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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1840/20·30.07.2024

Keine Berufungszulassung: Beanstandung unzulässiger Produktplatzierung („Shopping Queen“/Kinofilm)

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine medienrechtliche Beanstandung wegen unzulässiger Produktplatzierung bestätigte. Streitig war insbesondere, ob die aktuelle Kinoauswertung eines Films als platziertes Produkt zu stark herausgestellt wurde. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung aufzeige. Eine zu starke Herausstellung könne auch durch Filmausschnitte begründet sein, wenn werbliche und redaktionelle Elemente für den Zuschauer nicht mehr trennbar sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die bestätigte Beanstandung wegen Produktplatzierung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Für die gerichtliche Überprüfung einer medienrechtlichen Beanstandung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder des Erlasses der Verfügung maßgeblich.

3

Das Tatbestandsmerkmal der „zu starken Herausstellung“ einer Produktplatzierung erfordert keine Beschränkung auf die explizite Erwähnung oder Darstellung des platzierten Produkts; auch sendungsgestalterische Mittel können die Herausstellung bewirken.

4

Eine zu starke Herausstellung ist anzunehmen, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiert und der Zuschauer nicht hinreichend klar zwischen werbebestimmten und redaktionellen Elementen unterscheiden kann.

5

Eine Produktplatzierung im Sendungsmotto rechtfertigt nicht, die Grenzen der Zulässigkeit durch eine Umsetzung zu überschreiten, die das Produkt faktisch „als Programm“ erscheinen lässt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RStV§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV§ 44 RStV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 14278/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juni 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nach den insoweit allein maßgeblichen fristgerechten Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

2

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

4

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‑ 1 BvR 561/19 -, NVwZ 2020, 1661 = juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.

5

Daran fehlt es hier. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2017 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

6

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angegriffene medienrechtliche Beanstandung wegen unzulässiger Produktplatzierung in dem Format „Shopping Queen/Fifty Shades of Grey“, ausgestrahlt vom 30. Januar bis 3. Februar 2017 jeweils zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr, (auch) materiell rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3, § 44 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 20. November 1991 in der Fassung vom 21. März 2017 seien erfüllt. Insbesondere liege das Tatbestandsmerkmal der zu starken Herausstellung des platzierten Produkts (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV) vor. Bei wertender Gesamtbetrachtung handele es sich bei dem platzierten Produkt um die zum Sendezeitpunkt aktuelle Vorführung des Kinofilms „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ und nicht etwa um die regelmäßig zu dessen Vorführungsbesuch berechtigende(n) Eintrittskarte(n) oder den Erstfilm der „Fifty Shades of Grey“-Trilogie. Der Film als Produkt sei in der Sendung „Shopping Queen“ mit dem Motto „Jetzt wird´s heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von ‚Fifty Shades of Grey‘ zum Glühen!“ bei wertender Gesamtbetrachtung qualitativer und quantitativer Aspekte zu stark herausgestellt worden.

7

Die dagegen mit der Zulassungsbegründung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

8

a) Sie rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe rechtlich fehlerhaft angenommen, der zweite Film der „Fifty Shades of Grey“-Trilogie, d. h. „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“, und nicht dessen (Kino-)Vorführung sei das platzierte Produkt.

9

Diese Annahme der Klägerin trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr ausdrücklich und unter Zurückweisung entgegenstehenden erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin davon ausgegangen, dass es sich beim platzierten Produkt um „die zum Sendezeitpunkt aktuelle Vorführung des Kinofilms ‚Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe‘“ handele (Urteilsabdruck, S. 9). Dies bestätigend hat es unter Heranziehung der Bestimmung des Begriffs „Produktplatzierung“ in § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV betont, dass die (seinerzeit) „aktuellen Filmvorführungen“ die Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift gewesen seien, auf die die Sendungsgestaltung der Klägerin Bezug genommen habe (Urteilsabdruck, S. 10).

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Angesichts dieses eindeutigen Befundes ergibt sich auch nichts anderes aus den in der Zulassungsbegründung zitierten Urteilspassagen, in denen etwa von der „Produktplatzierung des zweiten Films der ‚Fifty Shades of Grey‘-Trilogie“ sowie dem „Film ‚Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe‘ als Produkt“ die Rede ist, der zu stark herausgestellt worden sei (Urteilsabdruck, S. 10, 12). Deren Bedeutung erklärt sich vielmehr vor dem Hintergrund der weitergehenden Prüfung des Verwaltungsgerichts, ob das platzierte Produkt im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV zu stark herausgestellt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der (näher ausgeführten) Begründung angenommen, dass die streitbefangene Sendung in qualitativ und quantitativ massiver Weise auf Ausschnitte des aktuellen Kinofilms sowie des Erstfilms der „Fifty Shades of Grey“-Trilogie zurückgreife. Hieraus erhellt, dass das Verwaltungsgericht (insofern) lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass das platzierte Produkt „aktuelle Vorführung des Kinofilms ‚Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe‘“ (unter anderem) durch die Verwendung von Filmausschnitten zu stark herausgestellt wurde.

