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BVerfG·1 BvR 309/11·09.02.2017

Ablehnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitserwägungen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) - Rücknahme der Verlängerung der Laufzeit für Kernkraftwerke nicht aufgrund eines Einlenkens des Gesetzgebers

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde durch Erledigungserklärung nicht weiter entschieden; verbleibt der Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach §34a Abs.3 BVerfGG. Das BVerfG verneint eine Erstattung, weil die Rücknahme der Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke auf einer politischen Neubewertung nach Fukushima beruhte und nicht auf einem Einlenken gegenüber verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Kostenerstattung setzt erkennbar begründete Erfolgsaussichten oder eine Beseitigung infolge Anerkennung der Rechtsauffassung voraus.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach §34a Abs.3 BVerfGG abgewiesen; Rücknahme der Laufzeitverlängerung erfolgte aus politischer Neubewertung, nicht wegen verfassungsrechtlicher Einwendungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG durch Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten.

2

Bei der Prüfung von Gesetzen ist eine summarische Bewertung der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde regelmäßig ausgeschlossen; Auslagenerstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht offensichtlich ist oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt wurde.

3

Die eigeninitiative Beseitigung eines angegriffenen Hoheitsakts durch die öffentliche Gewalt kann die Erstattung von Auslagen rechtfertigen, wenn daraus auf eine tatsächliche Anerkennung des Beschwerdebegehrens geschlossen werden kann.

4

Die bloße Rücknahme oder Änderung gesetzgeberischer Regelungen infolge politischer Neubewertung (z. B. nach einem einschneidenden Ereignis) begründet für sich allein keinen Anspruch auf Auslagenerstattung, wenn sie nicht auf einem Einlenken gegenüber den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwänden beruht.

Zitiert von (23)

21 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

2

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der den Beschwerdeführern entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt, insbesondere wenn es um die Gültigkeit eine Gesetzes geht, eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 87, 394 <397>).

3

2. Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus.

4

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle) die erst kurz zuvor durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1814; im Folgenden: 11. AtG-Novelle) gewährte Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke zurückgenommen und damit den hier in erster Linie angegriffenen Gesetzesakt beseitigt. Jedoch erfolgte diese Rücknahme allein aufgrund einer Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken durch den Gesetzgeber infolge des Reaktorunglücks in Fukushima (vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - Rn. 282 f.). Die Beseitigung der Laufzeitverlängerung geht deshalb nicht auf ein Einlenken des Gesetzgebers aufgrund der - maßgeblich auf die fehlende Zustimmung des Bundesrats zur 11. AtG-Novelle gegründeten - verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer zurück, sondern war Ausdruck einer Neuorientierung von Bundesregierung und Gesetzgeber auf dem Gebiet der Kernenergie.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.