Subsidiärer Schutz für eritreische Mutter wegen Nationaldienst/illegaler Ausreise verneint
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW änderte ein erstinstanzliches Urteil, das einer eritreischen Klägerin subsidiären Schutz wegen drohender Einziehung in den Nationaldienst zuerkannt hatte. Es verneinte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung: Verheiratete, schwangere Frauen und Mütter würden regelmäßig nicht in den militärischen Teil eingezogen; eine mögliche Einziehung in den zivilen Teil erreiche nach aktueller Erkenntnislage nicht die Schwelle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Allein die illegale Ausreise begründe keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lehnte das Gericht ebenfalls ab; die Reueerklärung zur Erlangung des Diaspora-Status sei zudem unzumutbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote verneint, Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter besteht bei Rückkehr nach Eritrea regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldienstes.
Die Wahrscheinlichkeit einer Heranziehung verheirateter, schwangerer Frauen oder Mütter zum zivilen Teil des eritreischen Nationaldienstes ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.
Arbeitszwang, Einschränkungen der persönlichen Freiheit und geringe Bezahlung im zivilen Teil des eritreischen Nationaldienstes begründen für sich genommen regelmäßig keinen ernsthaften Schaden in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Allein die illegale Ausreise aus Eritrea begründet ohne zusätzliche gefahrerhöhende Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Subsidiärer Schutz darf nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene könne durch Abgabe einer Reueerklärung einen Diaspora-Status erlangen, wenn diese Erklärung wegen Selbstbezichtigung und Unterwerfung unter willkürliche Strafgewalt unzumutbar ist.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 7656/17.A
Leitsatz
1. Für verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter besteht in der Regel bei Rückkehr nach Eritrea derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts eingezogen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (in Abweichung von der früheren Rechtslage, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -).
2. Die Verhältnisse im zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts rechtfertigen aktuell nicht die Annahme, dass den Dienstleistenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinn von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht.
3. Allein die illegale Ausreise begründet keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
4. Subsidiärer Schutz kann nicht wegen der Möglichkeit der Erlangung des sogenannten Diaspora-Status versagt werden. Eritreischen Staatsangehörigen ist es nicht zumutbar, die hierfür erforderliche Reueerklärung abzugeben.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. September 2018 wird geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Ausweislich ihrer eigenen Angaben ist die Klägerin eritreische Staatsangehörige, tigrinysche Volkszugehörige und orthodoxe Christin. Sie ist am 0. Januar 0000 im Dorf A. im Kreis B. in der eritreischen Region N. geboren, verheiratet und Mutter eines am 00. Juli 0000 in Eritrea geborenen Sohns namens H.. Er lebt ebenso wie der Vater des Kinds in Eritrea. Für die am 18. Juni 2020 in V. geborene Tochter F. und den am 0. März 0000 geborenen Sohn W. der Klägerin erkannte der mit der Klägerin zusammenlebende eritreische Staatsangehörige K. Q., geboren am 00. Mai 0000 in X./Eritrea, vor dem Jugendamt der Stadt V. die Vaterschaft an. Diesem wurde mit Bescheid vom 8. Januar 2019 durch das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt. Die Asylanträge der in Deutschland geborenen Kinder hat das Bundesamt abgelehnt. Die diesbezüglichen Klageverfahren sind beim Verwaltungsgericht Aachen anhängig.
Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 8. Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 14. Dezember 2016 ohne Vorlage von Personalpapieren Asyl.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 21. Dezember 2016 gab die Klägerin an, sie habe in Eritrea die Schule bis zur achten Klasse besucht und keinen Beruf erlernt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Nationaldienst habe sie nicht abgeleistet. Im November 2015 sei sie auf dem Weg nach B. gewesen, um Samen zu kaufen. Als sie sich an einem Fluss ausgeruht habe, habe ein ihr unbekannter Mann sie von hinten überfallen und vergewaltigt. Danach sei er weggelaufen. Als sie sich wieder habe aufrichten können, habe sie sich auf den Weg zurück in ihr Dorf gemacht. Ihr Ehemann sei Soldat und damals nicht zu Hause gewesen, weil er woanders stationiert gewesen sei. Als er zurückgekehrt sei, habe sie ihm von der Vergewaltigung erzählt. Er habe daraufhin gedroht, sich selbst und sie umzubringen, weil er mit der Vergewaltigung nicht habe leben können. Sie sei daher aus Angst zunächst zu einem Nachbarn und dann mit ihrem Sohn in ihr Heimatdorf zu ihrer Mutter geflohen. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Mutter gelassen und sich selbst auf den Weg gemacht, um das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, wegen illegaler Ausreise inhaftiert zu werden. Zudem suche ihr Ehemann weiterhin nach ihr, um sie umzubringen. In Eritrea lebten noch ihr Ehemann, ihr Sohn, ihre Mutter, drei Geschwister sowie die Großfamilie.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2017, zugestellt am 2. Juni 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Eritrea an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Behauptung der Klägerin, von ihrem Ehemann wegen der erlittenen Vergewaltigung bedroht und verfolgt worden zu sein, rechtfertige keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil es sich hierbei um einen rein kriminellen Akt auf strafrechtlicher Basis handele. Zudem sei die Behauptung der Vergewaltigung unglaubhaft, weil die Klägerin sie emotionslos geschildert und widersprüchliche Angaben zu deren Zeitpunkt gemacht habe. Auch subsidiärer Schutz stehe ihr nicht zu. Insbesondere drohe ihr keine Inhaftierung wegen illegaler Ausreise. Nach Zahlung der Diaspora-Steuer und Unterzeichnung einer Reueerklärung könne sie straffrei nach Eritrea zurückkehren. Sie sei auch weder aus dem Nationaldienst desertiert noch habe sie sich diesem entzogen. Als inzwischen 29-jährige verheiratete Frau mit einem minderjährigen Kind könne sie ihren Status „regularisieren“, so dass sie mit keinerlei Einziehung zum Nationaldienst mehr zu rechnen habe.
Die Klägerin hat am 13. Juni 2017 Klage erhoben und geltend gemacht, die Würdigung ihres Sachvortrags als unglaubhaft durch das Bundesamt sei unschlüssig. Fehlende Emotionalität und Detailarmut bei der Schilderung seien gerade typisch für traumatisierte Menschen, die ihre psychisch nicht zu ertragenden Erlebnisse verdrängt hätten und mit allen Mitteln versuchten, sie nicht wieder aufbrechen zu lassen. Ihr drohe bei Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In Eritrea stellten Frauen eine durch angeborene und unveränderliche Charakteristika definierte Untergruppe der Gesellschaft dar, für die als Gruppe innerhalb der Gesellschaft offenkundig eine andere Behandlung und andere Normen gälten als für Männer. Als alleinstehende Frau ohne Ehemann und Familie habe sie in Eritrea ferner keine Möglichkeit ihre Existenz zu sichern.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihr die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und/oder festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat sie unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und/oder festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 19. September 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 des angefochtenen Bescheids verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Für die Klägerin bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Aufgrund ihres Alters von 30 Jahren drohe ihr die Einziehung in den Nationaldienst, dem alle in Eritrea lebenden Frauen und Männer vom 18. bis zum 50. Lebensjahr unterlägen. Bei dem eritreischen Nationaldienst handele es sich um einen zeitlich unbefristeten Arbeitsdienst unter unmenschlichen Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren sei. Der Umstand, dass die Klägerin Mutter eines minderjährigen Kinds sei, führe nicht zu einer vollständigen Freistellung vom Nationaldienst, vielmehr könnten auch Mütter jederzeit in dessen zivilen Teil einberufen werden. Die vom Bundesamt angenommene Möglichkeit, sich aufgrund ihres Alters offiziell demobilisieren zu lassen, ändere daran nichts. Auch für solche Personen bestehe ein gewisses Risiko, im Rahmen von Razzien (sog. „giffas“) dennoch rekrutiert zu werden. Zudem sei unklar, wie der Umstand ihrer illegalen Ausreise die Entscheidung der eritreischen Behörden über den Demobilisierungsantrag beeinflussen würde.
