Zulassung der Berufung wegen unangekündigter BtM-Kontrolle einer Substitutionspraxis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem eine unangekündigte betäubungsmittelrechtliche Kontrolle ihrer Substitutionspraxis während der Sprechzeiten als nicht rechtswidrig angesehen wurde. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt sind. Maßgeblich war die Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, die die Effektivität unangekündigter Besichtigungen und die zuvor festgestellten Dokumentationsmängel betonte.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid wegen unangekündigter BtM-Kontrolle als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine unangekündigte betäubungsmittelrechtliche Kontrolle einer Praxis nach § 19 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BtMG rechtmäßig ist, entscheidet sich nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall.
Bei zuvor festgestellten und nicht behobenen Dokumentationsmängeln rechtfertigt die Wahrung der Effektivität der Überwachung eine unangekündigte Besichtigung zur Überprüfung der nachhaltigen Beseitigung dieser Mängel.
Behördliche Maßnahmen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung auch dahingehend zu berücksichtigen, ob eine vorherige Ankündigung die Überprüfungswirkung beeinträchtigen würde; die allgemeine Lebenserfahrung spricht für die Wirksamkeit unangekündigter Kontrollen.
Zur Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an einer tragenden Rechtsfrage oder erheblichen Tatsachenfeststellung substantiiert mit schlüssigen Gegenargumenten dargelegt werden; bloße pauschale Rügen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 202/24
Leitsatz
Ob eine betäubungsmittelrechtliche Kontrolle einer Substitutionspraxis nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ohne Terminabsprache während der Praxissprechzeiten rechtmäßig ist, hängt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (hier: bejaht). Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen ist.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Oktober 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen, gemäß § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‑ 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.
Daran fehlt es. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, der Klägerin stehe weder ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu, betäubungsmittelrechtliche Kontrollen ihrer Praxis ohne Terminabsprachen und innerhalb der Praxissprechzeiten zu unterlassen, noch sei die unangekündigte Kontrolle ihrer Praxis während der Sprechzeiten am 10. Januar 2024 rechtswidrig gewesen. Ungeachtet dessen, dass die Zulassungsbegründung nicht zwischen den beiden unterschiedlichen Klageanträgen differenziert (einerseits öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber unangekündigten Kontrollen während der Praxissprechzeiten im Allgemeinen, andererseits Rechtswidrigkeit der Kontrolle des Beklagten am 10. Januar 2024 im konkreten Fall), setzt sie sich auch inhaltlich nicht in der gebotenen Weise mit der angegriffenen Entscheidung auseinander.
a. Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr Zulassungsvorbringen, sie verfüge über eine besondere Expertise im Bereich der Betäubungsmittelversorgung und ihre Tätigkeit für Suchtpatienten im ländlichen Raum liege im öffentlichen Interesse, entscheidungserheblich wäre für die Frage der Rechtmäßigkeit unangekündigter betäubungsmittelrechtlicher Kontrollen ihrer Praxis innerhalb der Praxissprechzeiten, insbesondere der Kontrolle des Beklagten am 10. Januar 2024.
Sollte die Klägerin sinngemäß darauf abheben wollen, gegenüber dem Beklagten einen besonderen Vertrauensvorschuss beanspruchen zu können, der unangekündigte Kontrollen entbehrlich mache, steht dem – unabhängig davon, welche Anforderungen, insbesondere an die Qualifikation, eine Ärztin für die Führung einer Substitutionspraxis ohnehin erfüllen muss – bereits entgegen, dass nach Aktenlage kein besonderes Vertrauen in ihre Praxisführung gerechtfertigt ist. Die unangekündigte Kontrolle am 10. Januar 2024 sollte durchgeführt werden, nachdem der Beklagte im Rahmen der angekündigten Kontrolle am 22. August 2023 festgestellt hatte, dass die Klägerin ihrer Dokumentationspflicht aus § 13 BtMVV nicht hinreichend nachgekommen war, und sie auf die schriftliche Aufforderung des Beklagten, diese Mängel abzustellen und durch Übersendung tauglicher schriftlicher Nachweise zu bestätigen, in der Sache keine Stellung genommen hatte. Mit Blick auf das von der Klägerin begehrte Unterlassen zukünftiger Kontrollen ohne Terminabsprache (Klageantrag zu 1.) spricht gegen einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unterstellt berücksichtigungsfähigen Vertrauensvorschuss auch ihr aggressives Verhalten gegenüber der Amtsapothekerin der Stadt D. und einer Mitarbeiterin des Beklagten, mit dem sie die Kontrolle am 10. Januar 2024 abgewehrt hat.
b. Soweit die Klägerin rügt, dass eine uneingeschränkte betäubungsmittelrechtliche Überwachung genauso gut nach vorheriger Anmeldung möglich sei, weil sie auch in diesem Fall sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen müsse, setzt sie sich nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich bei dem gegebenen Anlass von festgestellten Mängeln eine nachhaltige Beseitigung durch eine unangekündigte Besichtigung ohne die Gewährung einer Vorlaufzeit besser ermitteln lasse (Gerichtsbescheid, S. 9, dritter Absatz, und S. 11). Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2022 ‑ 7 C 1.22 -, juris, Rn. 22, m. w. N.
c. Die von der Klägerin ferner geltend gemachten unangemessenen Herausforderungen, die ihr im Fall einer unangekündigten behördlichen Kontrolle in der von ihr allein geführten Terminpraxis entstünden, lassen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt, dass die Klägerin im Vorfeld der Kontrolle vom 10. Januar 2024 genügend Gelegenheit erhalten habe, die Einwirkungen auf ihren Praxisbetrieb abzumildern. Diese Gelegenheiten habe sie jedoch ungenutzt verstreichen lassen (Gerichtsbescheid, S. 12, erster Absatz). Im Übrigen erschließt sich nicht, inwiefern der von der Klägerin allein geführte Praxisbetrieb gefährdet sein soll, wenn es infolge einer behördlichen Kontrolle möglicherweise zu Wartezeiten für ihre Patienten kommt, die in Arztpraxen auch für Patienten mit Termin durchaus üblich sind.
d. Schließlich zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung mit ihrem Einwand auf, eine Kontrolle während der Hauptsprechzeiten ihrer Praxis sei nur gerechtfertigt, wenn eine konkrete Gefahrenprognose vorliege, die eine sofortige Maßnahme erforderlich mache. Ordnungswidrigkeiten wie Dokumentationsfehler begründeten hingegen keine solche Gefahrenlage, sodass die Kontrolle unverhältnismäßig gewesen sei. Insoweit geht das Zulassungsvorbringen nicht auf die ausführliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der unangekündigten Kontrolle am 10. Januar 2024 (Gerichtsbescheid, S. 11 und 12) ein, bei der es die erhebliche Bedeutung der Dokumentationspflichten nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hervorhebt.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
So liegt der Fall hier nicht. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist nicht dargelegt, dass der Ausgang des Rechtstreits in diesem Sinne offen wäre.
3. Die Klägerin hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 13 A 183/21 -, juris, Rn. 47, und vom 4. November 2020 ‑ 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N.
Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob die Überwachungsbehörde bei Einzelpraxen auch unangekündigte Kontrollen vornehmen darf,
lässt sich nach dem Vorstehenden auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BtMG bejahend beantworten. Ob eine solche Kontrolle auch im Einzelfall rechtmäßig ist, hängt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den jeweiligen Umständen ab und ist damit keiner allgemeinen Klärung zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).