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BVerfG·2 BvR 539/25·19.09.2025

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrecht (Verfassungsgericht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erklärte Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung für erledigt. Das BVerfG ordnet aus Billigkeitsgründen die Erstattung der notwendigen Auslagen an, weil das Verwaltungsgericht den angegriffenen Beschluss von Amts wegen abgeändert und den Anträgen des Beschwerdeführers Wirkung verschafft hat. Es legt die Gegenstandswerte für die Verfahren fest (10.000 € und 5.000 €).

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen und Festsetzung der Gegenstandswerte für Verfassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

2

Die Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts eigener Auslagen dar, insbesondere wegen Kostenfreiheit des Verfahrens, fehlendem Anwaltszwang und fehlendem erstattungsberechtigtem Unterlieger.

3

Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung kann dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, besondere Bedeutung zukommen; beseitigt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus, spricht dies für Erstattung der Auslagen.

4

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren gelten die einschlägigen Vorschriften des RVG (§ 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG) und es können unterschiedliche Werte für das Hauptverfahren und das Eilverfahren festgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 34 Abs. 1 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Bayreuth, 13. März 2025, Az: B 1 S 25.30281, Beschluss

Tenor

1. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend) und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 14. April 2025 für erledigt erklärt hat.

2

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

3

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

4

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 13. März 2025 von Amts wegen, und ohne dass es vom Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ausgegangen ist, abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2025 angeordnet. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat.

5

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG) ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro festzusetzen. Mit der Entscheidung über die Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers.