Berufungszulassung wegen nachträglicher Divergenz im Asylverfahren (Eritrea, ziviler Nationaldienst)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung; das OVG NRW nimmt den Zulassungsantrag wegen nachträglicher Divergenz gemäß §78 Abs.3 Nr.2 AsylG an. Das Gericht stellt auf eine frühere Senatsentscheidung ab, wonach die Einziehung in den zivilen Nationaldienst in Eritrea nicht generell Folter oder unmenschliche Behandlung begründet. Das angegriffene Urteil weicht hiervon ab, weshalb die Berufung zuzulassen ist.
Ausgang: Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Divergenz gemäß §78 Abs.3 Nr.2 AsylG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in einen Antrag auf Zulassung wegen Divergenz umzudeuten, wenn zwischenzeitlich eine entsprechende Frage durch eine Entscheidung des Divergenzgerichts beantwortet worden ist.
Die Berufungszulassung nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG dient der Sicherung der Rechtseinheit und ist bei nachträglicher Divergenz zu gewähren.
Die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts ist eine tatsachenabhängige Einzelfallfrage und kann nicht generell bejaht werden.
Die Verhältnisse im zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts (Arbeitszwang, eingeschränkte persönliche Freiheit, geringe Vergütung) begründen nicht automatisch Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von §4 Abs.1 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 722/19.A
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Zulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung liegen jedenfalls wegen nachträglicher Divergenz vor. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung des Divergenzgerichts beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 ‑ 2 BvR 2125/97 ‑ juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 ‑ 10 B 62.08 ‑ juris Rn. 5 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung jedenfalls hinsichtlich der von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,
"ob eritreischen Frauen mit Kind/Kindern bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Dienst in dem zivilen Teil des Nationaldienstes droht,
und
ob mit einem solchen nachzuholenden zivilen Nationaldienst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG für nach Eritrea zurückkehrende Frauen mit Kindern verbunden ist",
vor. Durch das Urteil des Senats vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A ‑ sind diese Tatsachenfragen mittlerweile dahingehend geklärt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt und die Verhältnisse im zivilen Teil des Nationaldiensts ‑ anders als die Verhältnisse in dessen militärischem Teil ‑ nicht die Annahme rechtfertigen, dass den dienstleistenden Frauen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Situation in diesem Teil des Diensts ist zwar geprägt von Arbeitszwang, mangelnder persönlicher Freiheit und einer unzureichenden Bezahlung. Der Schweregrad dieser Umstände reicht jedoch weder einzeln noch in einer Gesamtschau für die Feststellung von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 ‑ 19 A 4096/18.A - juris Rn. 98 ff.
Das angegriffene Urteil weicht von der vorgenannten Entscheidung des Senats ab und beruht auf dieser Abweichung. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger ‑ im Fall des minderjährigen Klägers zu 2. abgeleitet nach § 26 Abs. 2 i. V. m. § 26 Abs. 5 AsylG ‑ auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG allein mit der Begründung bejaht, dass Frauen mit minderjährigen Kindern ‑ wie der Klägerin zu 1. ‑ im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung in den zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts drohe und sie dort unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt seien, weil auch die Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts auf unabsehbare zeitliche Dauer und gegen eine sehr geringe finanzielle Vergütung erfolge (S. 15 f. des Urteilsabdrucks).