Asyl: Berufungszulassung mangels grundsätzlicher Bedeutung; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil im Asylverfahren. Das OVG NRW lehnte PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht den Darlegungsanforderungen genügte und die aufgeworfenen Fragen teils geklärt, teils nicht entscheidungserheblich oder nicht verallgemeinerungsfähig waren. Kosten wurden der Klägerin auferlegt; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Prozesskostenhilfe versagt und Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG innerhalb der Frist substantiiert nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt wird.
Eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nur vor, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder erhebliche Tatsachenfrage aufgezeigt wird.
Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Erkenntnisquellen zu benennen, die eine abweichende Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen mit gewisser Wahrscheinlichkeit tragen.
Ob Rückkehrer allein wegen illegaler Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert oder misshandelt werden, kann nicht ohne weitere gefahrerhöhende Umstände generalisierend bejaht werden; erforderlich sind zusätzliche, für die Behörden relevante Risikofaktoren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 8795/19.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierten Fragen,
„ob bei einer religiös geschlossenen Ehe von einer wirksamen Eheschließung auszugehen ist,
ob verheirateten kinderlosen Ehefrauen, die von den Ehemännern getrennt leben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Eritrea die Einberufung zum Militärdienst droht,
ob Frauen im Militärdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Übergriffe als eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Eritrea § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG drohen,
ob Rückkehrern in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht,
ob eine alleinstehende oder getrennt lebende junge Frau in Eritrea das Existenzminimum für sich sichern könnte“,
rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Die erste Frage bedarf ‑ soweit sie generalisierungsfähig ist ‑ nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich auf Grundlage geltenden eritreischen Rechts sowie der aktuellen Erkenntnislage eindeutig dahingehend beantworten, dass der eritreische Staat grundsätzlich auch religiös geschlossene Ehen als wirksam anerkennt. Nach Art. 518 des eritreischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann die Eheschließung vor einem Standesbeamten (zivile Eheschließung, Art. 519 ZGB), entsprechend der Religion der Verlobten (religiöse Eheschließung, Art. 520 ZGB) oder nach lokalem Brauch (Art. 521 ZGB) erfolgen. Art. 545 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass sowohl die materiellen als auch die formellen Erfordernisse einer gültigen religiösen Eheschließung der Religion der beteiligten Parteien zu entnehmen sind. Gemäß Art. 545 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 42 ff. sowie Art. 112 ff. ZGB ist die Eheschließung im Zivilstandsregister einzutragen. Es ist nach den aktuellen Erkenntnissen davon auszugehen, dass es sich bei der Eintragung einer religiösen Eheschließung im Zivilstandsregister in Eritrea lediglich um einen der Eheschließung nachgelagerten deklaratorischen Akt handelt, dessen Unterbleiben zwar pflichtwidrig ist, aber keine Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Gültigkeit der Eheschließung hat.
Vgl. BAMF, Eritrea: Kinder-, Früh-, Zwangsehe, April 2023, S. 4; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Religiöse Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger im Heimatstaat - Rechtliche Anforderungen, Sachstand vom 13. Februar 2020, S. 7; SFH, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen vom 19. Juli 2018, S. 5 f.; Ton, Zur Anerkennung eritreischer Eheschließungen, Asylmagazin 3/2018, S. 71, 74; so auch VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2023 ‑ 8 K 5308/22.A - juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019 ‑ 21 K 950.18 V - juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2018 ‑ 1a K 902/18.A - juris Rn. 52.
Der Nachweis der Eheschließung kann abgesehen von dem Heiratsdokument auch durch übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten einhergehend mit vier Zeugenaussagen (Art. 589 ZGB) sowie weiter hilfsweise mit Notarerklärung und gerichtlicher Zustimmung (Art. 590-595 ZGB) stattfinden.
Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht auf. Sie verweist lediglich auf die gesetzliche Pflicht zur Eintragung ins Zivilregister, ohne hingegen durch Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine von den aktuellen Erkenntnissen abweichende Tatsachen- oder Rechtslage darzulegen.
2. Die zweite Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ soweit sie überhaupt verallgemeinerungsfähig für eine Vielzahl von Fällen beantwortet werden kann ‑ geklärt ist. Der Senat hat zur Frage der Wahrscheinlichkeit einer Einziehung verheirateter Frauen in seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A ‑ festgestellt, dass für verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter in der Regel keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts eingezogen zu werden oder an der verpflichtenden militärischen Ausbildung teilnehmen zu müssen, weil diese Frauen aus bevölkerungspolitischen Gründen faktisch entweder vom Dienst im militärischen Teil freigestellt sind oder sogar offiziell demobilisiert werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 78.
Sollte die Frage ‑ über ihren Wortlaut (Einberufung zum Militärdienst) hinaus ‑ auch darauf abzielen, ob verheirateten Frauen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts droht, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Denn in der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung von verheirateten und schwangeren Frauen sowie Müttern in den zivilen Teil des Nationaldiensts letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung erhöhen, können etwa sein die Ableistung des Nationaldiensts oder konkrete Rekrutierungsversuche vor der Heirat/Schwangerschaft sowie eine mögliche Desertation aus dem aktiven Dienst. Zudem dürften auch die Qualifikationen und Kenntnisse der Frau sowie ein aktueller Bedarf an diesen Kenntnissen oder generell an Arbeitskräften eine Rolle spielen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 98 ff.
Sofern hiernach verheiratete Frauen in den zivilen Teil des Nationaldiensts eingezogen werden, rechtfertigen die dortigen Bedingungen indes nicht die Annahme, dass den Frauen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Situation in diesem Teil des Diensts ist zwar geprägt von Arbeitszwang, mangelnder persönlicher Freiheit und einer unzureichenden Bezahlung. Der Schweregrad dieser Umstände reicht jedoch weder einzeln noch in einer Gesamtschau für die Feststellung von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Arbeitssituation im zivilen Teil des Nationaldiensts derart demütigend, erniedrigend, menschenverachtend oder herabsetzend ist, dass sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Dienstleistenden zu brechen. Die dortigen Arbeits- und Lebensbedingungen sollen vielmehr im Wesentlichen dieselben sein wie diejenigen außerhalb des Nationaldiensts.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 105, 110 ff.
Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Feststellungen. Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung ausführt, es sei „lebensnah“, dass in Eritrea getrennt lebende kinderlose Frauen wie unverheiratete Frauen behandelt würden, benennt sie keine Erkenntnisquellen, die diese Behauptung stützen könnten.
3. Die dritte aufgeworfene Frage, ob Frauen bei einer Ableistung des Militärdiensts sexuelle Übergriffe drohen und diese eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG darstellen, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die gestellte Frage geht ersichtlich davon aus, dass der Klägerin in Eritrea mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldiensts droht. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Dienstpflicht, welche in Eritrea grundsätzlich zum 18. Lebensjahr eintrete, für die Klägerin nach der insoweit einhelligen Erkenntnislage wieder entfallen sei. Seien die betroffenen Frauen verheiratet oder hätten Kinder, so werde die grundsätzlich bestehende Dienstverpflichtung seitens des eritreischen Staates regelmäßig nicht vollzogen (S. 9 des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist durch die Klägerin nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen worden.
Hinsichtlich der enthaltenen Tatsachenfrage drohender sexueller Übergriffen bei Ableistung des Nationaldiensts hat der Senat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A ‑ im Übrigen festgestellt, dass es nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen in der militärischen Grundausbildung sowie im militärischen Teil des Nationaldiensts ‑ in den die Klägerin als verheiratete Frau nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingezogen würde ‑ verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommen soll. Für den zivilen Teil des Nationaldiensts wird hingegen nicht von entsprechenden sexuellen Gewalthandlungen gegenüber Dienstleistenden berichtet.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 108 ff.
4. Auch die vierte Frage zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung von Rückkehrern nach Eritrea aufgrund illegaler Ausreise ist bereits in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt und der Zulassungsantrag zeigt keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 31. Oktober 2025 festgestellt, dass die aktuellen Auskünfte und Berichte nicht den Schluss zulassen, dass Rückkehrer allein wegen illegaler Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, inhaftiert, gefoltert oder einer anderweitigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden. Vielmehr müssen für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit möglicher unmenschlicher oder erniedrigender Repressionen bei Rückkehr neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, die den Rückkehrer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Hierzu gehören etwa dem eritreischen Staat bekannte oppositionelle Betätigungen, Desertation aus dem Nationaldienst oder Wehrdienstverweigerung vor der Ausreise. Ferner hängt die Behandlung im Einzelfall davon ab, ob die Familie in der Lage ist, die Person freizukaufen und letztlich von der Entscheidung des jeweiligen Grenzbeamten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 148 ff.
5. Die fünfte aufgeworfene Frage ist schließlich keiner über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich. Ob nach Eritrea zurückehrende alleinstehende oder getrennt lebende junge Frauen ihr Existenzminimum sichern können, hängt in jedem Einzelfall von den individuellen Umständen der konkreten Rückkehrerin ab, wobei ihr Bildungsstand, ihre beruflichen Fähigkeiten, die familiäre und gesundheitliche Situation, der ökonomische Status und das Netzwerk, in das sie zurückkehren kann, von maßgeblicher Bedeutung sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).