Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den Widerruf ihrer Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr bestätigte. Streitpunkt war u. a. ein Verfahrensfehler, weil nicht alle nach § 3 Abs. 5a GüKG zu beteiligenden Stellen angehört wurden. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel: Der Anhörungsmangel sei nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da der Widerruf wegen fehlenden Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit gebunden gewesen sei. Besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung wurden ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf der Gemeinschaftslizenz wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Die unterbliebene Beteiligung von nach § 3 Abs. 5a GüKG anzuhörenden Stellen führt regelmäßig weder zur Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW noch zwingend zur Aufhebung des Verwaltungsakts, wenn die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW vorliegen.
§ 46 VwVfG NRW setzt für die Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers die konkrete Möglichkeit voraus, dass die Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit genügt nicht.
Fehlt der Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Widerrufsvoraussetzungen jeder Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, ist ein Verfahrensfehler regelmäßig offensichtlich nicht entscheidungserheblich i. S. d. § 46 VwVfG NRW.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Güterkraftverkehr ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in der durch Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/2009 vorgegebenen Form nachzuweisen; eine bloße Eigenerklärung genügt nicht.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 1269/2331.03.2026Zustimmendjuris Rn. 47
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 2689/2426.01.2026Zustimmendjuris Rn. 47
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 1239/2315.12.2025Neutraljuris Rn. 47
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 958/2314.11.2025Zustimmendjuris Rn. 47
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 1840/2030.07.2024Zustimmendjuris Rn. 43
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 5200/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.402,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‑ 1 BvR 561/19 -, NVwZ 2020, 1661 = juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.
Daran fehlt es hier. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2019 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 5a Satz 1 i. V. m. § 5 GüKG unbeachtlich sei, weil sie gemäß § 46 VwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Vorliegend habe keine andere Entscheidung als der Widerruf der Güterkraftverkehrslizenz ergehen können, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung jedenfalls ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.
a) Gemäß § 3 Abs. 5a Satz 1 i. V. m. § 5 GüKG in der im Zeitpunkt des Widerrufs geltenden Fassung gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Gemeinschaftslizenz dem Bundesamt für Güterverkehr (heute Bundesamt für Logistik und Mobilität), den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorschrift ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GüKGrKabotageV und § 5 GüKG auf den hier vorliegenden Widerruf einer Gemeinschaftslizenz nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 entsprechend anwendbar.
Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, S. 10, zweiter Absatz) ist davon ausgegangen, dass das Bundesamt für Güterverkehr sowie der Verband Spedition und Logistik Nordrhein-Westfalen e. V. nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht angehört wurden. Tatsächlich sind nach Aktenlage vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung die Berufsgenossenschaft Verkehr, ver.di Bezirk F.-E., die IHK F., der Verband Verkehrswirtschaft und Logistik (vgl. BA I, Bl. 184) sowie das Bundesamt für Güterverkehr (vgl. BA I, Bl. 185) zum beabsichtigten Widerruf angehört worden. Auch wenn sich die Stellungnahme des Bundesamts für Güterverkehr vom 9. Juli 2019 nicht zum Anlass der Anhörung verhält, sondern keine Bedenken gegen „die Erteilung der beantragten Marktzugangsberechtigung“ erhebt, ist jedenfalls die Anhörung des Verbands Spedition und Logistik Nordrhein-Westfalen e. V. als beteiligter Verband des Verkehrsgewerbes unterblieben.
Vgl. dazu Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 Erlaubnispflicht, 7. Anhörung der Beteiligten.
Diese ist auch nicht mit möglicherweise heilender Wirkung nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 VwVfG NRW, sofern eine der dort geregelten Fallgruppen einschlägig wäre, nachgeholt worden. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheids gemäß § 46 VwVfG NRW nicht beansprucht werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob es bei dem vorliegenden Verfahrensablauf erforderlich gewesen wäre, auch den bereits angehörten Stellen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nachdem sich die Erkenntnislage, auf die der Widerruf letztlich gestützt wurde, geändert hatte. Bei der im Juli 2019 erfolgten Anhörung der beteiligten Stellen stand eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit noch nicht in Rede, sondern führte die Beklagte nur die seinerzeit bestehenden Steuerrückstände der Klägerin an. Selbst wenn unterstellt wird, dass deswegen sogar eine weitere Anhörung aller Stellen nach § 3 Abs. 5a Satz 1 i. V. m. § 5 GüKG geboten gewesen wäre, führte dieser Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
Gemäß des hier zur Anwendung gelangenden § 46 VwVfG NRW, der seinem Wortlaut nach mit dem vom Verwaltungsgericht angewandten Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. § 46 VwVfG NRW ist ebenso wie § 45 VwVfG NRW Ausdruck des Gedankens, dass ein Verwaltungsakt trotz fehlerhaften Zustandekommens im Ergebnis mit dem materiellen Recht in Einklang stehen kann und deshalb seine Wirksamkeit behalten soll. Nach Sinn und Zweck des § 46 VwVfG NRW soll verhindert werden, dass ein sachlich richtiger Verwaltungsakt nur wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben wird, obwohl sofort wieder ein Bescheid gleichen Inhalts erlassen werden könnte.
Vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 61. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 46 Einl. und Rn. 33; siehe auch die ursprüngliche Gesetzesbegr. (zu § 42 VwVfG a. F.): BT-Drs. 7/910, S. 66.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Unbeachtlichkeitsregelung ausdrücklich gebilligt. Der weite Spielraum des Gesetzgebers zur Gestaltung des Verwaltungsverfahrens umfasst auch die Entscheidung über die Frage, inwieweit er die Missachtung oder Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf deren Ergebnisrelevanz unter bestimmten Voraussetzungen für unbeachtlich erklärt und damit sanktionslos lässt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 ‑ 1 BvR 1026/13 -, DVBl. 2018, 175 = juris, Rn. 43, m. w. N.
Dies mit Blick auf die von der Zulassungsbegründung grundsätzlich erhobenen Einwände vorangestellt, sind die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW vorliegend erfüllt.
aa) Die nicht hinreichende Beteiligung der in § 3 Abs. 5a Satz 1 GüKG genannten Stellen hat nicht die Nichtigkeit des Widerrufsbescheids nach § 44 VwVfG NRW zur Folge. Insbesondere ist weder dem Unionsrecht noch dem Güterkraftverkehrsgesetz die Wertung zu entnehmen, dass dieser Verfahrensfehler besonders schwerwiegend im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW sein könnte. Durch die Anhörung der zu beteiligenden Stellen soll (lediglich) erreicht werden, dass deren Kenntnisse, die sich aus ihrer Nähe zu den Unternehmen ergeben, nicht nur in Erteilungs-, sondern auch in Entziehungsverfahren Berücksichtigung finden.
Vgl. die Gesetzesbegr.: BT-Drs. 13/10037, S. 34.
bb) Es ist offensichtlich, dass die nicht hinreichende Beteiligung der in § 3 Abs. 5a Satz 1 GüKG genannten Stellen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Kausalität im Sinne des § 46 VwVfG NRW setzt die nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entscheidungssituation der Behörde bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 -, juris, Rn. 25, m. w. N., und vom 31. Juli 2012 ‑ 4 A 7001.11 u. a. -, BVerwGE 144, 44 = juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, NVwZ-RR 2012, 692 = juris, Rn. 22 f., m. w. N.; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 61. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 46 Rn. 34.
An einer solchen konkreten Möglichkeit für eine anders ausgefallene Entscheidung der Behörde fehlt es regelmäßig insbesondere dann, wenn ihre Entscheidung gebunden ist, der Behörde also weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 5 C 28.80 -, BVerwGE 62, 108 = juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris, Rn. 7.
So liegt es hier. Weder Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 noch § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG räumen der Beklagten Ermessen beim Widerruf der Erlaubnis ein, wenn – wie hier aufgrund des fehlenden Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit (dazu sogleich unter b) – der Inhaber die Erteilungsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mehr erfüllt bzw. nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris, Rn. 3, und vom 12. April 2013 - 13 B 255/13 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2023 - 11 ZB 22.930 -, GewArch 2023, 262 = juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 6 L 1288/19 -, TranspR 2020, 378 = juris, Rn. 42.
Unabhängig davon ist aber auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche konkreten fehlenden Informationen die zu beteiligenden Stellen zur von der Klägerin nachzuweisenden finanziellen Leistungsfähigkeit hätten beitragen sollen.
cc) Etwas anderes folgt nicht aus den verfassungsrechtlichen Grenzen, die bei der Schaffung, Auslegung und Anwendung von Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern zu beachten sind. Diese finden sich dort, wo die Rechtsstaatlichkeit, die Effektivität des Rechtsschutzes und andere Grundrechte nicht nur die Wahrung von Verfahrensstandards selbst, sondern zudem auch zwingend die Sanktionierung von deren Verletzung verlangen. Diese Grenzen sind umso eher erreicht, je mehr eine insofern verfassungsrechtlich fundierte Verfahrensbestimmung dazu geeignet ist, das Ergebnis einer Entscheidung zu beeinflussen und zu prägen, oder je mehr die konkret in Rede stehende Art der Verletzung dieser Verfahrensbestimmung ein Ausmaß erreicht, das von vornherein der Einschätzung entgegensteht, der Fehler sei nicht ergebnisrelevant.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 ‑ 1 BvR 1026/13 -, DVBl. 2018, 175 = juris, Rn. 45.