Gegen das ihr am 3. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Oktober 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Im Zulassungsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass ihr eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. Unabhängig von einer fortbestehenden Gefahr einer Einberufung zum Nationaldienst stehe auch das illegale Verlassen Eritreas unter Strafe. Insofern bestehe trotz der Möglichkeit der nachträglichen Entlassung aus dem Nationaldienst jedenfalls die beachtliche Gefahr, dass sie bei Rückkehr nach Eritrea wegen illegaler Ausreise bestraft und unter lebensbedrohlich harten und erniedrigenden Bedingungen inhaftiert werde. Die eritreischen Behörden stellten bei den nach der Erkenntnislage ohne gerichtliches Verfahren willkürlich verhängten strafrechtlichen Sanktionen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Staatsgebiets ab. Da zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Konflikts mit Äthiopien Mobilmachung geherrscht habe, würden die Strafen einem entsprechend höheren Strafrahmen entnommen.
Mit Beschluss vom 18. August 2020 hat der Senat die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen.
Die Beklagte vertritt im Berufungsverfahren die Auffassung, Mütter im wehrdienstfähigen Alter, die sich durch Verbleib im Ausland dem Nationaldienst entzogen hätten, müssten im Fall einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in den Nationaldienst einberufen zu werden. In Eritrea herrsche die Praxis, verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter faktisch von der Dienstpflicht zu befreien. Die Berichte über eine Einberufung dieser Frauen in den zivilen Sektor des Nationaldiensts beschränkten sich auf wenige regionale Einzelfälle, aus denen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit abzuleiten sei. Selbst wenn in Ausnahmefällen eine Einberufung verheirateter oder schwangerer Frauen sowie Müttern zum zivilen Teil des Nationaldienstes nicht völlig ausgeschlossen werden könne, seien im konkreten Einzelfall dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Zudem seien anders als im militärischen Teil im zivilen Teil des Nationaldiensts Bestrafungen, Folter und Demütigungen nicht verbreitet. Die Arbeits- und Lebensbedingungen von Personen im zivilen Teil des Nationaldiensts seien vielmehr mehrheitlich dieselben wie für Personen außerhalb des Nationaldiensts. Auch würden Frauen nach allgemeiner Erkenntnislage im zivilen Teil des Nationaldiensts in aller Regel nicht Opfer sexueller Gewalt. Schließlich sei es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr ein ernsthafter Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung allein aufgrund der illegalen Ausreise drohe. Es sei kein Fall bekannt, in dem ein eritreischer Staatsangehöriger nach Wiedereinreise allein aufgrund seiner illegalen Ausreise bestraft worden wäre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. September 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Klägerin nimmt Bezug auf die Begründung in der erstinstanzlichen Entscheidung und verweist ergänzend auf die willkürliche Verfolgungspraxis und die dünne Erkenntnislage zur Situation von Rückkehrern nach Eritrea.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde der Stadt E. (Beiakten Hefte 1 bis 11) Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das angefochtene Urteil, mit dem der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt worden ist, sowie hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (A.) noch auf die hilfsweise Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (B.). Die diesbezügliche Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet. Die darauf bezogenen ablehnenden Entscheidungen des Bundesamts in den Nrn. 3 und 4 seines Bescheids vom 22. Mai 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinn des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.).
Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ in Art. 2f der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑ juris Rn. 20 f. (zu § 60 Abs. 7 AufenthG), und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑ juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 LB 8/23 - juris Rn. 27, und Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑ juris Rn. 89.
Auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz greift die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. Erforderlich für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist im Rahmen des § 4 AsylG - wie auch im Rahmen des § 3 AsylG - jedoch, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erstreckt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 20, und - 10 C 4.09 - juris Rn. 31.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinn einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15, und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 LB 8/23 ‑ juris Rn. 28.
Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für den Eintritt eines ernsthaften Schadens besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 LB 8/23 ‑ juris Rn. 29.
Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Antragstellers vor einem ernsthaften Schaden im Rechtssinn begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Antragstellers zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland des Antragstellers vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt selbst bei unsicherer Tatsachengrundlage das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 19 ff., und Beschluss vom 28. April 2017 ‑ 1 B 73.17 - juris Rn. 10.
Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet bedarf es in besonderem Maß einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland. Hierauf aufbauend muss das Gericht aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 21, und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 19.
Nach diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Denn sie hat weder ein individuelles (Vor-)Schädigungsschicksal glaubhaft gemacht noch ergeben sich aus ihrem Vorbringen oder den für die derzeitige Situation in Eritrea vorliegenden Erkenntnissen Anhaltspunkte für eine derart verdichtete Gefahrenlage, dass ihr eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten wäre.
Es besteht bei Berücksichtigung ihres Vorbringens sowie der aktuellen Erkenntnislage kein Grund für die Annahme, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Eritrea entsprechend Nr. 1 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte. Ihr droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). In ihrem Herkunftsland herrscht kein Konflikt im Sinn der Vorschrift.
Auch ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch auf der Grundlage einer Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine beachtliche Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 ‑ juris Rn. 10.
Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person - nicht zwingend vorsätzlich - demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen.
Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland - Rn. 220 m. w. N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/).
Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist, und ein Mindestmaß an Schwere erreichen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 ‑ Nr. 37201/06 - Rn. 134 f.
Der Klägerin droht eine solche Behandlung nach den genannten Maßstäben weder wegen des von ihr geltend gemachten individuellen Fluchtschicksals (I.) noch wegen der Einziehung in den Nationaldienst (II.), wegen illegaler Ausreise (III.) oder wegen der humanitären Verhältnisse in Eritrea (IV.).
I. Die Klägerin konnte dem Gericht nach dem persönlichen Eindruck, den es von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht glaubhaft vermitteln, dass sie in Eritrea vor ihrer Ausreise bereits unmittelbar von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedroht gewesen ist, weil ihr damaliger Ehemann sie aufgrund einer erlittenen Vergewaltigung durch einen anderen Mann habe umbringen wollen. Es kann dahinstehen, ob von dem damaligen Ehemann der Klägerin als nichtstaatlichem Akteur (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG) eine relevante Gefährdung ausgehen könnte, weil der eritreische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, der Klägerin im Sinn des § 3d Schutz vor einem von ihm drohenden Schaden zu bieten. Jedenfalls ist ihr Vorbringen in einem Maße vage, unplausibel und in sich widersprüchlich, dass das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin tatsächlich von selbst Erlebtem berichtet hat.
Die Klägerin hat die als Anlass für ihre Ausreise angegebene Vergewaltigung durch einen ihr unbekannten Mann und die darauffolgende Bedrohung durch ihren damaligen Ehemann nur oberflächlich und knapp geschildert. Ihre Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung an sie gerichteten Fragen sind pauschal und detailarm geblieben. Details zu dem Tag der angeblichen Vergewaltigung sowie zu dem Streit mit ihrem damaligen Ehemann hat sie - wenn überhaupt - nur auf explizite Nachfragen des Gerichts benannt. Dabei ist dem Senat bewusst, dass das Offenbaren von geschlechtsbezogenen Erlebnissen und den damit in Zusammenhang stehenden Umständen, insbesondere wenn es sich um solche mit einer (möglicherweise) traumatisierenden Wirkung handelt, von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen abhängt und individuell sehr unterschiedlich ausfallen kann. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Klägerin jedenfalls den Ablauf des Tattages mit einem nach ihren Angaben so einschneidenden Erlebnis sowie den anschließenden Streit mit ihrem damaligen Ehemann anschaulicher und detailreicher beschreiben kann.
