Zulassung der Berufung in Asylsache (Eritrea) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Rückkehr nach Eritrea) wurde vom OVG NRW abgelehnt. Das Gericht befand, die in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe seien nicht konkret und den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Wesentliche Fragen zum militärischen Nationaldienst und Diaspora‑Status seien bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskostenfrei nach §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt bzw. bereits durch Senatsrechtsprechung geklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 Nrn.1–3 AsylG genannten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt ist und den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG entspricht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung über den Einzelfall hinaus für die Einheitlichkeit oder Fortentwicklung der Rechtsprechung von Bedeutung ist.
Bei auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrügen muss der Rechtsmittelführer konkrete Anhaltspunkte (z. B. Auskünfte, Presseberichte, gegensätzliche Erkenntnisse oder Rechtsprechung) benennen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen, dass erstinstanzliche Feststellungen fehlerhaft sind.
Ist eine Rechts- oder Tatsachenfrage bereits in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts im Wesentlichen geklärt, fehlt es regelmäßig an der für die Zulassung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 11007/16.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,
„ob Eritreern, die bislang noch keinen Nationaldienst geleistet haben, bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verpflichtung zum Nationaldienst und die Ableistung des Nationaldienstes insbesondere im militärischen Teil des Nationaldienstes droht,
ob mit einem solchen nachzuholenden Nationaldienst, insbesondere im militärischen Teil eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG für nach Eritrea Zurückkehrende verbunden ist,
ob dauerhaft nach Eritrea zurückkehrende eritreische Staatsangehörige mit hinreichender Sicherheit den sogenannten Diaspora-Status erlangen können und sich hierauf auch verweisen lassen müssen, mit der Folge, dass sie dadurch einen drohenden (militärischen) Nationaldienst umgehen können,“
rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Die erste Frage ist keiner über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich. Für ihre Beantwortung sind jeweils die individuellen Umstände des Rückkehrers zu berücksichtigen, wobei das Geschlecht, der Familienstand, das Alter, Rekrutierungsversuche vor der Ausreise oder eine mögliche Desertation aus dem aktiven Dienst sowie die familiären und persönlichen Verbindungen von Bedeutung sind.
Die zweite Frage zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 AsylG bei Ableistung des Nationaldiensts ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ soweit generalisierungsfähig ‑ geklärt ist. Der Senat hat hinsichtlich der Verhältnisse im militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts in seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A ‑ festgestellt, dass es bei Ableistung des Wehrdiensts im militärischen Teil ausweislich der Erkenntnislage regelmäßig zu Bestrafungen ‑ oft in Anwesenheit anderer Dienstleistender ‑ kommt, die auf die Hinzufügung schwerer Schmerzen abzielen. Bestrafungen für (angeblich) fehlende Disziplin sind häufig drakonisch. Berichten zufolge werden die Dienstleistenden geschlagen, in sog. Helikopter-Position aufgehängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt oder für Stunden oder Tage gefesselt. Auch Demütigungen von Dienstleistenden sollen zur täglichen Routine gehören. Die meisten Militäreinheiten haben eigene Gefängnisse, in welchen die Bedingungen prekär sind. Einige Gefängnisse sind unterirdisch oder in Schiffscontainern. Sie sind häufig überfüllt; Hygiene, Medizin und Ernährung sind problematisch. Die Arbeitseinsätze im militärischen Teil sind hart, es gibt Berichte über 72‑Stunden-Wochen und Urlaube sind nicht geregelt. Da es keine funktionierenden Militärgerichte gibt, sind die Dienstleistenden voll und ganz der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 106.
Dazu soll es in der militärischen Grundausbildung sowie im militärischen Teil des Nationaldiensts verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommen, sowohl durch Ausbilder, als auch durch „einfache“ Soldaten. Viele Frauen und Mädchen werden in den Militärlagern sexuell ausgebeutet. Wenn sie sich weigern, werden sie bestraft. Sie müssen etwa gefährliche Arbeiten verrichten, werden an exponierte Orte geschickt, extremer Hitze ausgesetzt, schikaniert oder körperlich bestraft.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 108.
Soweit die zweite Frage weiter darauf abzielt, in einem Berufungsverfahren zu klären, ob auch die Verhältnisse im zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts die Annahme einer den Dienstleistenden drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 AsylG rechtfertigt, ist sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Denn nach den nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 35 f. des Urteilsabdrucks) würde die alleinstehende kinderlose Klägerin bei Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ‑ jedenfalls zunächst ‑ in den militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen werden und wäre dort den vom Senat festgestellten unmenschlichen und erniedrigenden Verhältnissen ausgesetzt.
Auch die dritte aufgeworfene Frage zur Wahrscheinlichkeit und Zumutbarkeit der Erlangung des Diaspora-Status für eritreische Rückkehrer ist bereits in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt. Hierzu hat der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 31. Oktober 2025 festgestellt, dass diese Rückkehrer den Diaspora-Status nur dann erlangen können, wenn sie bei Antragstellung eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 129.
Ob der jeweilige Rückkehrer über solch ein (legales) Aufenthaltsrecht verfügt, ist indes eine Frage des Einzelfalls.
Ferner hat der Senat festgestellt, dass Rückkehrern nach Eritrea die Abgabe der für die Erlangung eines Diaspora-Status erforderlichen Reueerklärung aus Rechtsgründen nicht zumutbar ist. Denn mit der Reueerklärung ist eine Unterwerfung unter die willkürliche eritreische Strafgewalt verbunden. Rückkehrer können aber nicht verpflichtet werden, sehenden Auges ein noch so geringes Restrisiko einer willkürlichen Strafverfolgungspraxis auf Grundlage der Reueerklärung einzugehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 136 ff.
Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Feststellungen. Die darin zitierten Erkenntnisse sowie Entscheidungen anderer Verwaltungs- und Obergerichte aus den Jahren 2019 bis 2022 hat der Senat bereits bei seiner Grundsatzentscheidung aus Oktober 2025 berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).