IfSG-Entschädigung: Keine Zulassung der Berufung bei Quarantäne von Profifußballern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG wegen fehlenden Verdienstausfalls der abgesonderten Arbeitnehmer verneint hatte. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil ernstliche Zweifel, Verfahrensmängel, besondere Schwierigkeiten und Grundsatzbedeutung nicht ausreichend dargelegt seien. Nach den Feststellungen des VG hätten die Profispieler auch während der Absonderung arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen (insbesondere Training nach Vorgaben) erbracht und daher einen Lohnanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB behalten. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung und gegen die Annahme verbindlicher Trainingsanweisungen blieben unsubstantiiert.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen, substantiieren Gegenargumenten in Frage gestellt wird; bloßes Bestreiten oder Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Wer tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren angreift, muss konkret darlegen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und aus welchen konkreten Anknüpfungstatsachen sich dies ergibt.
Eine fehlerhafte Beweiswürdigung begründet den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel nur, wenn die Tatsachenfeststellungen augenscheinlich unzutreffend oder wegen gedanklicher Lücken, Ungereimtheiten oder Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisergebnisse ernstlich zweifelhaft sind.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen im Berufungszulassungsverfahren nur vor, wenn die erhobenen Angriffe begründete Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufwerfen, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern ein Berufungsverfahren erfordern.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Frage sowie Ausführungen zu Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 4781/21
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 62.289,29 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‑ 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024 ‑ 5 A 2042/23 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es an dem für den Erstattungsanspruch der Klägerin primär erforderlichen Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmer – hier sieben Profifußballspieler – gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG fehle. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Arbeitnehmer den erforderlichen Verdienstausfall nicht erlitten hätten, weil ihnen im Zeitraum der Absonderung weiterhin ein unmittelbarer Anspruch aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB auf Zahlung des Arbeitslohns zugestanden habe, denn auch während dieser Zeit hätten sie die geschuldete Arbeitsleistung erbracht.
Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Frage gestellt.
a. Soweit die Klägerin vorträgt, die Arbeitnehmer seien nicht leistungsfähig gewesen, es sei absurd anzunehmen, dass Profifußballer die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vom „Home-Office“ aus erbringen könnten, setzt sie sich schon nicht in der erforderlichen Weise inhaltlich substantiiert mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach anzunehmen sei, dass die Arbeitnehmer als Profispieler der 1. Liga arbeitsvertraglich über die Teilnahme am Spielbetrieb hinaus insbesondere auch die Teilnahme am Trainingsbetrieb schuldeten, der von der Klägerin als Arbeitgeberin im Rahmen ihres Direktionsrechts organisiert werde und – im Ergebnis – auch für den häuslichen Bereich konkretisiert werden könne. Die schlichte Behauptung des Gegenteils durch die Klägerin stellt diese Annahme schon nicht schlüssig in Frage, zumal sie weiterhin mangels Vorlage der konkreten Arbeitsverträge nicht dargelegt hat, dass als „arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung“ ihrer Profispieler etwas anderes vereinbart gewesen war.
b. Das Zulassungsvorbringen weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass den Arbeitnehmern für die Zeit der Absonderung Trainingspläne als verbindliche Arbeitsanweisungen übermittelt worden seien, die sie umgesetzt und damit die als in dieser Zeit geschuldete Arbeitsleistung erbracht hätten. Seine diesbezügliche Überzeugung hat das Verwaltungsgericht nach der Vernehmung von zwei der hier betroffenen Arbeitnehmer (Profifußballer) als Zeugen während der mündlichen Verhandlung und der Würdigung der in das Verfahren einbezogenen Aussagen weiterer Arbeitnehmer der Klägerin aus anderen Verfahren (ein weiterer Profifußballer, der Athletiktrainer und zwei Physiotherapeuten) gewonnen.
Das Zulassungsvorbringen ergibt nicht, dass diese richterliche Überzeugungsbildung ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf jedoch bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 A 2107/15 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
aa. Soweit die Klägerin moniert, die Würdigung des Verwaltungsgerichts stehe mit den Aussagen der vernommenen Zeugen in krassem Widerspruch und sei mit diesen nicht in Einklang zu bringen, da diese unabhängig voneinander sinngemäß mitgeteilt hätten, dass es keine Trainingsvorgaben oder andere Vorgaben zur Erbringung von Arbeitsleistungen gegeben habe, lässt dies keine fehlerhafte Beweiswürdigung erkennen. Es bleibt unklar, aus welchen Teilen der Zeugenaussagen sie diese Sichtweise entnimmt. Die Zeugen haben entgegen der Annahme der Klägerin keine Aussage zu der Verbindlichkeit der Trainingspläne gemacht. Der Zeuge M. erklärte zunächst lediglich, dass er sich nicht erinnern könne, ob er damals (überhaupt) einen Trainingsplan für die Zeit der Absonderung bekommen habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Athletiktrainers, der seinerzeit angewiesen worden sei, Trainingspläne für die in Quarantäne befindlichen Spieler zu entwerfen, erklärte er, dass er das nicht ausschließen wolle, sich daran nicht mehr erinnern könne, das werde wohl so gewesen sein, deshalb habe er ja wohl auch das Trainingsrad geliefert bekommen. Zur Verbindlichkeit der Trainingsvorgaben konnte er sich dementsprechend ebenfalls nicht verhalten und tat dies auch nicht. Der Zeuge X. bestätigte dagegen den Erhalt von Trainingsplänen und führte ergänzend aus, der Athletiktrainer sei davon ausgegangen, dass sie diese Pläne auch einhielten und abarbeiteten, alles andere wäre ja irgendwie lebensfremd gewesen. Auch dieser Zeuge traf damit jedoch keine Aussage dahingehend, ob ihm (ausdrücklich) die Einhaltung der Trainingspläne verbindlich vorgegeben wurde oder nicht. Dass das Verwaltungsgericht danach von einer diesbezüglichen Unergiebigkeit dieser Zeugenaussagen ausgegangen ist, erweist sich daher weder als augenscheinlich unzutreffend noch als gedanklich lückenhaft, von Ungereimtheiten geprägt oder sonst als ernstlich zweifelhaft.