Hinzu kommen gravierende unauflösbare Widersprüche bei ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung, die sich zudem nicht in wesentlichen Punkten mit ihren früheren Schilderungen in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in Einklang bringen lassen. Zum Ablauf des Tags der angeblichen Vergewaltigung hatte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt angegeben, sie sei an diesem Tag auf dem Weg nach B. gewesen, um Samen zu kaufen. Nach der Vergewaltigung sei sie zu ihrem Dorf zurückgekehrt. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, sie habe an diesem Tag in B. Korn mahlen lassen in einer Mühle. Vom Kauf von Samen war dagegen nicht die Rede. Sie sei auf dem Rückweg in ihr Heimatdorf vergewaltigt worden und direkt nach Hause zurückgekehrt. Abweichend hiervon hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geschildert, die Vergewaltigung habe sich auf dem Hinweg nach B. ereignet. Anschließend sei sie noch zur Mühle gegangen und habe dort das Korn mahlen lassen, bevor sie in ihr Dorf zurückgekehrt sei. Auch nach zehn Jahren und in Anbetracht der mit einer Vergewaltigung möglicherweise einhergehenden Traumatisierung oder sonstigen psychischen Belastung wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin jedenfalls diese Umstände widerspruchsfrei angeben kann.
Auch das Vorbringen der Klägerin zu dem angeblich ausreisebegründenden Streit mit ihrem damaligen Ehemann nach der Vergewaltigung ist von erheblichen Widersprüchen geprägt. So hat sie bei der Anhörung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erklärt, es sei zum Streit gekommen, weil sie selbst ihrem Ehemann von der Vergewaltigung erzählt habe. In der Berufungsverhandlung hat sie hingegen behauptet, ihr Ehemann sei von einer dritten, ihr unbekannten Person von der Vergewaltigung unterrichtet worden. Woher diese Person Kenntnis von der Vergewaltigung gehabt habe, wisse sie nicht. Sie selbst habe es ihrem damaligen Ehemann jedenfalls nicht erzählt. Diese Angaben lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen.
Darüber hinaus ist selbst das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Wohnort vor der Ausreise und der Dauer ihres jeweiligen dortigen Aufenthalts derart oberflächlich und ungereimt geblieben, dass der Senat ihren Vortrag insgesamt als unglaubhaft bewertet. Auch nach mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung blieb unklar, wann die Klägerin aus ihrem Heimatdorf A. zu ihrem damaligen Ehemann in ein Dorf namens L. gezogen sein will und wie lange sie dort vor ihrer Ausreise zusammengelebt haben. So gab sie zunächst an, sie habe ihren damaligen Ehemann 2010 geheiratet und 2012 sei ihr erster Sohn geboren worden. Sie sei nicht unmittelbar nach der Geburt zu ihrem Mann gezogen, aber „kurz danach“. Insgesamt habe sie vor ihrer Ausreise ein Jahr lang mit ihrem damaligen Ehemann und ihrem Sohn zusammen in L. gelebt. Auf weitere Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten erklärte sie dann allerdings, ihr Sohn sei bereits drei Jahre und sechs Monate alt gewesen, als sie zu ihrem Ehemann gezogen sei. Da ihr Sohn nach ihren Angaben im Juli 2012 geboren ist, wäre die Klägerin demnach erst Ende des Jahres 2015 zu ihrem damaligen Ehemann gezogen. Allerdings will die Klägerin bereits Ende Oktober 2015 das Land verlassen haben, so dass sie vorher nicht ein Jahr mit ihrem damaligen Ehemann hat zusammenleben können.
Il. Der Klägerin droht in Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund einer Einziehung zum Nationaldienst.
Hierfür streitet bereits der Umstand, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit des gesamten von der Klägerin als fluchtauslösend geschilderten Geschehens unklar ist, ob sie vor ihrer Ausreise bereits den Nationaldienst vollständig abgeleistet und/oder offiziell ihren Nationaldienststatus regularisiert hatte und daher die eritreischen Behörden bei Rückkehr von einer (erneuten) Einziehung der Klägerin absehen würden. Sie war nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 27 Jahre alt und damit seit vielen Jahren nationaldienstpflichtig. Wie sie dennoch einer Rekrutierung entgangen sein will, hat sie nicht aufgeklärt. Von daher liegt es nahe, dass die Klägerin trotz ihrer gegenteiligen Behauptung bereits Nationaldienst geleistet hatte, bevor sie entsprechend der Rekrutierungspraxis durch ihre Heirat oder mit Beginn ihrer ersten Schwangerschaft aus dem Dienst entlassen wurde, und/oder sie sogar offiziell ihren Nationaldienststatus regularisiert hat.
1. Ungeachtet dessen kann eine Einziehung der Klägerin in den militärischen Teil des Nationaldiensts oder die Verpflichtung zur Absolvierung des militärischen Grundtrainings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Von Gesetzes wegen müssen in Eritrea alle Frauen im Alter zwischen 18 und 40 Jahren aktiven Nationaldienst absolvieren, der ein militärisches Training und die Dienstleistung in einer militärischen Einheit umfasst.
Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (Proclamation on National Service No. 82/1995) vom 23. Oktober 1995,
abrufbar unter https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/1995/en/32119 (zuletzt abgerufen am 21. November 2025),
besteht der Nationaldienst in Eritrea aus einem militärischen Teil („active national service“) und einem zivilen Teil bzw. der „Reservearmee“ („reserve military service“). Gemäß Art. 6 und Art. 8 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 sind in Eritrea alle Männer und Frauen vom achtzehnten bis zum vierzigsten Lebensjahr nationaldienstpflichtig im militärischen Teil und können bis zum fünfzigsten Lebensjahr im zivilen Teil des Nationaldiensts herangezogen werden. Der Nationaldienst dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995) und besteht nach Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst inklusive sogenannter Entwicklungsarbeit in einer militärischen Einheit. Aus Rechtsgründen vollständig ausgenommen von der Dienstpflicht sind nur Staatsbürger, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Nur vom militärischen Teil, nicht aber auch vom zivilen Teil des Nationaldiensts ausgenommen sind Staatsbürger mit behördlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Art. 13, 14 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995). Nur zeitweise vom Nationaldienst ausgenommen sind ferner Studenten unter den in Art. 14 Abs. 2 bis 4 der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Voraussetzungen. Staatsbürgern, die einen der vorgenannten Befreiungsgründe erfüllen, stellt das eritreische Verteidigungsministerium eine förmliche (vorübergehende) Befreiungsbescheinigung aus (Art. 15 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995).
Die Rekrutierung in den Nationaldienst findet regulär unmittelbar im Anschluss an das 12. Schuljahr statt. Schulabbrecher werden entweder von der Lokalverwaltung aufgeboten, von der Armee eingezogen oder vom Nationaldienst freigestellt. Im Allgemeinen behalten die Lokalverwaltungen einen Überblick über die Schulabbrecher und ihr Alter. Die Armee beauftragt die Lokalverwaltungen periodisch, Schulabbrecher zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu versammeln, von wo sie in die militärische Ausbildung gebracht werden. Eine weitere Art des Einzugs in den Nationaldienst sind die sog. „giffas“, Razzien, an denen die Sicherheitskräfte eine Gegend oder ein Dorf abriegeln und alle Anwesenden kontrollieren. Diese Kontrollen dienen meist dazu, Personen einzuziehen, die ungefähr im Nationaldienst-Alter sind, d. h. Dienstverweigerer, Deserteure und Personen, die noch nicht aufgeboten worden sind.
Vgl. dazu European Asylum Support Office (EASO), Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 29 ff.
Es ist nicht möglich den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Ebenso gibt es nicht die Möglichkeit einen Ersatzdienst abzuleisten. Wehrdienstverweigerer werden mit Gefängnis oder dem Aufenthalt in einem Umerziehungslager bestraft.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14.
Nach der Erkenntnislage weicht die Praxis bei der Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldiensts in Eritrea für verheiratete oder schwangere Frauen und Mütter allerdings ganz erheblich von der formalen Rechtslage und auch der vorherrschenden allgemeinen Rekrutierungspraxis ab.
