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BVerfG·2 BvR 387/12·26.03.2024

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes - Erfolg im fachgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren kein Grund für höhere Gegenstandswertfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Verfassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob über den gesetzlichen Mindestgegenstandswert hinaus ein höherer Wert festzusetzen und hierfür Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Das BVerfG verwirft den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis, da § 37 Abs. 2 S. 2 RVG den Mindestwert von 5.000 € bestimmt und keine Ausnahmegründe vorliegen. Ein späterer Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren rechtfertigt keine höhere Festsetzung.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts einer Verfassungsbeschwerde fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der gesetzliche Mindestgegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG maßgeblich ist.

2

Ein höherer Gegenstandswert ist in Verfahren der Verfassungsbeschwerde in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist.

3

Der Erfolg eines fachgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens (z. B. Aufhebung einer Verurteilung und Freispruch) begründet für sich genommen nicht ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

4

Ausnahmsweise kann ein höherer Gegenstandswert nur dann festgesetzt werden, wenn besondere, konkret darzulegende Umstände vorliegen, die die Überschreitung des Mindestwerts rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 359 StPO§ 370 StPO§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 16. März 2012, Az: 2 BvR 387/12, Kammerbeschluss ohne Begründung

vorgehend BGH, 13. Dezember 2011, Az: 3 StR 317/11, Beschluss

vorgehend BGH, 8. November 2011, Az: 3 StR 317/11, Beschluss

vorgehend LG Osnabrück, 29. April 2011, Az: 3 KLs / 217 Js 19146/10 - 33/10, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 16. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.

3

Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 2226/20 -, Rn. 4).