalt zu neh­men. Dabei ist eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband mit ihrem jetzigen Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern im Alter von fünf und drei Jahren zu unterstellen, denn die Klägerin bildet auch in Deutschland mit die­sen eine familiäre Gemeinschaft. Sie ist mit ihrem jetzigen Ehemann nach eige­nen Angaben seit Feb­ruar 2024 verheiratet und führte zuvor bereits mit ihm seit etwa sieben Jahren eine eheähnliche Beziehung, aus der die zwei gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Alle leben zudem seit mehr als drei Jahren zusam­men in einem Haushalt.

217

Die Klägerin wird sich nach ihrer Rückkehr am wahrscheinlichsten mit ihrer Fami­lie erneut in der Region J. niederlassen, wo ihre Großfamilie weiterhin wohnt. Diesen Ort kann sie bei einer Rückkehr auf dem Luftweg über den Flug­hafen in Asmara problemlos erreichen. Gründe, die einer Rückkehr in die ehema­lige Heimat­region entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

218

Dort wird sie voraussichtlich in der Lage sein, gemeinsam mit ihrem Ehemann ihr Existenzminimum sowie das ihrer Kinder zu erwirtschaften. Sowohl ihr als auch ih­rem Ehemann ist eine Arbeitsaufnahme in Eritrea zumutbar. Sie sind beide arbeitsfä­hig, in Eritrea aufgewachsen und haben dort die Schule besucht. Anschließend hat die Klägerin Erfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt. Inso­fern kann sie nach ihrer Rückkehr jedenfalls erneut in der Landwirtschaft arbei­ten, welche die Lebens­grundlage der meisten Eritreer darstellt. Ihr Ehemann hat in Eritrea als Soldat und Wachmann und in Deutschland in einem Restaurant ge­arbeitet, verfügt also eben­falls über Arbeitserfahrung. Zudem gehören beide der dominierenden Volksgruppe der Tigrinya an, für die sich die humanitäre Situation grundsätzlich bes­ser darstellt. Darüber hinaus könnten sie ihre in J. lebenden zahlreichen Verwandten - Mutter, drei Geschwister und die Großfami­lie - zumindest vorüberge­hend zur Überbrückung et­waiger Anfangsschwierigkei­ten unterstützen. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung behaup­tet, die finanzielle Situation ihrer Familie sei „schlecht“, dies aber nicht weiter ausge­führt. Zudem hat sie ihre Aussage, alle ihre Geschwister seien ver­storben, in der mündlichen Verhandlung dahingehend revidiert, dass jedenfalls drei ihrer Schwestern mit ihren Familien weiterhin in J. leben. Es ist auch nicht zu be­fürchten, dass die Klägerin mit ihrer Familie bei einer Rückkehr ohne Ob­dach wäre, denn in ihrem Herkunftsort lebt jedenfalls noch ihre Mutter in dem Haus, in dem die Klägerin selbst aufgewachsen ist und in der bis heute auch ihr erster Sohn lebt.

219

II. Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Aus­länder eine er­hebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Be­völkerung oder die Bevöl­kerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnun­gen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berück­sichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder huma­nitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staa­ten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in be­stimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der Gesetzgeber beab­sichtigte mit der Ausklammerung allge­meiner Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat le­benden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine Ermes­sensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die gan­ze Gruppe der po­tentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentschei­dung der obers­ten Landesbehörde, ggf. im Einvernehmen mit dem für Inneres zu­ständigen Bun­desministerium, befunden wird. Diese Entscheidung des Bundes­gesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektie­ren. Sie dürfen daher im Einzelfall Antragstellern, die einer gefährde­ten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann aus­nahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskon­former Anwen­dung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Ver­meidung ei­ner verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist.

220

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 70 m. w. N.

221

Eine solche Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller bei einer Rück­kehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenla­ge ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensi­tät von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Be­trachtung für den Antragsteller die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erhebli­cher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahr­scheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß­stab auszuge­hen. Diese Gefahren müssen dem Antragsteller daher mit hoher Wahr­scheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschie­bung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.

222

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 82 m. w. N.

223

Eine solche Gefahrenlage besteht nach den vorgenannten Feststellungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht.

224

Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine ande­re individuelle und existenzielle Gefahr, die nicht schon vom Regelungsbe­reich des § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst ist. Das gilt insbesondere mit Blick auf ihre gesundheit­li­che Situation. Sie hat sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, an einer lebensbe­drohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung we­sentlich verschlechtern würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), zu leiden.

225

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfrei­heit ergibt sich aus § 83b AsylG.

226

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung be­ruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

227

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.