Ein derartiges sogenanntes absolutes Verfahrenserfordernis, auf das § 46 VwVfG NRW nicht anwendbar ist, ist mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten Einzelner ausgestattet und soll deshalb unabhängig von der Richtigkeit der von der Behörde getroffenen Entscheidung beachtet werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 = juris, Rn. 39, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 A 2151/06 -, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
Diese Qualität hat das Erfordernis zur Beteiligung der vorgenannten Stellen im Rahmen eines Verfahrens zum Widerruf einer Gemeinschaftslizenz nicht. Weder dem Unionsrecht, dem Güterkraftverkehrsgesetz noch einer sonstigen Vorschrift lässt sich entnehmen, dass allein wegen der nicht hinreichenden bzw. unterbliebenen Beteiligung einer anderen Behörde oder eines Verbands die Widerrufsverfügung ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache aufzuheben ist. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht konkret auf, weshalb gerade die Beteiligung der vorgesehenen Stellen derart essentiell wäre, dass einerseits die zuständige Behörde nur durch ihre Unterstützung etwaige komplexe Sachverhalte, die dem Widerruf zugrunde liegen, vollständig zusammentragen können sollte und andererseits der Unternehmer nicht auch selbst in der Lage wäre, entlastende Umstände seinerseits vorzutragen. Die Beteiligung des Bundesamts für Güterverkehr, der Verbände des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer kann ergänzend einen umfassenden Überblick über die persönlichen Verhältnisse des Unternehmers sowie über die bestehenden Verkehrsbedürfnisse und weitere betroffene Interessen liefern, weist aber keine eigene Schutzfunktion zugunsten des Unternehmers dergestalt auf, dass die im öffentlichen Interesse gebundene Widerrufsentscheidung trotz Vorliegens ihrer Voraussetzungen unterbleiben müsste. Maßgeblich dafür bleiben vielmehr die Auskünfte aus den einschlägigen Registern und von amtlichen Stellen.
Vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 15 E 4685/19 -, juris, Rn. 40; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 Erlaubnispflicht, 7. Anhörung der Beteiligten, unter Verweis auf den Beratungsverlauf zu § 3 Abs. 5a GüKG, in: BT-Drs. 17/6262, S. 23 f.
b) Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich auch keine schlüssigen Gegenargumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der gebundene Widerruf der Gemeinschaftslizenz der Klägerin sei – auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a), Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 i. V. m. § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 2 GüKG – gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie die gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c), Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 i. V. m. § 3 GBZugV für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers unter anderem erforderliche angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt.
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c). Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 muss ein Unternehmen, um die Anforderung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) zu erfüllen, jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Gemäß Art. 7 Abs. 2 kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.
Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2016 - 13 B 184/18 -, juris, Rn. 6 f., und vom 12. April 2013 ‑ 13 B 255/13 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2023 - 11 ZB 22.930 -, GewArch 2023, 262 = juris, Rn. 14; siehe auch allgemein zum Widerruf einer gewerberechtlichen Genehmigung: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 11 B 53.96 -, juris, Rn. 4,
das war hier am 18. November 2019 bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung, keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt. Vielmehr hat sie auf die wiederholten Aufforderungen der Beklagten, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, nicht reagiert.
Anders als die Zulassungsbegründung annimmt, ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungs- wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d. h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
StRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 ‑ 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 = juris, Rn. 35, m. w. N.
Aus dem hier maßgeblichen materiellen Güterkraftverkehrsrecht ergibt sich, dass die Klägerin die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum Erlass des Widerrufsbescheids hätte „nachweisen“ müssen, vgl. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Es reicht deshalb nicht aus, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit möglicherweise objektiv besteht, die zuständige Behörde sich davon aber nicht in der gesetzlich gebotenen Weise rechtzeitig überzeugen kann.
Ungeachtet dessen hat die Klägerin im Übrigen aber auch bis heute keinen den vorgenannten Anforderungen genügenden Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lassen dafür insbesondere keine Eigenerklärung des Unternehmers genügen. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorlegten Kontoauszüge sowie die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. November 2020 vom Geschäftsführer der Klägerin übermittelte, lediglich von ihm selbst unter dem 11. August 2019 ausgefüllte und unterschriebene Eigenkapitalbescheinigung hätten auch bei rechtzeitiger Vorlage nicht ausgereicht, um hinreichend verlässlich zu belegen, dass die Klägerin jederzeit in der Lage ist, im Verlauf des Geschäftsjahres ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Denn die dortigen Angaben werden nicht durch eine von der Verordnung legitimierte Stelle wie einem Rechnungsprüfer, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in der durch die Verordnung genannten Weise bestätigt.
Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl. 2022, Artikel 7 Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit, Rn. 5.
Angesichts der fehlenden belastbaren Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit kommt es vorliegend nicht darauf an, für wie viele „genutzte“ Fahrzeuge und damit in welcher Höhe die Klägerin vorhandenes Eigenkapital hätte nachweisen müssen und ob das Eigentum an einer Sattelzugmaschine dazu zählt.
Vgl. Letzteres ablehnend VG Köln, Beschluss vom 31. August 2012 - 18 L 1013/12 -, juris, Rn. 15; ablehnend zur PBZugV: Hamb. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Bs 5/12 -, juris, Rn. 21.
2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
So liegt der Fall hier nicht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres klären lassen.
3. Die Klägerin hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 ‑ 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N.
Ausgehend davon ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die von der Klägerin sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob ein formell rechtswidriger Verwaltungsakt trotzdem rechtmäßig ist, soweit er zumindest materiell rechtmäßig wäre,
weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich ist. Sie lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Ein formell rechtswidriger Verwaltungsakt ist rechtswidrig, auch soweit er materiell rechtmäßig sein sollte. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann jedoch – wie ausgeführt – unter den dortigen Voraussetzungen die Aufhebung eines Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht allein wegen der Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit beansprucht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).