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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2975/20.A·11.02.2021

Zulassung der Berufung in Asylsache (Ahmadiyya/Pakistan) abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragen die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren zur Frage, ob Ahmadis in Pakistan keine inländische Fluchtalternative hätten. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG noch eine Divergenz nach Nr.2 dargetan ist. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten, Quellen und an der Benennung eines abstrakten abweichenden Rechts- oder Tatsachensatzes. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt; Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret auf Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

2

Bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruht, sind konkrete, begründete Anhaltspunkte und Quellen anzugeben, die eine abweichende Tatsachenbewertung gegenüber der Vorinstanz wahrscheinlich erscheinen lassen.

3

Die Zulassung wegen Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG erfordert die Benennung eines inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatzes, mit dem die angegriffene Entscheidung einem der in §78 Abs.3 Nr.2 genannten Gerichte aufgestellten Satz widerspricht; bloße Rügen der fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; bei Ablehnung des Zulassungsantrags können die Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen haben, während für das Gericht keine Gerichtskosten erhoben werden.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3e AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 10598/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.

6

Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017       – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen.

8

Danach legen die Klägerinnen die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob für Ahmadis „in Pakistan eine inländische Fluchtalternative gerade nicht bestehe“, nicht hinreichend dar. Ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Klägerinnen durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben haben, zeigen sie nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, sondern nur im Einzelfall ein reales Verfolgungsrisiko bestehen könne, wenn es sich um einen bekennenden Ahmadi handele, der sein Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit trage und für den die öffentliche Glaubensbetätigung zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei. Dass dies auf die Klägerinnen zutreffe, habe es nicht feststellen können. Das Verwaltungsgericht ist zudem davon ausgegangen, dass die Klägerinnen im Übrigen auf die Möglichkeit, etwa in den Schutz größerer Städte zu fliehen, verwiesen werden könnten, weil es sich bei ihnen nicht um Ahmadis handele, die überregional bekannt geworden seien. Die Klägerinnen benennen auch keine Erkenntnisquellen, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan sprechen würden beziehungsweise Hinweise enthielten, nach denen die für Ahmadis gegebenen Möglichkeiten, internen Schutz nach § 3e AsylG zu erlangen, anders als von dem Verwaltungsgericht zu beurteilen wäre.

9

Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, die die Klägerinnen ohnehin allenfalls sinngemäß geltend machen, zuzulassen.

10

Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2.

12

Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerinnen beziehen sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 1992 – 2 BvR 293/90 –, juris, und rügen zudem, das Verwaltungsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Schutzwürdigkeit der Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft faktisch unterlaufen, indem es im Rahmen der Beurteilung, ob für einen Ahmadi eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend sei, übersteigerte Anforderungen aufgestellt habe. Sie benennen jedoch keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung, mit dem das Verwaltungsgericht einem von dem Bundesverfassungsgericht oder von einem anderen der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgeführten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen haben soll. Allein die möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze beziehungsweise verallgemeinerungsfähiger Tatsachenfeststellungen begründet keine Divergenz. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof und der Europäische Gerichtshof, auf deren Entscheidungen die Klägerinnen ebenfalls hinweisen, gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichten. Auch insoweit fehlt es zudem an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

14

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.