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b) Die Zulassungsbegründung weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die seinerzeit aktuelle Vorführung des Kinofilms „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ sei als das platzierte Produkt in den streitgegenständlichen „Shopping Queen“-Folgen zu stark im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV herausgestellt worden.

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(aa) Sie dringt zunächst nicht mit ihrem (sinngemäßen) Vorbringen durch, die rechtliche Konzeption des Verwaltungsgerichts sei bereits im Ansatz fehlerhaft, indem sie eine zu starke Herausstellung der Vorführung des Kinofilms maßgeblich auf die Verwendung von Filmausschnitten in der Sendung stütze; eine Herausstellung könne ausschließlich durch Erwähnung oder Darstellung von Filmvorführungen, (bestimmten) Kinos oder Eintrittskarten für den Kinobesuch erfolgen.

13

Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts liegt unausgesprochen zugrunde, dass die aktuelle Vorführung des Kinofilms als Dienstleistung auch und gerade dadurch mit dem Ziel der Absatzförderung herausgestellt werden kann, dass der Film selbst als das vom Publikum „konsumierte“ künstlerische Werk oder der Filmreihe zugehörige Einzelwerke sowie die Romanvorlage in der Fernsehsendung erwähnt und/oder dargestellt werden.

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Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.

15

(1) Anders als die Klägerin meint, lassen es die insoweit einschlägigen normativen Regelungen zu, die Herausstellung eines platzierten Produkts nicht nur an dessen ausdrücklicher Erwähnung oder Darstellung zu messen.

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Heranzuziehen sind entgegen der Auffassung der Klägerin die Bestimmungen des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 20. November 1991 (GV. NRW. S. 408) und nicht (bereits) die des Medienstaatsvertrags (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524), der am 7. November 2020 in Kraft getreten ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist für die gerichtliche Überprüfung einer Beanstandung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder des Erlasses der Verfügung maßgeblich.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 -, BVerwGE 155, 270 = juris, Rn. 10.

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Keiner weiteren Klärung bedarf es hier, auf welchen der beiden vorgenannten Zeitpunkte abzustellen ist, obwohl zum 1. September 2017 – und damit zwischen Ausstrahlung des Formats vom 30. Januar bis 3. Februar 2017 und Erlass des Bescheids vom 25. September 2017 – der 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GV. NRW. S. 402) in Kraft getreten ist. Denn mit diesem sind die hier in Rede stehenden Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags in der Fassung des zum 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GV. NRW. S. 452) nicht geändert worden.

19

Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 RStV müssen nach § 44 RStV im privaten Rundfunk ausnahmsweise zulässige Produktplatzierungen mehrere Voraussetzungen erfüllen, unter anderem darf das Produkt nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter (Nr. 3). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV ist im Sinne des Staatsvertrags Produktplatzierung die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist.

20

Hiernach bedarf es zwar für die – mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffene – Platzierung eines Produkts dessen „Erwähnung oder Darstellung“, was hier (im Übrigen) bereits durch das Motto der Sendung „Jetzt wird‘s heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von ‚Fifty Shades of Grey‘ zum Glühen!“, die von der Klägerin selbst angeführten Sequenzen (vgl. Zulassungsbegründung, S. 24) sowie den vom Verwaltungsgericht zitierten Kommentar „aus dem Off“ (Urteilsabdruck, S. 13) hinreichend deutlich erfolgt und das platzierte Produkt damit auch im Sinne der von der Klägerin angeführten Richtlinie 2010/13/EU innerhalb der Sendung „erschienen“ ist. In Bezug auf die davon auch tatbestandlich zu trennende Herausstellung des derart platzierten Produkts sieht der Wortlaut von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV jedoch gerade keine Eingrenzung vor, auf welche Art und Weise sie zu geschehen hat. Die Zulassungsbegründung räumt selbst ein, dass die Frage, welche Werbewirkungen eine platzierte Darstellung oder Erwähnung hat, zum Tatbestandsmerkmal der zu starken Herausstellung gehöre, das der Feststellung des platzierten Produkts nachgelagert sei. Dass für eine einschränkende Auslegung, wonach insoweit ausschließlich eine Erwähnung oder Darstellung des platzierten Produkts selbst in Betracht kommt, systematische, historische oder teleologische Erwägungen streiten könnten, macht die Zulassungsbegründung nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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(2) Das Zulassungsvorbringen dringt auch nicht mit der (sinngemäßen) Rüge durch, der Erwähnung und Darstellung des Films „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ sowie des Erstfilms der „Fifty Shades of Grey“-Trilogie in der Sendung der Klägerin komme kein Werbezweck bzw. Werbeeffekt zu, der geeignet sei, das hier platzierte Produkt, d. h. die zu dem Zeitpunkt aktuelle Vorführung des Kinofilms, im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV herauszustellen.