So werden wehrpflichtige Frauen mit ihrer Heirat und/oder Schwangerschaft in aller Regel demobilisiert oder jedenfalls faktisch weder zum militärischen Teil des Nationaldiensts noch zur vorgelagerten militärischen Ausbildung herangezogen. Aufgrund dieser Praxis soll es vermehrt zu arrangierten Hochzeiten und frühen Schwangerschaften kommen. Frauen, die vom Nationaldienst freigestellt wurden oder sich ihm entzogen haben, sollen ferner seit dem Jahr 2005 die Möglichkeit haben, mit 27 Jahren ihren Status zu „regularisieren“, d. h. sie können sich nach Erreichen dieser Altersgrenze offiziell freistellen lassen. Hintergrund soll die Erkenntnis der eritreischen Regierung sein, „dass unbegrenzter Nationaldienst für Frauen bevölkerungs- und sozialpolitisch absolut kontraproduktiv wäre.“
Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 12.
Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe erwähnt in ihrem Bericht aus dem Jahr 2017 die Möglichkeit einer Regularisierung des Nationaldienststatus mit 27 Jahren für Frauen, die vom Nationaldienst freigestellt wurden oder sich ihm entzogen haben.
Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 11, 14.
Dem entspricht es, wenn weitere Quellen angeben, dass sich das Höchstalter für den Wehr- und Nationaldienst in der Praxis abweichend von Art. 6 und Art. 8 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 seit 2009 für Frauen auf 27 Jahre belaufen soll, also dem Alter, in dem laut Bericht des Bundesamts eine Regularisierung möglich sein soll.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 18; anders Amnesty International (AI), Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 2. August 2018, S. 7, wonach die Dienstpflicht für Frauen bis zum 47. Lebensjahr bestehen soll.
Auch laut Auskunft des Auswärtigen Amts in seinem aktuellsten Lagebericht werden Mütter sowie verheiratete und schwangere Frauen bei ihrer Heirat/Schwangerschaft aus dem nationalen Militärdienst entlassen.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14.
Dies deckt sich auch mit den Informationen in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Bericht des belgischen Amts des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose,
vgl. Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisatie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 21,
sowie des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, nach dem verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter mit Heirat/Schwangerschaft üblicherweise aus dem Militärdienst entlassen werden.
Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 19.
Das European Asylum Support Office spricht ebenfalls davon, dass schwangere Frauen oder Frauen mit Kind nach einer offiziellen Mitteilung des eritreischen Außenministeriums faktisch vom militärischen Teil des Nationaldiensts freigestellt werden. Verheiratete Frauen, die weder Mütter noch schwanger sind, sind häufig ebenfalls vom Nationaldienst ausgenommen, auch wenn diese Praxis nicht einheitlich angewandt wird.
Vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 33 f.
Insofern ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter in den militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen werden oder an der verpflichtenden militärischen Ausbildung teilnehmen müssen, weil verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter aus bevölkerungspolitischen Gründen faktisch entweder vom Dienst im militärischen Teil freigestellt sind oder sogar offiziell demobilisiert werden.
So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020 - 19 A 2421/18.A - juris Rn. 14, und vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 62 ff., 68 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 47 ff.; VG Regensburg, Urteile vom 21. August 2025 - RN 2 K 25.30147 - juris Rn. 29, und vom 11. August 2020 - RO 2 K 19.32345 - juris Rn. 42 f., 60.
Daran ändert es aus Sicht des Senats auch nichts, dass nach Auskünften des Bundesamts die eritreische Regierung im Februar 2025 wegen des zunehmend angespannten Verhältnisses zu Äthiopien alle regionalen Verwaltungseinheiten angewiesen haben soll, Bürgerinnen und Bürger unter 60 Jahren zu registrieren und zu mobilisieren. Die Maßnahme soll auch demobilisierte sowie von der Dienstpflicht befreite Personen, darunter verheiratete Frauen und Mütter, erfassen. Diese seien aufgefordert worden, in Bereitschaft zu bleiben oder zu ihren Militäreinheiten zurückzukehren.
Vgl. BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 5, und Briefing Notes vom 3. März 2025, S. 2.
Denn hierbei soll es sich nach dem von der Klägerin überreichten aktuellen Bericht der belgischen Behörden nicht um eine breit angelegte Rekrutierungskampagne, sondern nur um eine regelmäßige Auffrischungsschulung bzw. ein Routinetraining für bestimmte Gruppen gehandelt haben.
Vgl. Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisatie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 33.
Angesichts dieser Erkenntnislage ist eine Einziehung der inzwischen 37-jährigen Klägerin in den militärischen Teil des Nationaldiensts im Fall einer Rückkehr schon als Mutter dreier minderjähriger Kinder nicht beachtlich wahrscheinlich.
2. Der Klägerin droht allerdings im Fall ihrer Rückkehr voraussichtlich eine Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts. Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es im zivilen Teil des Nationaldiensts aufgrund der dort herrschenden Bedingungen zu Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amts in seinem aktuellsten Lagebericht besteht für Mütter sowie verheiratete und schwangere Frauen grundsätzlich eine Pflicht zur Weiterarbeit im zivilen Teil des Nationaldiensts.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14.
Das Bundesamt spricht in seinem aktuellsten Bericht davon, dass trotz der oben erwähnten Möglichkeit der Regularisierung des Nationaldienststatus für Frauen ab 27 Jahren eine Tätigkeit im zivilen Sektor jedenfalls möglich bleibt.
Vgl. BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 12.
Auch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in seinem Länderinformationsblatt aus, dass trotz der faktischen Entlassung eine zivile Weiterarbeit von Müttern und verheirateten und schwangeren Frauen keineswegs ausgeschlossen bleibt.
Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 19.
Das European Asylum Support Office spricht ebenfalls davon, dass Mütter oft nur vom militärischen Teil ausgenommen sind, nicht aber vom zivilen Teil.
Vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 34.
Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, nach denen die betreffenden Frauen nicht vom Nationaldienst als Ganzes befreit sind und eine Einberufung in dessen zivilen Teil jederzeit möglich ist.
Vgl. SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 11, 14.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beruft sich dabei hauptsächlich auf eine Ausarbeitung von Prof. Gaim Kibreab, nach welcher es sehr wahrscheinlich („most likely“) ist, dass verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter Dienst im zivilen Bereich des Nationaldiensts ableisten müssten. Der Autor habe „Hunderte“ verheirateter Frauen, darunter Mütter und Schwangere gesehen, die in Regierungsbüros als Sekretärinnen, Schreibkräfte, Hausmeisterinnen, Reinigungskräfte und beim Zubereiten von Kaffee und Tee für Beamte und Militäroffiziere gearbeitet hätten. Der einzige Unterschied zu anderen Dienstpflichtigen sei die Tatsache gewesen, dass diese bei ihren Familien hätten leben dürfen.
Vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration vom 15. und 16. Oktober 2014, S. 11.
Die oben genannten Auskünfte lassen darauf schließen, dass es sich bei der Einziehung von verheirateten und schwangeren Frauen sowie Müttern in den zivilen Bereich des Nationaldiensts nicht um bloße Einzelfälle mit regional unterschiedlicher Häufigkeit handelt.
So im Ergebnis auch Hamb. OVG, Urteile vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 50 f., 54 und vom 21. Februar 2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 47 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 21. August 2025 - RN 2 K 25.30147 - juris Rn. 29; VG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2020 - 19 A 641/19 - juris Rn. 37 ff.; anders VG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2022 - A 12 K 3136/21 - juris S. 7 f. des Urteilsabdrucks.
Allerdings beruhen die faktischen Befreiungen vom Nationaldienst auf keiner rechtlichen Grundlage und wird die Einziehung von verheirateten oder schwangeren Frauen und Müttern in den Nationaldienst willkürlich und uneinheitlich gehandhabt.
Vgl. Ministerie van de Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Eritrea, Dezember 2023, S. 41; European Union Agency for Asylum (EUAA), COI Query Response - Eritrea, Conditions regarding the civilian branch of the national service, 31. January 2021 - 1. March 2022, vom 11. März 2022, S. 3 f.; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 25, 36.
