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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 893/23.A·27.01.2026

Zulassung der Berufung in Asylsache (Eritrea) abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Rückkehr nach Eritrea) wurde vom OVG NRW abgelehnt. Das Gericht befand, die in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe seien nicht konkret und den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Wesentliche Fragen zum militärischen Nationaldienst und Diaspora‑Status seien bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskostenfrei nach §83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt bzw. bereits durch Senatsrechtsprechung geklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 Nrn.1–3 AsylG genannten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt ist und den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG entspricht.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung über den Einzelfall hinaus für die Einheitlichkeit oder Fortentwicklung der Rechtsprechung von Bedeutung ist.

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Bei auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrügen muss der Rechtsmittelführer konkrete Anhaltspunkte (z. B. Auskünfte, Presseberichte, gegensätzliche Erkenntnisse oder Rechtsprechung) benennen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen, dass erstinstanzliche Feststellungen fehlerhaft sind.

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Ist eine Rechts- oder Tatsachenfrage bereits in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts im Wesentlichen geklärt, fehlt es regelmäßig an der für die Zulassung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­8 K 11007/16.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausge­hende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

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„ob Eritreern, die bislang noch keinen Nationaldienst geleistet haben, bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit die Verpflichtung zum National­dienst und die Ableistung des Nationaldienstes insbe­sondere im militärischen Teil des Nationaldienstes droht,

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ob mit einem solchen nachzuholenden Nationaldienst, insbesondere im militärischen Teil eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG für nach Eritrea Zurückkehrende verbun­den ist,

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ob dauerhaft nach Eritrea zurückkehrende eritreische Staatsangehörige mit hinreichender Sicherheit den so­genannten Diaspora-Status erlangen können und sich hierauf auch verweisen lassen müssen, mit der Folge, dass sie dadurch einen drohenden (militärischen) Nati­onaldienst umgehen können,“

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rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Die erste Frage ist keiner über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Klä­rung zugänglich. Für ihre Beantwortung sind jeweils die individuellen Umstände des Rückkehrers zu berücksichtigen, wobei das Geschlecht, der Familienstand, das Alter, Rekrutierungsversuche vor der Ausreise oder eine mögliche Desertation aus dem aktiven Dienst sowie die familiären und persönlichen Verbindungen von Bedeu­tung sind.

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Die zweite Frage zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 AsylG bei Ableistung des Nationaldiensts ist nicht mehr klärungsbe­dürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ soweit generali­sierungsfähig ‑ geklärt ist. Der Senat hat hinsichtlich der Verhältnisse im militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts in seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A ‑ festgestellt, dass es bei Ableistung des Wehrdiensts im militärischen Teil ausweislich der Erkenntnislage regelmäßig zu Bestrafungen ‑ oft in Anwesenheit an­derer Dienstleistender ‑ kommt, die auf die Hinzufügung schwerer Schmerzen abzie­len. Bestrafungen für (angeblich) fehlende Disziplin sind häufig drakonisch. Berichten zufolge werden die Dienstleistenden geschlagen, in sog. Helikopter-Position aufge­hängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt oder für Stunden oder Tage gefesselt. Auch Demütigungen von Dienstleistenden sollen zur täglichen Routi­ne gehören. Die meisten Militäreinheiten haben eigene Gefängnisse, in welchen die Bedingungen prekär sind. Einige Gefängnisse sind unterirdisch oder in Schiffscontai­nern. Sie sind häufig überfüllt; Hygiene, Medizin und Ernährung sind problematisch. Die Arbeitseinsätze im militärischen Teil sind hart, es gibt Berichte über 72‑Stunden-Wochen und Urlaube sind nicht geregelt. Da es keine funktionierenden Militärgerich­te gibt, sind die Dienstleistenden voll und ganz der Willkür ihrer Vorge­setzten ausge­liefert.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 106.

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Dazu soll es in der militärischen Grundausbildung sowie im militärischen Teil des Na­tionaldiensts verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommen, sowohl durch Ausbilder, als auch durch „einfache“ Soldaten. Viele Frauen und Mädchen werden in den Militärlagern sexuell ausgebeutet. Wenn sie sich wei­gern, werden sie bestraft. Sie müssen etwa gefährliche Arbeiten verrichten, werden an exponierte Orte geschickt, extremer Hitze ausgesetzt, schikaniert oder körperlich bestraft.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 108.

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Soweit die zweite Frage weiter darauf abzielt, in einem Berufungsverfahren zu klä­ren, ob auch die Verhältnisse im zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts die An­nahme einer den Dienstleistenden drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 AsylG rechtfertigt, ist sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Denn nach den nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffenen Feststellungen des Verwal­tungs­gerichts (S. 35 f. des Urteilsabdrucks) würde die alleinstehende kinderlose Klä­gerin bei Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ‑ jedenfalls zunächst ‑ in den militäri­schen Teil des Nationaldiensts eingezogen werden und wäre dort den vom Senat festgestellten unmenschlichen und erniedrigenden Verhältnissen ausgesetzt.

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Auch die dritte aufgeworfene Frage zur Wahrscheinlichkeit und Zumutbarkeit der Er­langung des Diaspora-Status für eritreische Rückkehrer ist bereits in der Rechtspre­chung des beschließenden Senats geklärt. Hierzu hat der Senat in dem bereits zitier­ten Urteil vom 31. Oktober 2025 festgestellt, dass diese Rückkehrer den Diaspora-Status nur dann erlangen können, wenn sie bei Antragstellung eine gültige Aufent­haltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 129.

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Ob der jeweilige Rückkehrer über solch ein (legales) Aufenthaltsrecht verfügt, ist in­des eine Frage des Einzelfalls.

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Ferner hat der Senat festgestellt, dass Rückkehrern nach Eritrea die Abgabe der für die Erlangung eines Diaspora-Status erforderlichen Reueerklärung aus Rechtsgrün­den nicht zumutbar ist. Denn mit der Reueerklärung ist eine Unterwerfung unter die willkürliche eritreische Strafgewalt verbunden. Rückkehrer können aber nicht ver­pflichtet werden, sehenden Auges ein noch so geringes Restrisiko einer willkürlichen Strafverfolgungspraxis auf Grundlage der Reueerklärung einzugehen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 136 ff.

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Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Feststellungen. Die darin zitierten Erkenntnisse sowie Entscheidungen anderer Verwaltungs- und Obergerichte aus den Jahren 2019 bis 2022 hat der Senat bereits bei seiner Grundsatzentscheidung aus Oktober 2025 be­rücksichtigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).