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Dies trifft nicht zu. Bereits mit der vom Verwaltungsgericht getroffenen – und mit dem Zulassungsvorbringen insoweit nicht angegriffenen – Feststellung, dass eine Produktplatzierung nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV vorliegt (Urteilsabdruck, S. 9 f.), steht die Werbeabsicht der Klägerin fest. Denn die Produktplatzierung setzt definitionsgemäß voraus, dass die Erwähnung oder Darstellung des Produkts – hier die Vorführung des Kinofilms – „mit dem Ziel der Absatzförderung“ erfolgt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 20 („Hasseröder“).

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Die für die Herausstellung des platzierten Produkts nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV erforderliche, hiermit verknüpfte werbende Wirkung der Verwendung von Filmausschnitten unterliegt auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen Zweifeln. Diese liegt bereits deshalb auf der Hand, weil Inhalt und Akteure des Films typischerweise den maßgeblichen Anreiz für die Zuschauer bilden, die Vorführung des Films im Kino zu besuchen, und Filmausschnitte sich ohne Weiteres dazu eignen, die Neugier des potentiellen Publikums auf das im Kino vorgeführte Werk zu steigern. Dies gilt gerade für Ausschnitte aus vorangegangenen Filmen, die – wie hier – Teil einer Filmreihe sind.

25

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin formulierten „Kontrollüberlegung“, dass die Filmausschnitte oder der gesamte Film oder auch jeder andere Film in zulässiger Weise selbst als Sendung, d. h. ohne Verarbeitung in dem Format „Shopping Queen“, hätten ausgestrahlt werden können. Denn in diesen hypothetischen Fällen fehlt es bereits an einem mit dem Ziel der Absatzförderung in einer Sendung platzierten Produkt, auf das sich die gezeigten Filminhalte werbend beziehen. Hieran gehen auch die Ausführungen der Klägerin zu einem (vermeintlichen) – je nach Verfügbarkeit eines der Kommerzialisierung dienenden Produkts (wie etwa einer DVD) – Wechsel des platzierten Produkts ebenso wie ihr weiteres Beispiel vorbei, in dem sie nicht einen aktuell bzw. in Kürze im Kino vorgeführten, produktplatzierten Film, sondern einen „Filmklassiker wie ‚Breakfast at Tiffany‘s‘“ zum Sendungsmotto erhebt.

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Danach trifft auch der Einwand der Klägerin nicht zu, die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu einer „konturenlosen Gesamtabwägung“, in der es im Ergebnis keine Rolle mehr spiele, was das platzierte Produkt sei. Wenn unterschiedliche Produkte (wie etwa die Vorführung eines Kinofilms und eine DVD) auf ähnliche Weise herausgestellt werden können, ist dies schlicht den von der Klägerin – wenngleich mit gegenläufiger Intention – zu Recht hervorgehobenen Besonderheiten geistiger Schöpfungen geschuldet. Bei diesen fallen das für sich genommen keinen Waren- oder Dienstleistungscharakter aufweisende Werk – wie hier der Film – einerseits und die verschiedenen Arten seiner den „Konsum“ erst ermöglichenden Kommerzialisierung in Produktform, denen wiederum für sich genommen ein allenfalls herabgesetzter Werbeeffekt zukommt, andererseits auseinander.

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(3) Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts stehe die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Rundfunkfreiheit entgegen, weil sie dazu führe, dass eine Sendung der Reihe „Shopping Queen“ zu dem genannten Motto von vornherein ausscheide, da danach zwingend eine zu starke Herausstellung im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV anzunehmen sei.

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Dies trifft nicht zu und hat auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen, sondern bei der Beurteilung zu Recht auf die „Umsetzung [des] Konzepts“ der Klägerin abgestellt (Urteilsabdruck, S. 12). Danach kommt es in Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe zu § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV auf die Bewertung des Einzelfalls an, was zugleich hinreichend Raum gibt, die Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen zu berücksichtigen.

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(bb) Ebenso erfolglos bleibt der Einwand, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Vorführung des Kinofilms „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ sei in der streitbefangenen Sendung im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV zu stark herausgestellt worden.

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Heranziehung der einschlägigen maßstabsbildenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 49 ff.,

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zusammengefasst ausgeführt (Urteilsabdruck, S. 12 ff.), bei wertender Gesamtbetrachtung qualitativer und quantitativer Aspekte sei der zweite Film der Trilogie als zu stark herausgestellt zu beurteilen. Die Umsetzung des Konzepts, das einen Wettstreit um das beste Outfit für die Premiere des zweiten „Fifty Shades of Grey“-Films betreffe, lasse keinen angemessenen Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen erkennen. Vielmehr dominiere der Werbezweck über das Sendungsgeschehen derart, dass die Ausschnitte des platzierten Films integraler Bestandteil des Handlungsablaufs würden und der Zuschauer nicht mehr hinreichend klar zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen des Sendungsgeschehens unterscheiden könne. Diese Art der redaktionellen Sendungsgestaltung erweise sich in qualitativer Hinsicht als redaktionelle Produktgestaltung und damit als eine erheblich zu starke Herausstellung des platzierten Produkts. Dieser Eindruck werde in quantitativer Hinsicht dadurch bestätigt, dass neben wiederholt im Hintergrund gezeigten Filmausschnitten auch im Rahmen der redaktionellen Gestaltung zahlreiche Verweise, Bezüge oder Anspielungen auf das Roman- und Filmuniversum in Wort und Bild hinzukämen.

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Die Zulassungsbegründung stellt diese Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

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(1) Dies gilt zunächst für ihr Vorbringen, ein eigenständiges und abgrenzbares Sendungskonzept sei sehr wohl erkennbar gewesen, die Zuschauer könnten hinreichend klar zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen des Sendungsgeschehens unterscheiden. Die Klägerin macht insoweit erfolglos geltend, die Bezugnahmen auf die Filme beeinträchtigten das Sendungskonzept nicht, es sei für die Zuschauer jederzeit erkennbar, dass es auch in dieser Folge um einen Wettstreit der Kandidatinnen um das beste Outfit gehe, die Bezugnahmen auf das Wochenmotto lenkten nicht vom Konzept ab, sondern seien Teil davon und typisch für die Sendung.

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Diese selektiv auf die Erkennbarkeit des Sendungskonzepts bezogenen Ausführungen gehen am Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat nicht isoliert die fehlende Erkennbarkeit des für die Sendung „Shopping Queen“ typischen Konzepts als mit Blick auf das durch § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV normierte Dominanzverbot problematisch angesehen. Vielmehr war für das Verwaltungsgericht insoweit maßgeblich, dass infolge der konkreten Umsetzung des Sendungskonzepts die Grenzen zwischen werbebestimmten und redaktionellen Inhalten aus der Perspektive des Zuschauers nicht mehr bestimmbar seien (vgl. Urteilsabdruck, S. 13: „ein eigenständiges und abgrenzbares Sendungskonzept nicht erkennbar, an dem ein Ausgleich mit werblichen Belangen gemessen werden könnte“ [Hervorhebung durch den Senat], „der Zuschauer nicht mehr hinreichend klar zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen des Sendungsgeschehens unterscheiden kann“). Hiermit greift das Verwaltungsgericht der Sache nach auf den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 53,

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entwickelten Maßstab zurück, wonach eine Herausstellung als „zu stark“ angesehen werden muss, wenn der Zuschauer nicht in der Lage ist, ihre Grenzen zu bestimmen, d. h. nicht hinreichend klar unterscheiden kann, welche Elemente des Sendungsgeschehens werbebestimmt sind und welche nicht.