Insofern hängt die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung erhöhen, können etwa sein die Ableistung des Nationaldiensts oder konkrete Rekrutierungsversuche vor der Heirat/Schwanger-schaft sowie eine mögliche Desertation aus dem aktiven Dienst. Zudem dürften auch die Qualifikationen und Kenntnisse der Frau sowie ein aktueller Bedarf an diesen Kenntnissen oder generell an Arbeitskräften eine Rolle spielen. Insoweit hält der Senat auf Grundlage neuerer Erkenntnisse nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach grundsätzlich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Einberufung verheirateter und schwangerer Frauen sowie Mütter zum zivilen Teil des Nationaldiensts bestanden haben soll.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2023 ‑ 19 A 503/22.A - juris Rn. 7, vom 26. Oktober 2020 -19 A 2421/18.A - juris Rn. 14, und vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 64 ff.
Ausgehend von dieser Erkenntnislage besteht für die Klägerin als Mutter dreier minderjähriger Kinder eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den zivilen Teil des Nationaldiensts eingezogen zu werden. Dies gilt, selbst wenn sie vor ihrer Ausreise bereits ihren Militärdienst abgeleistet und/oder ihren Nationaldienststatus regularisiert haben sollte. Denn auch in diesem Fall kann ihr eine erneute Einziehung in den Nationaldienst mit einem Einsatz im zivilen Teil drohen.
Die Verhältnisse im zivilen Teil des Nationaldiensts rechtfertigen indes - anders als die Verhältnisse in dessen militärischen Teil - nicht die Annahme, dass den Dienstleistenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Im militärischen Teil des Nationaldiensts soll es ausweislich der Erkenntnislage regelmäßig zu Bestrafungen - oft in Anwesenheit anderer Dienstleistender - kommen, die auf die Hinzufügung schwerer Schmerzen abzielen. Bestrafungen für (angeblich) fehlende Disziplin sind häufig drakonisch. Berichten zufolge werden die Dienstleistenden geschlagen, in Helikopter-Position aufgehängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt oder für Stunden oder Tage gefesselt. Auch Demütigungen von Dienstleistenden sollen zur täglichen Routine gehören. Die meisten Militäreinheiten haben eigene Gefängnisse, in welchen die Bedingungen prekär sind. Einige Gefängnisse sind unterirdisch oder in Schiffscontainern. Sie sind häufig überfüllt; Hygiene, Medizin und Ernährung sind problematisch. Die Arbeitseinsätze im militärischen Teil sind hart, es gibt Berichte über 72-Stunden-Wochen und Urlaube sind nicht geregelt. Da es keine funktionierenden Militärgerichte gibt, sind die Dienstleistenden voll und ganz der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert.
Vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2024 Trafficking in Persons Report: Eritrea, Juni 2024, S. 4; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 14; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 40 f.; SFH, Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 14 f.
Dazu soll es in der militärischen Grundausbildung sowie im militärischen Teil des Nationaldiensts verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommen, sowohl durch Ausbilder, als auch durch „einfache“ Soldaten. Viele Frauen und Mädchen werden in den Militärlagern sexuell ausgebeutet. Wenn sie sich weigern, werden sie bestraft. Sie müssen etwa gefährliche Arbeiten verrichten, werden an exponierte Orte geschickt, extremer Hitze ausgesetzt, schikaniert oder körperlich bestraft.
Vgl. Human Rights Council (HRC), Situation of human rights in Eritrea, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea vom 12. Mai 2025, S. 8; Human Rights Watch (HRW), World Report 2025 - Eritrea, Januar 2025, S. 4; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14; USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Eritrea, Juni 2024, S. 5; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 41 ff.; SFH, Schnellrecherche zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen vom 13. Februar 2018, S. 3, sowie Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 12 f.
Für den zivilen Teil des Nationaldiensts wird hingegen nicht von entsprechenden (sexuellen) Gewalthandlungen gegenüber Dienstleistenden berichtet. Die Arbeits- und Lebensbedingungen in diesem Teil des Diensts sollen vielmehr im Wesentlichen dieselben sein wie diejenigen außerhalb des Nationaldiensts. Dies betrifft nach den vorliegenden Erkenntnissen insbesondere Dienstleistende, die ihre zugeteilte Funktion am Wohnort ihrer eigenen Familie ausführen können. Einige Dienstleistende im zivilen Teil sollen sogar privat in einem anderen Job arbeiten, da die Arbeitsbelastung in ihrer zugewiesenen Funktion gering und die Bezahlung im Nationaldienst sehr niedrig ist. Auch die disziplinarischen Maßnahmen sind nicht vergleichbar, insbesondere wird nicht von Folter berichtet.
Vgl. USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Eritrea, Juni 2024, S. 4; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 40.
Soweit in dem Bericht des European Asylum Support Office eine Quelle erwähnt wird, wonach es auch im zivilen Teil des Nationaldiensts gelegentlich dazu komme, dass Dienstvorgesetzte von Frauen sexuelle Dienstleistungen unter Androhung von drakonischen Strafen oder anderen Nachteilen einforderten,
vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 42,
handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Stellungnahme einer namentlich nicht genannten Person. Diese Einschätzung untermauernde Aussagen lassen sich den sonstigen Berichten und Auskünften nicht entnehmen.
Im Kern lässt sich den aktuellen Quellen entnehmen, dass die Situation im zivilen Teil des Nationaldiensts zwar geprägt ist von Arbeitszwang, mangelnder persönlicher Freiheit und einer unzureichenden Bezahlung. Der Schweregrad dieser Umstände reicht jedoch - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - weder einzeln noch in einer Gesamtschau für die Feststellung von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Arbeitssituation im zivilen Teil des Nationaldiensts derart demütigend, erniedrigend, menschenverachtend oder herabsetzend ist, dass sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Dienstleistenden zu brechen.
So auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 68; ferner Schl.‑H. OVG, Urteil vom 16. Mai 2025 - 2 LB 1/25 - juris Rn. 79; OVG M.-V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 OVG - juris Rn. 76; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A - juris Rn. 35; Hamb. OVG, Urteile vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 56, und vom 1. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 47; anders VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 - 11 K 5924/16.A - juris Rn. 216 ff.
III. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen illegaler Ausreise.
1. Die Gewährung subsidiären Schutzes scheidet jedoch nicht bereits deshalb aus, weil es der Klägerin möglich sein könnte, den sogenannten Diaspora-Status zu erlangen.
Der Diaspora-Status schützt - je nach Quelle und Umständen der Rückkehr - für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten bzw. von drei bis zehn Jahren sowohl vor einer etwaigen Bestrafung wegen illegaler Ausreise und einer damit ggf. verbundenen Desertion/Nationaldienstentziehung als auch vor einer (erneuten) Einberufung in den Nationaldienst. Er wurde ursprünglich entwickelt um Auslands-Eritreern die wiederkehrende Ein- und Ausreise zu erleichtern, indem er ihnen das Privileg gewährt, entgegen der eritreischen Bestimmungen ohne Visum und Ableistung des Nationaldiensts wieder aus Eritrea auszureisen.
Vgl. Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, S. 8, 13 f.; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 62 f.; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 32 f.
Voraussetzung ist, dass die Antragsteller über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument - wie z. B. einen Reisepass oder einen Flüchtlingspass - sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jahre außerhalb Eritreas gelebt hat. Darüber hinaus benötigen die Rückkehrer u. a. einen Nachweis über die Bezahlung der Diaspora- bzw. „Aufbausteuer“ (in Höhe von 2 % des im Ausland erwirtschafteten Einkommens bzw. der im Ausland erhaltenen Sozialleistungen) und das ausgefüllte und unterzeichnete „Formular 4/4.2“, auch bekannt als Reueerklärung.
Vgl. Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, S. 8; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 61 ff.; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 33.
Mit ihr erklärt der Unterzeichnende, dass er bedauere, durch die Nichterfüllung des Nationaldiensts ein Vergehen begangen zu haben und dass er bereit sei, zu gegebener Zeit eine angemessene Bestrafung zu akzeptieren.