bb. Hinsichtlich der sodann vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung, dass nicht von bloßen Handlungsempfehlungen der Klägerin auszugehen sei, zeigt das Zulassungsvorbingen ebenfalls keinen Verstoß gegen Prinzipien der freien Beweiswürdigung auf. Das Verwaltungsgericht ist insoweit von einem Interesse der Klägerin ausgegangen, ihre Spieler für die – damals noch unklare – Wiederaufnahme des Spielbetriebs auf einem bestmöglichen Leistungsniveau zu halten. Dabei hat es auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das über eine Berufung der Klägerin mit vergleichbarem Sachverhalt vor der Rechtswegänderung im Infektionsschutzgesetz entschieden hat,
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Oktober 2021 - I-11 U 60/21 -, juris, Rn. 8 f.,
– der Sache nach auch auf die dortigen Ausführungen unter der Rn. 10, weil sich insbesondere diese mit der Verbindlichkeit der Trainingsvorgaben befassen – verwiesen.
Allein das Vorbringen, das Interesse der Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt (Beginn der Corona-Pandemie) ausschließlich darin bestanden, die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer – so auch ihrer Spieler – nicht zu gefährden und keine Risiken einzugehen, weshalb die sich in Absonderungen befindlichen Arbeitnehmer keine Arbeitsanweisungen – erst recht keine Trainingsanweisungen – erhalten hätten, stellt diese Annahme nicht schlüssig infrage. Es bietet keine Erklärung, warum die Klägerin bei nur diesem Interesse den Arbeitnehmern überhaupt – insofern unbestritten – Trainingsgeräte und -pläne zur Verfügung gestellt haben sollte. Unabhängig davon geht dieser Vortrag nicht über das dazu bereits erfolgte erstinstanzliche Vorbringen hinaus und setzt sich nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, diese Darstellung der Klägerin überzeuge nicht, weil die Arbeitnehmer schon zu Beginn der Absonderung PCR-negativ getestet – also gerade nicht an „Corona“ erkrankt – gewesen seien.
c. Soweit das unter dem Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache enthaltene Vorbringen, die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts seien nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Thematik (§ 615 S. 1 BGB, § 106 GewO i. V. m. § 315 BGB) in Einklang zu bringen, auch als Darlegung ernstlicher Zweifel zu verstehen sein sollte, wird auch damit die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auf die Vorschrift des § 615 Satz 1 BGB hat das Verwaltungsgericht schon nicht tragend abgestellt, sondern einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung des Arbeitslohns aus § 611a Abs. 2 BGB angenommen. Im Übrigen erschließt sich – ohne weitere Konkretisierung oder die Angabe konkreter Aktenzeichen – nicht, welche Aspekte der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Verwaltungsgericht verkannt haben könnte.
Auf den Vortrag der Klägerin, den Arbeitnehmern stünde auch kein Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB zu, kommt es nach dem Vorstehenden schon nicht an.
2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), das Verwaltungsgericht habe einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und sich in den Entscheidungsgründen in krassen Widerspruch zu den Zeugenaussagen gesetzt, liegen nach den obigen Ausführungen unter 1. zur Fehlerfreiheit der Beweiswürdigung nicht vor.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
So liegt der Fall hier nicht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres klären lassen.
4. Die Klägerin hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 13 A 183/21 -, juris, Rn. 47, und vom 4. November 2020 ‑ 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N.
Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Indem die Klägerin das Verfahren „[a]ufgrund der Vielzahl der divergierenden Entscheidungen zu dieser Thematik, der bundesweiten Relevanz und der Vielzahl der ungeklärten zugrundeliegenden Rechtsfragen“ für grundsätzlich bedeutsam erachtet, formuliert sie bereits keine konkrete Frage. Es bleibt unklar, auf welche „divergierenden Entscheidungen“ und „ungeklärten Rechtsfragen“ sie sich bezieht. Dem Zulassungsvorbringen kann im Übrigen auch sinngemäß keine Frage entnommen werden, die über die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls der hier abgesonderten Profifußballer hinausgehend klärungsbedürftig und -fähig wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).