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Dass das Verwaltungsgericht diesen Maßstab hier rechtlich fehlerhaft angewendet hat, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt – wie die Klägerin – auf das konkrete Konzept der Sendung abgestellt, das einen Wettstreit um das beste Outfit für die Premiere des zweiten „Fifty Shades of Grey“-Films betreffe (Urteilsabdruck, S. 3 und 12). Im Weiteren hat es – von der Klägerin unbeanstandet – in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck, S. 12 ff.), dass in der Sendung Filmausschnitte dergestalt mit redaktionellen Inhalten verknüpft würden, dass beim Zuschauer der Eindruck entstehen solle, die männliche Hauptfigur des Films führe einen Dialog mit den Kandidatinnen von „Shopping Queen“. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass die Kandidatinnen in die Filmkulisse hineinmontiert werden. Die streitgegenständlichen Sendungen spiegelten immer wieder die Handlungsebenen und Szenen der Filme. Dass die hiervon ausgehende Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Ausschnitte des Films würden integraler Bestandteil des Handlungsablaufs und der Zuschauer könne nicht mehr hinreichend klar zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen des Sendungsgeschehens unterscheiden, rechtlich fehlerbehaftet ist, zeigt die Zulassungsbegründung mit den Ausführungen zur bestehenbleibenden Erkennbarkeit des Gesamtkonzepts der Sendung als eines Modewettstreits und auch sonst nicht auf. Gerade wenn – so die Klägerin – die gewählte Gestaltung nach der redaktionellen Konzeption den Eindruck vermitteln soll, dass die Kandidatinnen in das Motto eingetaucht sind und auf den Pfaden der Protagonisten wandeln, bestätigt sie damit die (bewusste) Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Obwohl grundsätzlich ein inhaltlicher Bezug notwendig ist, um die werblichen Elemente nicht zum Fremdkörper werden zu lassen,

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so BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 55 und 57,

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darf dieser Bezug zur Vermeidung der Irreführung umgekehrt nicht so weit gehen, dass das werbliche Element – wie hier – nicht mehr eindeutig erkennbar ist,

41

so BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 53; in diesem Sinne ebenfalls Castendyk/Lefeldt, Hasseröder, Bahlsen Pickup, Garnier Fructis, Fifty Shades of Grey und Gillette Venus – Neue Erkenntnisse zur Produktplatzierung, in: ZUM 2021, S. 655 ff. (662).

42

Dies gilt auch, soweit die Klägerin anführt, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Beklagte die Unterscheidbarkeit werblicher und redaktioneller Sendungselemente mit den von ihr gefertigten Sendungsprotokollen selbst zugestanden habe, in denen sie lückenlos und sekundengenau alle aus ihrer Sicht werblichen Elemente protokolliert habe. Denn die Sendungsprotokolle geben zwar schriftlich den Inhalt (zahlreicher) Sendungselemente – unterschieden nach Bild- und Tonebene – wieder. Sie ändern aber nichts daran, dass in den jeweiligen Sequenzen der Zuschauer nicht hinreichend klar zwischen dem einfließenden Werbezweck und der redaktionellen Gestaltungsabsicht unterscheiden kann. Aus diesem Grund greift auch der Einwand nicht durch, für den Zuschauer sei klar erkennbar, dass nur Sendeelemente werblichen Charakter hätten, die auf das platzierte Produkt verwiesen. Denn das vom Verwaltungsgericht identifizierte Problem liegt gerade in der für den Zuschauer fehlenden Zuordenbarkeit einzelner Sendungssequenzen, der es aber nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gewährleistung eines erschöpfenden Irreführungsschutzes des Zuschauers im Zusammenhang mit der Produktplatzierung bedarf.

43

(2) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verkannt, weil seine Begründung auf eine generelle Untersagung von Produktplatzierungen im Sendungsmotto hinauslaufe.

44

Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die Produktplatzierung im Motto der Sendung der Klägerin unzulässig sei, sondern die „Umsetzung [des] Konzepts“ beanstandet. Dabei ist es von dem zur Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV entwickelten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach eine Herausstellung zu stark ist, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiert, d. h. der natürliche Handlungsablauf ihm gegenüber in den Hintergrund gerückt ist.

45

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 49 ff.

46

Daran anknüpfend hat es einzelfallbezogen begründet, warum dies aus seiner Sicht hier der Fall ist. Die dazu angestellten Erwägungen laufen nicht darauf hinaus, dass Produktplatzierungen im Sendungsmotto danach generell unzulässig sind. Das Verwaltungsgericht hat den Verstoß gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV vielmehr damit begründet, dass die Sendung in qualitativ wie quantitativ massiver Weise auf Ausschnitte des Kinofilms zurückgreife.