Vgl. die englische Übersetzung des „Immigration and Citizenship Services Request Form“ in: HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (Advance Version) vom 5. Juni 2015, S. 477.
Nach Angaben der eritreischen Behörden ist die Unterzeichnung des Formulars zwar ein Schuldeingeständnis, auf eine Bestrafung wird aber faktisch verzichtet.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 22 f.; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 63.
Zudem wird von Bürgern mit Diaspora-Status erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen, andernfalls kann ihr Status entzogen werden.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 47.
Rückkehrer können den Diaspora-Status somit nur dann erlangen, wenn sie bei Antragstellung eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Denn ohne ein (legales) Aufenthaltsrecht in einem anderen Land ließe sich die vom eritreischen Staat geforderte Ausreise nicht bewerkstelligen.
Vgl. dazu BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand: 10/2025, S. 17; Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisatie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 38; Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, S. 13 f.; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 62 f., 65; so auch Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. Mai 2025 - 2 LB 1/25 - juris Rn. 103; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A - juris Rn. 51; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. Dezember 2023 - 13 A 10789/23.OVG - juris Rn. 69 ff.; a. A. Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 - 2 A 1578/25.A - (bisher nur Pressemitteilung; abrufbar unter: https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/ presse/einberufung-zum-nationaldienst; zuletzt abgerufen am: 21. November 2025); OVG M.-V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 - juris Rn. 55 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20 - juris Rn. 67 f., allerdings ohne Befassung mit der Frage gesicherter Aufenthaltsrechte im Ausland.
Soweit in den Erkenntnismitteln über permanente Rückkehrer berichtet wird, die aufgrund ihres Diaspora-Status (zunächst) unbehelligt geblieben sein sollen,
vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 65; SEM, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 32 ff,
bleibt unklar, ob diese bei Beantragung des Diaspora-Status über eine noch nicht abgelaufene ausländische Aufenthaltserlaubnis verfügten.
Vgl. dazu auch Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. Mai 2025 - 2 LB 1/25 - juris Rn. 105; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A - juris Rn. 51.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im Entscheidungszeitpunkt einen Diaspora-Status aufgrund der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlangen könnte. Zweifel bestehen insoweit, als deren Erteilung auf der irrigen Annahme der Ausländerbehörde beruht, der Klägerin sei rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden, obwohl das Bundesamt mehrfach mitgeteilt hatte, dass das Berufungsverfahren noch anhängig ist.
Denn unabhängig davon wäre der Klägerin die Abgabe der für die Erlangung eines Diaspora-Status erforderlichen Reueerklärung aus Rechtsgründen nicht zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV entschieden, dass die Abgabe der Reueerklärung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 24.
Vom Herkunftsland geforderte Mitwirkungshandlungen sind dem Betroffenen gegen seinen Willen nur zuzumuten, wenn sie mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar sind. Dies ist bei der Reueerklärung nicht der Fall. Es ist weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch ist ersichtlich, dass die Reueerklärung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hat. Mit der Erklärung ist eine Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und wird ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar ist. Dies gilt umso mehr, als es in Eritrea kein rechtsstaatliches Verfahren gibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 26 f.
Angesichts der dem eritreischen Staat attestierten gravierenden Menschenrechtsverletzungen und willkürlichen Strafverfolgungspraxis kann ein Eritreer gegen seinen Willen auf die Unterzeichnung einer Selbstbezichtigung mit bedingungsloser Akzeptanz einer wie auch immer gearteten Strafmaßnahme auch dann nicht verwiesen werden, wenn die Abgabe der Erklärung die Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung und einer Bestrafung wegen der illegalen Ausreise nicht erhöht, sondern unter Umständen sogar verringert. Vielmehr muss der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und ist der Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 26.
Die - in Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ergangene - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die hier unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des Asylrechts anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf die Abgabe der Reueerklärung als ein dem Asylantragsteller zumutbares Verhalten zur Gefahrenabwehr,
vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - juris Rn. 27, und vom 3. November 1992 ‑ 9 C 21.92 - juris Rn. 12,
übertragbar. Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der Reueerklärung wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist. Daran muss sich die Zumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung auch im hier vorliegenden asylrechtlichen Kontext messen lassen.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 LB 8/23 - juris Rn. 78; anders wohl Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 - 2 A 1578/25.A - (bisher nur Pressemitteilung; abrufbar unter: https:// verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/einberufung-zum-nationaldienst; zuletzt abgerufen am: 21. November 2025); OVG M.-V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. Dezember 2023 - 13 A 10789/23.OVG - juris Rn. 61 ff.; OVG M.‑V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 OVG - juris Rn. 70; offen gelassen von Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. Mai 2025 - 2 LB 1/25 - juris Rn. 110; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A - juris Rn. 50.
Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die Abgabe der Reueerklärung vorliegend unzumutbar. Mit der Reueerklärung ist eine Unterwerfung unter die willkürliche eritreische Strafgewalt verbunden. Die Klägerin kann aber nicht verpflichtet werden, sehenden Auges ein noch so geringes Restrisiko einer willkürlichen Strafverfolgungspraxis auf Grundlage der Reueerklärung einzugehen.
2. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte und Berichte lassen indes nicht den Schluss zu, dass Rückkehrer allein wegen illegaler Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, inhaftiert, gefoltert oder einer anderweitigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden.
Nach Art. 11 der Proklamation Nr. 24/1992,
abrufbar unter https://www.refworld.org/ sites/default/files/attachments/54c0d9d44.pdf (zuletzt abgerufen am: 21. November 2025),
ist für die legale Ausreise aus Eritrea u. a. ein gültiges Ausreisevisum notwendig. Außerdem muss der Grenzübertritt an einem dafür vorgesehenen Kontrollpunkt stattfinden. Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 werden Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder anderen dabei zu helfen, mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 10.000 „Birr“ (heute Nakfa, ca. 570,00 Euro) oder beidem bestraft.
Allerdings findet die Strafnorm - ebenso wie die Regelungen zum Nationaldienst - in der Praxis in der Regel keine Anwendung. So führt das Auswärtige Amt aus, dass eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise zwar nicht ausgeschlossen werden kann, da es in Eritrea kein rechtsstaatliches Verfahren gibt und entsprechende Garantien nicht existieren. Dies gilt insbesondere für bekennende Regierungsgegner, die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind. Der Behörde ist aber kein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer tatsächlich allein wegen illegaler Ausreise bestraft worden ist.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 19 f, sowie Gutachten für das VG Minden zu Eritrea vom 29. Juni 2020, S. 2.
Auch nach dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Bericht der belgischen Behörden werden Rückkehrer nicht wegen illegaler Ausreise bestraft. Wenn sie jedoch im wehrpflichtigen Alter sind und ihren Nationaldienst noch nicht abgeleistet haben, müssen sie diesen nachholen. Von einer Inhaftierung oder einer anderen Bestrafung (allein) wegen illegaler Ausreise hätten die von den belgischen Behörden befragten Quellen hingegen nicht berichtet.
Vgl. Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisatie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 36.
Für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit möglicher unmenschlicher oder erniedrigender Repressionen bei Rückkehr müssen daher neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, die den Rückkehrer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschienen lassen. Hierzu gehören etwa dem eritreischen Staat bekannte oppositionelle Betätigungen, Desertation aus dem Nationaldienst oder Wehrdienstverweigerung vor der Ausreise. Ferner hängt die Behandlung im Einzelfall davon ab, ob die Familie in der Lage ist, die Person freizukaufen und letztlich von der Entscheidung des jeweiligen Grenzbeamten.
So im Ergebnis auch OVG M.-V., Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 OVG - juris Rn. 54; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. April 2023 - OVG 4 B 26/21 - juris, S. 12 f. des Urteilsabdrucks; Hamb. OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 65 f.; VG Freiburg, Urteil vom 12. Februar 2025 - A 16 K 5203/24 - juris, S. 17 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2024 - 6 K 1777/23.A - juris, S. 21 des Urteilsabdrucks; VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2023 - 4 A 14/23 HAL - juris, S. 9 f. des Urteilsabdrucks; anders VG Regensburg, Urteil vom 21. August 2025 ‑ RN 2 K 25.30147 - juris Rn. 53; VG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 A 242/21 - juris, S. 6 des Urteilsabdrucks.
