Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung - hier: Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte nach Erledigung seiner Verfassungsbeschwerde die Erstattung von Auslagen und die Festsetzung des Gegenstandswertes. Das BVerfG lehnte die Auslagenerstattung ab und verworf die Gegenstandswertfestsetzung. Begründet wurde dies mit der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs (anhörungsrügeverfahren) und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis für eine Wertfestsetzung.
Ausgang: Anträge auf Auslagenerstattung abgelehnt und Gegenstandswertfestsetzung verworfen; Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen nicht erschöpften Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet die Kammer über Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unter Billigkeitsgesichtspunkten; eine summarische Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten ist regelmäßig nicht geboten.
Eine Erstattung von Auslagen kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde von Einlegung bis Erledigung unzulässig war, insbesondere mangels erschöpften Rechtswegs.
Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg bei der Geltendmachung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG; eine vor dessen Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, sofern die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht dargetan sind.
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes der Verfassungsbeschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der gesetzliche Mindestgegenstandswert (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG) maßgeblich ist und keine besonderen Umstände einen höheren Wert rechtfertigen.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- BVerfG2 BvR 52/2516.04.2026Zustimmendjuris Rn. 4 ff.
- BVerfG2 BvR 1535/2420.12.2024Zustimmendjuris Rn. 4 f.
- BVerfG2 BvR 387/1226.03.2024Zustimmendjuris Rn. 4 f.
- BVerfG2 BvR 2250/2205.04.2023ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 3
- BVerfG2 BvR 1143/1709.08.2021Zustimmendjuris, Rn. 3
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 18. Dezember 2018, Az: 27 Qs 5/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem das fachgerichtliche Verfahren infolge der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge fortgesetzt wird und dieser zum Ausdruck gebracht hat, infolge der Erledigung der Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung mehr zu wünschen (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens sind nur noch seine Anträge auf Erstattung seiner Auslagen und auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, Rn. 3).
Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsweg war nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ausreichend dargetan worden sind. Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 <198> m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge erfolgreich war, kann sie auch nicht als aussichtslos angesehen werden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 3).
2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.