47

Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg anführen, das (häufige) Aufgreifen des Mottos in den einzelnen Handlungssträngen und dessen gestalterische Verarbeitung seien die zwangsläufige und damit zulässige dramaturgische Konsequenz aus der redaktionellen Themenwahl. Zwar steht es ihr – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – prinzipiell frei, ein produktplatzierendes Sendungsmotto zu wählen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Umsetzung des redaktionellen Konzepts an den von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV gezogenen Grenzen messen lassen muss. Insbesondere erlaubt eine Produktplatzierung im Sendungsmotto für sich genommen nicht, bei der Umsetzung werbliche Belange über die mit dem Tatbestandsmerkmal „zu stark“ markierte Grenze hinaus in die Sendungsgestaltung einfließen zu lassen. Denn anderenfalls stünde es im Belieben der Rundfunkveranstalter, durch gezielte Platzierung von Produkten im Sendungsmotto den Rahmen des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV Zulässigen zu verschieben. Dies führte letztlich zu einer die Grenze zur Dauerwerbesendung (§ 7 Abs. 5 RStV) überschreitenden Möglichkeit einer Darstellung des Produkts „als Programm“.

48

Vgl. zur Darstellung der Ware „Barbie-Puppe“ „als Programm“ als unzulässige Form der Schleichwerbung nach altem Recht: Nds. OVG, Urteil vom 15. Dezember 1998 - 10 L 5935/96 -, NdsVBl. 1999, 212 = juris, insb. Rn. 4, 18.

49

Rundfunkveranstalter und werbetreibende Unternehmen haben es insofern nicht beliebig in der Hand, eine die Produktplatzierung rechtfertigende Szenerie selbst zu erschaffen.

50

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 57.

51

(3) Ebenso ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Vorwirkung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (Abl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) – im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/1808 – nicht berücksichtigt. Dieser gehe von einer grundsätzlichen Zulässigkeit einer Produktplatzierung aus, was für einen Abwägungsvorsprung für deren Zulässigkeit streite.

52

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich aus der von den Mitgliedstaaten bis zum 19. September 2020 umzusetzenden Richtlinie (EU) 2018/1808 in Bezug auf den hier zu entscheidenden Fall keine Änderungen ergäben, weil Produktplatzierungen ausweislich Art. 11 Abs. 3 Satz 1 lit. a) und c) der Richtlinie weiterhin unter den § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV entsprechenden Voraussetzungen stünden (vgl. Urteilsabdruck, S. 12).

53

Die Klägerin dringt mit ihrem hiergegen gerichteten Einwand nicht durch, dass gleichwohl die mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/1808 („Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten gestattet, außer […]“) zum Ausdruck gebrachte (und zwischenzeitlich in § 8 Abs. 7 MStV ins nationale Recht übernommene) Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugunsten der Zulässigkeit einer Produktplatzierung zu berücksichtigen (gewesen) sei. Sie kann sich bereits deshalb nicht mit Erfolg auf die geltend gemachte Vorwirkung der Richtlinie und eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur richtlinienkonformen Auslegung berufen, weil sich diese Rechtswirkungen erst (frühestens) ab Inkrafttreten der Richtlinie entfalten.

54

Vgl. ausdrücklich Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 AEUV Rn. 68, 115; siehe ferner Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 81. Ergänzungslieferung (Stand: Januar 2024), Art. 288 Rn. 118, 133; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 288 Rn. 25, 81.

55

Die Richtlinie (EU) 2018/1808 vom 14. November 2018 war in dem hier für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung vom 30. Januar bis 3. Februar 2017 oder des Erlasses des Bescheids vom 25. September 2017 (siehe oben) aber noch nicht in Kraft getreten.

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(4) Auch mit ihren Rügen, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei in sich widersprüchlich, zudem verkenne es, dass die meisten Bezüge der Sendungen nicht spezifisch auf den zweiten Film der „Fifty Shades of Grey“-Trilogie verwiesen, ruft das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hervor.

57

Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit geht angesichts des oben Ausgeführten fehl, dass das Verwaltungsgericht als platziertes Produkt die zum Sendezeitpunkt aktuelle Vorführung des Kinofilms angesehen und deren zu starke Herausstellung in der Sendung in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die Verwendung von Filmausschnitten sowohl des ersten als auch des zweiten Werks der Trilogie gestützt hat. Dies lässt auch der zweite Einwand bereits im Ausgangspunkt unberücksichtigt. Mit ihrem Hinweis, dass der Erstfilm zuvor in Kino und Fernsehen zu sehen war, zeigt die Zulassungsbegründung auch nicht auf, dass hieraus entnommenen Filmszenen keine werbende Wirkung in Bezug auf die Vorführung des zweiten Films im Kino zukommt, sie insbesondere nicht die Neugier auf die dortige Fortsetzung der Geschichte steigern. Schon hiernach ist es schließlich rechtlich unerheblich, dass der Erstfilm am 23. April 2017 im Programm RTL ausgestrahlt wurde.

58

(5) Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es in quantitativer Hinsicht an einer zu starken Herausstellung fehle, weil die Gesamtzahl aller Bezüge auf den Kinofilm gemessen an der Dauer der Sendung bei deutlich unter einem Anteil von 49 Prozent liege, den das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten „Hasseröder“-Entscheidung - 6 C 31.13 - für zulässig erachtet habe, bleibt ebenfalls erfolglos.

59

Hiermit zeigt die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht isoliert einen bestimmten anteilsmäßigen Wert, bis zu dessen Erreichen werbliche Elemente unter quantitativen Aspekten noch nicht dominieren, für bedeutsam erachtet, sondern den in qualitativer Hinsicht gewonnenen Eindruck einer erheblich zu starken Herausstellung des platzierten Produkts in quantitativer Hinsicht (lediglich) „bestätigt“ gesehen (Urteilsabdruck, S. 13). Dass eine andere Vorgehensweise rechtlich vorgegeben ist, lässt sich auch der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen.

60

Ausgehend vom Zulassungsvorbringen bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, das Verwaltungsgericht könnte die Herausstellung des platzierten Produkts unter quantitativen Gesichtspunkten möglicherweise falsch beurteilt haben. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht die zu starke Herausstellung der Vorführung des Kinofilms „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ maßgeblich mit der für den Zuschauer fehlenden Unterscheidbarkeit werbender und redaktioneller Elemente begründet und (folgerichtig) unter quantitativen Aspekten eine „Messbarkeit“ des werbenden Anteils nicht für möglich gehalten hat („wird ein eigenständiges und abgrenzbares Sendungskonzept nicht erkennbar, an dem ein Ausgleich mit werblichen Belangen gemessen werden könnte“; Hervorhebung durch den Senat). In der Konsequenz dieser in der Sache offenbar auch von der Klägerin geteilten Feststellung liegt es, dass das Zulassungsvorbringen als Bezugspunkt für die quantitative Berechnung des „Werbeanteils“ zwar in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall rechtlich zutreffend die nach redaktionellen Parametern abgegrenzte Sendungssequenz wählt, für den hier streitigen Fall jedoch auf die Sendung als Ganzes abstellt. Die letztgenannte Vorgehensweise ist allerdings für die rechtliche Betrachtung von vornherein ungeeignet, weil danach das Verbot der zu starken Herausstellung unter quantitativen Aspekten leerliefe.

61

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 54.

62

Demgemäß kommt es nicht mehr darauf an, ob der von der Klägerin errechnete Wert von 49 Prozent tatsächlich zutrifft. Ist danach der von der Zulassungsbegründung gebildete Vergleich nicht tragfähig, zeigt sie auch sonst angesichts der zahlreichen in den Sendungsprotokollen (vgl. Bl. 158 ff. des Verwaltungsvorgangs) benannten Elemente, in denen sich (auch) der einfließende Werbezweck konkret abbildet, nicht auf, dass die Beurteilung der quantitativen Aspekte durch das Verwaltungsgericht rechtlichen Zweifeln unterliegt.

63

(6) Schließlich verfängt der Einwand der Klägerin nicht, das Verwaltungsgericht habe höhere Anforderungen an die Dominanz des Werbezwecks stellen müssen, weil der in der Sendung dargestellte Wirklichkeitsausschnitt ohnehin bereits in einem hohen Maße durch Werbung geprägt sei.

64

Das Verwaltungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck, S. 11), wonach in die wertende Gesamtbetrachtung ferner mit einzubeziehen ist, ob die Sendung bzw. der mit ihr abgebildete Wirklichkeitsausschnitt ohnehin bereits in größerem Umfang durch Werbung geprägt sind. Ist dies – wie vielfach bei Übertragungen im Bereich des Profisports – der Fall, liegt eine Dominanz des Sendungsgeschehens speziell durch die mit einer Produktplatzierung verfolgten werblichen Belange ferner als bei Sendungen bzw. Wirklichkeitsausschnitten, die typischerweise keine oder nur geringe Werbebezüge aufweisen. Die Anhäufung von Werbung insbesondere bei Fußballübertragungen (Bandenwerbung, Trikotwerbung, Markenlogos auf Kleidung, Stellwänden und im Rahmen von Interviewzonen etc.) lässt den Zuschauer werbebestimmte Sendungselemente regelmäßig mit geringerer Intensität wahrnehmen als die redaktionellen Inhalte.