Soweit in verschiedenen anderen Erkenntnisquellen darüber berichtet wird, dass für Personen, die Eritrea illegal verlassen haben und ohne Diaspora-Status zurückkehren, die Gefahr bestehe, verhört, misshandelt und für eine unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden,
vgl. Finnish Immigration Service, Eritrea/Update: general situation, national service, illegal exit and return, health care vom 17. Juli 2025, S. 19 ff.; USDOS, 2024 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea vom 13. August 2025, Abschnitt „c. Disappearance and Abduction“; HRC, Situation of human rights in Eritrea, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea vom 12. Mai 2025, S. 16 f.; Ministerie van de Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Eritrea, Dezember 2023, S. 55 ff.; Danish Immigration Service (DIS), Eritrea: National service, exit and entry vom 3. Februar 2020, S. 39; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 68 f; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 44; AI, Eritreische Staatsangehörige in Türkischer Haft vom 6. September 2024, S. 1 f., und Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 9,
unterscheiden die Quellen nicht zwischen Rückkehrern, denen vom eritreischen Staat neben der illegalen Ausreise oppositionelle Aktivitäten, Wehrdienstverweigerung oder Desertation vorgeworfen wird, und Personen, wie die Klägerin, bei denen solche gefahrerhöhenden Umstände nicht gegeben sind. Zudem stützen sich diese Quellen lediglich auf eine kleine Auswahl an anekdotischen Informationen zur Behandlung von unter Zwang zurückgeführten Personen. Es gibt lediglich sporadische Berichte über Zwangsrückführungen nach Eritrea, mehrheitlich über die Landgrenzen, weil Eritrea in der Regel keine Zwangsrückführungen akzeptiert. Zudem erfolgt kein Monitoring durch die wenigen Länder, die in den vergangenen Jahren Flüchtlinge nach Eritrea zwangsrückgeführt haben, so dass oft nichts über das Schicksal der zwangsrückgeführten Personen bekannt ist.
Vgl. Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI FOCUS ERITREA - Mobilisatie na de oorlog in Tigray vom 19. September 2025, S. 36; Ministerie van de Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Eritrea, Dezember 2023, S. 55, 59; DIS, Eritrea: National service, exit and entry vom 3. Februar 2020, S. 39; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 67; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 44.
Zuletzt wurde im Dezember 2024 eine Gruppe von etwa 200 und im Juni 2023 eine Gruppe von etwa 400 Eritreern aus Äthiopien nach Eritrea abgeschoben. Zudem fand im August 2024 eine Rückführung von etwa 200 Eritreern aus der Türkei statt. Es gibt allerdings keine offiziellen Informationen über das Schicksal oder den Verbleib der abgeschobenen Personen nach ihrer Ankunft.
Vgl. HRC, Situation of human rights in Eritrea, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea vom 12. Mai 2025, S. 16, und vom 7. Mai 2024, S. 15.
Weitere Maßnahmen zur Sachaufklärung, die Näheres zur Situation illegal ausgereister Rückkehrer ergeben könnten, stehen nicht zur Verfügung. Kann daher die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Fall der Klägerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise bei ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht in Gänze ausgeschlossen werden, gehört sie jedoch keiner Personengruppe an, für die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung oder anderer Repressionen bei Einreise angenommen werden könnte. Sie ist nach eigenen Angaben weder aus dem Nationaldienst desertiert noch hat sie sich der Wehrpflicht entzogen. Aufgrund ihres Alters und der für verheiratete Frauen und Mütter geltenden Praxis, diese nicht einzuberufen, aus dem Nationaldienst zu entlassen oder den Status zu regularisieren, gehört sie vielmehr einem begünstigten Personenkreis an. Ferner hat sich die Klägerin weder in Eritrea noch in Deutschland oppositionell betätigt oder könnte aus anderen Gründen in das Blickfeld der eritreischen Behörden geraten sein.
IV. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt schließlich nicht aus der gegenwärtigen schlechten humanitären Lage in Eritrea.
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist anerkannt, dass - allerdings nur - in ganz außergewöhnlichen Fällen („in very exceptional cases“) auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen, wenn diese zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.
Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6, auch m. w. N. zur Rspr. des EGMR.
Allein das Vorliegen einer tatsächlich drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Verhältnisse im Zielstaat ist jedoch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht ausreichend, um den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist daneben, dass diese Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht. Es bedarf einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 11 f., m. w. N.
Daher können schlechte humanitäre Verhältnisse, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK führen.
So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 66, sowie Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 102.
Dies zugrunde gelegt, führt die gegenwärtige humanitäre Lage in Eritrea und speziell der Region J. schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Die in Eritrea allgemein schwierige Lage hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt, so dass eine Schutzgewährung wegen der gegenwärtigen humanitären Situation in Eritrea von vornherein ausscheidet.
B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.
I. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht erfüllt.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei Verneinung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) scheidet in der Regel aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Als Auffangtatbestand kommt § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - wie oben bereits ausgeführt - keinem der Akteure im Sinn von § 3c AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zugeordnet werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 35.
Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Antragstellers, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Antragsteller im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür - wie bereits bei der Prüfung des subsidiären Schutzstatus ausgeführt - ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Antragsteller seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 f., und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N., sowie Beschluss vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 - juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 ‑ 13 A 2027/19.A - juris Rn. 38.
Dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung abzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 38.
Bei der anzustellenden Rückkehrprognose ist zudem im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie (Eltern mit Kindern in einer tatsächlich bestehenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft) auszugehen, auch wenn für einzelne Mitglieder der Kernfamilie ein gesichertes Bleiberecht besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 17, 19 ff.
Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16.
Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinn zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17, m. w. N.
Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17, m. w. N.
Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller nach seiner Rückkehr, ggf. durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Antragstellers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Antragsteller Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller nach dem Verbrauch der Hilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25.
Hiernach ist für die Klägerin auch angesichts der angespannten Versorgungslage in Eritrea keine Verelendungsgefahr zu erkennen.
Eritrea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Da die eritreische Regierung kaum mit internationalen Organisationen kooperiert, liegen keine genauen Daten zur Ernährungssicherheit der Bevölkerung vor. Die Versorgungslage wird jedoch für weite Teile der Bevölkerung als schwierig eingeschätzt und es gibt Hinweise auf Nahrungsmittelknappheit bzw. Mangelernährung, aber keinen Hunger.
Vgl. Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 14; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 5, 18; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 41 ff.
Die Regierung versucht, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Auf dem Papier haben alle sozialen Gruppen in Eritrea den gleichen Zugang zu den Lebensmittelgutscheinen, sie werden jedoch oftmals aus politischen Gründen zurückgehalten.
Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 42.
Zahlreiche Faktoren wie der Ukrainekrieg, der Konflikt mit Äthiopien, die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Wertschöpfungsketten, Klimaschocks und US-Sanktionen haben zuletzt zu starken Preissteigerungen geführt.
Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 14, 16; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 41 f.
Die Arbeitslosenquote lag 2022 bei 6,6 %. Schätzungsweise 20 % der Erwerbsbevölkerung arbeiten in der Industrie und der Rest (80 % der Bevölkerung) in der Landwirtschaft. Ackerbau, Viehzucht und Fischerei stellen die Lebensgrundlage für rund 65 bis 70 % der eritreischen Bevölkerung dar.
Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 42.
Der größte Teil der bezahlten Beschäftigung findet im öffentlichen Sektor statt und die meisten der öffentlichen Bediensteten sind Nationaldienstleistende.
Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 14, 16, 20.
Der Anteil weiblicher Arbeitskräfte machte im Jahr 2011 46,7 % der gesamten Erwerbsbevölkerung aus (neuere Daten liegen nicht vor). Viele Frauen leisten entweder Nationaldienst oder sind im informellen Sektor tätig, beispielsweise als Hausangestellte oder im Dienstleistungsbereich.
Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 22.
Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung verfügt Eritrea über kein soziales Sicherungssystem, das Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderung abdeckt, mit Ausnahme des sog. „Martyr’s Trust Fund“, der Geld für die Angehörigen von Gefallenen sammelt. Die Verteilung dieser Gelder erfolgt jedoch intransparent. Die soziale Sicherheit wird vielmehr von den traditionellen Solidaritätsnetzen geleistet, die auf Clan- und Großfamilienstrukturen basieren. Zudem erhalten viele Eritreer Überweisungen von Verwandten aus der Diaspora.
Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 20 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 43.
Nach dem 2022 erschienenen Artikel eines am College of Business and Social Sciences (CBSS) in Asmara tätigen Professors sollen dagegen beitragsfinanzierte und auf Versicherungsprinzipien basierende Sozialversicherungsprogramme, Sozialhilfe für Bedürftige und beitragsunabhängige, steuerfinanzierte Sach- wie Geldleistungen existieren. Des Weiteren soll es soziale Förder- und Transformationshilfen (ermäßigte Gesundheitsfürsorge, kostenlose Gesundheitsleistungen, gratis Grund-, Sekundär- und Hochschulbildung, Stipendien, Zuschüsse für die Ernährung von Kindern oder die Wasserversorgung etc.) und verschiedene Arbeitsmarktprogramme geben. Die Empfänger jener Programme sind zwar grundsätzlich Menschen mit Behinderungen, gefährdete Kinder, Frauen und Mädchen sowie ernährungsunsichere Haushalte, Familien von Märtyrern, ältere Menschen, Jugendliche, Sexarbeiter und Kleinbauern. Von der Sozialversicherung gedeckt sind indes vorwiegend Beschäftigte des formellen Sektors, öffentliche Bedienstete und zum Teil Privatangestellte, weshalb der soziale Versicherungsschutz nur selten die Mehrheit der Bevölkerung, informelle Arbeitnehmer und die Armen erreicht. Letztere sind somit auch bei Annahme eines sozialen Sicherungssystems auf Unterstützung durch nähere und weitere Familienmitglieder, Nachbarschaften sowie kommunale gemeinnützige Organisationen angewiesen.
Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 43 f.; Habtom, Review of social protection experiences in Sub-Saharan Africa: The case of Eritrea, International Journal of Scientific and Management Research, Ausgabe 5, Januar 2022, S. 13 ff., abrufbar unter: https://ijsmr.in/doc/ijsmr05_07.pdf (zuletzt abgerufen am: 21. November 2025).
Eritrea hat eine funktionierende medizinische Grundversorgung, zu der grundsätzlich alle Staatsangehörigen freien Zugang haben. Das Gesundheitssystem ist jedoch durch Mangel geprägt. Auf dem Land gibt es nur vereinzelte Gesundheitseinrichtungen, der Weg zur nächsten Krankenstation ist oft weit und mühsam. In den Städten, insbesondere in Asmara, ist die Versorgung besser. Privatärztliche Behandlungen sind indes sehr eingeschränkt vorhanden und im ganzen Land gibt es nur eine geringe Anzahl an Fachärzten. Das Gesundheitssystem wird zusätzlich geschwächt, weil sowohl viele Ärzte als auch qualifiziertes medizinisches Personal in den vergangenen Jahren aus Eritrea geflohen sind. Chronische Krankheiten werden kostenlos behandelt. Medikamente sind indes nicht immer verfügbar und von den Patienten zum Teil selbst zu bezahlen. Bei schwerwiegenden Erkrankungen erlaubt die Regierung die Ausreise der Familie zur Krankenbehandlung im Ausland.
Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 21; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea vom 2. Januar 2024, S. 44 f.; BAMF, Länderreport Eritrea Gesundheitsversorgung vom 31. Juli 2022, S. 2 f.
Auch Unterkunft und Kleidung sind in Eritrea grundsätzlich sichergestellt.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 5.
Für Angehörige der dominierenden Volksgruppe der Tigrinya stellt sich die humanitäre Situation grundsätzlich besser dar als für ethnische Minderheiten. Sie haben häufiger Verwandte im Ausland, die sie finanziell unterstützen. Hinzu kommt, dass sich die meisten Bildungs-, Ausbildungs- und Gesundheitseinrichtungen in der Hauptstadt Asmara und im Süden des Landes befinden, wo die Tigrinya ihr Hauptsiedlungsgebiet haben. Eine bessere Ausbildung geht regelmäßig mit einem höheren Einkommen einher.
Vgl. BS, BTI 2024 Country Report Eritrea, S. 14, 21.
Hiervon ausgehend ist es der Klägerin zumutbar, in Eritrea ihren Aufenthalt zu nehmen. Dabei ist eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband mit ihrem jetzigen Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern im Alter von fünf und drei Jahren zu unterstellen, denn die Klägerin bildet auch in Deutschland mit diesen eine familiäre Gemeinschaft. Sie ist mit ihrem jetzigen Ehemann nach eigenen Angaben seit Februar 2024 verheiratet und führte zuvor bereits mit ihm seit etwa sieben Jahren eine eheähnliche Beziehung, aus der die zwei gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Alle leben zudem seit mehr als drei Jahren zusammen in einem Haushalt.
Die Klägerin wird sich nach ihrer Rückkehr am wahrscheinlichsten mit ihrer Familie erneut in der Region J. niederlassen, wo ihre Großfamilie weiterhin wohnt. Diesen Ort kann sie bei einer Rückkehr auf dem Luftweg über den Flughafen in Asmara problemlos erreichen. Gründe, die einer Rückkehr in die ehemalige Heimatregion entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Dort wird sie voraussichtlich in der Lage sein, gemeinsam mit ihrem Ehemann ihr Existenzminimum sowie das ihrer Kinder zu erwirtschaften. Sowohl ihr als auch ihrem Ehemann ist eine Arbeitsaufnahme in Eritrea zumutbar. Sie sind beide arbeitsfähig, in Eritrea aufgewachsen und haben dort die Schule besucht. Anschließend hat die Klägerin Erfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt. Insofern kann sie nach ihrer Rückkehr jedenfalls erneut in der Landwirtschaft arbeiten, welche die Lebensgrundlage der meisten Eritreer darstellt. Ihr Ehemann hat in Eritrea als Soldat und Wachmann und in Deutschland in einem Restaurant gearbeitet, verfügt also ebenfalls über Arbeitserfahrung. Zudem gehören beide der dominierenden Volksgruppe der Tigrinya an, für die sich die humanitäre Situation grundsätzlich besser darstellt. Darüber hinaus könnten sie ihre in J. lebenden zahlreichen Verwandten - Mutter, drei Geschwister und die Großfamilie - zumindest vorübergehend zur Überbrückung etwaiger Anfangsschwierigkeiten unterstützen. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung behauptet, die finanzielle Situation ihrer Familie sei „schlecht“, dies aber nicht weiter ausgeführt. Zudem hat sie ihre Aussage, alle ihre Geschwister seien verstorben, in der mündlichen Verhandlung dahingehend revidiert, dass jedenfalls drei ihrer Schwestern mit ihren Familien weiterhin in J. leben. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Klägerin mit ihrer Familie bei einer Rückkehr ohne Obdach wäre, denn in ihrem Herkunftsort lebt jedenfalls noch ihre Mutter in dem Haus, in dem die Klägerin selbst aufgewachsen ist und in der bis heute auch ihr erster Sohn lebt.
II. Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Ausklammerung allgemeiner Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde, ggf. im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Bundesministerium, befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Antragstellern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 70 m. w. N.
Eine solche Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Antragsteller die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Antragsteller daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 82 m. w. N.
Eine solche Gefahrenlage besteht nach den vorgenannten Feststellungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine andere individuelle und existenzielle Gefahr, die nicht schon vom Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst ist. Das gilt insbesondere mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation. Sie hat sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), zu leiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.