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BVerfG·2 BvR 52/25·16.04.2026

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde (hier: Abhilfe der Beschwer durch Gegenpartei in fachgerichtlichem Verfahren) - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erklärte die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte Erstattung seiner notwendigen Auslagen sowie die Festsetzung des Gegenstandswertes. Das BVerfG lehnte die Auslagenerstattung ab, da der Gegner im fachgerichtlichen Verfahren Abhilfe leistete und nicht die öffentliche Gewalt. Die Festsetzung des Gegenstandswertes wurde verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Mindestgegenstandswert anzusetzen ist.

Ausgang: Anträge auf Auslagenerstattung abgelehnt und auf Gegenstandswertfestsetzung verworfen; kein Rechtsschutzbedürfnis und keine Billigkeit für Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erstattung von Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG.

2

Eine Erstattung der Auslagen ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt oder anderweitig abhilft; die Abhilfe durch den zivil- oder fachgerichtlichen Gegner rechtfertigt dagegen regelmäßig keine Erstattung.

3

Das Bundesverfassungsgericht nimmt keine vertiefte Erfolgsausschau der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Auslagenerstattung vor; eine solche Prüfung entfällt, es sei denn, die Erfolgsaussicht kann unterstellt werden (z. B. durch eine gleichgelagerte Entscheidung oder Äußerungen zu einstweiligen Anordnungen).

4

Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG anzusetzen ist und keine Umstände einen höheren Wert rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 34 Abs. 1 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. August 2023, Az: IX ZR 18/22, Beschluss

vorgehend BGH, 22. Juni 2023, Az: IX ZR 18/22, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 12. Januar 2022, Az: 1 U 26/21, Urteil

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Beschwerdeführer die Erledigung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens sind nur noch seine Anträge auf Anordnung der Erstattung seiner Auslagen und auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Die Anträge haben keinen Erfolg.

2

1. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

3

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 34 Abs. 1 BVerfGG, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2025 - 2 BvR 539/25 -, Rn. 3). Anderes kann dann gelten, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann, wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>) oder wenn sich das Bundesverfassungsgericht bei einem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert hat, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung erlaubt (vgl. BVerfGE 133, 37 <39 Rn. 3>).

4

b) Nach diesen Maßstäben entspricht eine Erstattung der Auslagen nicht der Billigkeit. Da nicht die öffentliche Gewalt der geltend gemachten Beschwer abgeholfen hat, sondern der Gegner im fachgerichtlichen Verfahren, streitet der Erledigungsgrund nicht für eine Erstattung der Auslagen. Die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kann vorliegend auch nicht unterstellt werden. Weder hat das Bundesverfassungsgericht bereits einen gleich gelagerten Fall entschieden, noch hat es sich in anderer Weise - etwa im Rahmen eines mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert. Da eine überschlägige Prüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf Funktion und Tragweite bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht stattfindet, sind Gründe, wonach eine Auslagenerstattung in diesem Fall der Billigkeit entspräche, nicht ersichtlich.

5

2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

6

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 - 2 BvR 1535/24 -, Rn. 5).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.