65

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 56.

66

Danach hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Sendung nicht bereits in größerem Umfang durch Werbung geprägt sei. Denn auch wenn gekaufte und konsumierte Produkte im Rahmen des Sendekonzepts für den Zuschauer erkennbar würden, weil die Kandidatinnen sich mit diesen auseinandersetzten, so handele es sich dabei – anders als typischerweise bei Ereignissen des Profisports – nicht um konzipierte Produktplatzierungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV, sondern um auf dem Sendekonzept beruhende, aber nicht im Einzelnen vorhersehbare Ereignisse (Urteilsabdruck, S. 14).

67

Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Die Klägerin meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es nur darauf an, ob ein Sendeumfeld werbegeprägt sei, und nicht darauf, ob die Werbeprägung auf einer Entscheidung des ausstrahlenden Senders oder auf anderen Gründen beruhe. Für die Beurteilung des Verwaltungsgerichts war jedoch nicht der Grund der Werbeprägung entscheidend. Es hat vielmehr der Sache nach darauf abgestellt, dass die streitbefangene Sendung nicht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin bereits in größerem Umfang durch Werbung geprägt ist, weil die darin für den Zuschauer erkennbar werdenden gekauften und konsumierten Produkte nicht eine vergleichbare Wirkung entfalten wie die typischerweise bei Übertragungen im Bereich des Profisports anzutreffende Werbung, sie also nicht dazu führen, dass die Zuschauer werbebestimmte Sendungselemente mit geringerer Intensität wahrnehmen als die redaktionellen Inhalte. Diese Annahme ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Sinn und Zweck des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriteriums und ist auch in der Sache tragfähig, weil der Zuschauer die Auseinandersetzung der Kandidatinnen mit den von ihnen beim Einkaufen betrachteten oder gekauften Waren nicht in vergleichbarem Maße als werbebestimmt wahrnimmt.

68

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

69

Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

70

Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 13 A 183/21 -, juris, Rn. 43, und vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35, m. w. N.

71

So liegt der Fall hier nicht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres klären lassen.

72

3. Die Berufung ist weiterhin nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

73

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

74

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2023 ‑ 13 A 1952/22 -, juris, Rn. 35, m. w. N.

75

Daran fehlt es. Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

76

„[ob] es (auch im Lichte der Programmfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) im Rahmen des Merkmals der zu starken Herausstellung eines Produkts im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV als Indiz zum Nachteil des Rundfunkveranstalters zu berücksichtigen [ist], dass ein redaktionell gewähltes Motto einer Sendung zu einer Produktplatzierung genutzt wird und die Produktdarstellung damit in dramaturgischer Konsequenz der redaktionellen Wahl des Sendemottos liegt“,

77

hat sich schon erstinstanzlich nicht in entscheidungserheblicher Weise gestellt. Das Verwaltungsgericht ist weder ausdrücklich noch der Sache nach im Rahmen der Prüfung des Merkmals der zu starken Herausstellung eines Produkts im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV von einer Indizwirkung ausgegangen. Es hat der Wahl des Sendungsmottos für sich genommen keine weitergehende Wirkung zum Nachteil der Klägerin beigemessen, sondern die konkrete (dramaturgisch durch die Mottowahl nicht zwingend vorgegebene) Umsetzung des Konzepts bemängelt.

78

Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage – unabhängig davon, dass die in Bezug genommene Vorschrift mittlerweile durch § 8 Abs. 7 MStV ersetzt worden ist – nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht,

79

vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, BVerwGE 150, 169 = juris, Rn. 49 ff.,

80

hat bereits entschieden, wann eine Herausstellung im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV zu stark ist. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der redaktionellen Wahl eines Sendungsmottos allein keine Indizwirkung zum Nachteil des Rundfunkveranstalters zukommt, es vielmehr auf die individuellen Umstände des Einzelfalls ankommt, die nicht zwingend durch die Wahl des Sendungsmottos vorgegeben sind. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.

81

4. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

82

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht gegen Denkgesetze verstoßen, d. h. einen Gründen der Logik widersprechenden Schluss gezogen, indem es als platziertes Produkt „die zum Sendezeitpunkt aktuelle Vorführung des Kinofilms ‚Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe‘“ bestimmt, dessen Herausstellung jedoch maßgeblich auf die Verwendung von Ausschnitten der ersten beiden Filme der „Fifty Shades of Grey“-Trilogie gestützt hat. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen und bedarf hier keiner Wiederholung.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs.1, 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG.

84

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).